Steuerhinterziehung Mit diesen Tricks machen Sie sich fast zum Hoeneß

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Arbeitszimmer und Pendlerpauschale

1. Arbeitszimmer

Im Wohnzimmer der Außendienstmitarbeiterin Daniela E. steht ein Schreibtisch, an dem sie bisweilen arbeitet. Sie stuft den Raum als häusliches Arbeitszimmer ein und macht gemäß von dem Anteil des Wohnzimmers an der Gesamtfläche ihrer Wohnung 25 Prozent der Jahresmiete von 6000 Euro als Werbungskosten geltend.

Wer keinen Schreibtisch beim Arbeitgeber hat, darf fürs Home-Office bis zu 1250 Euro pro Jahr steuermindernd geltend machen. „Das gilt allerdings nur, wenn das Zimmer fast ausschließlich beruflich genutzt wird“, sagt der Düsseldorfer Steuerberater Krischan Treyde. Da dies bei Daniela E. nicht der Fall ist, ist sie in den Augen der Behörden eine Steuerhinterzieherin.

Steuerhinterziehung: Vom Kavaliersdelikt zum Verbrechen
Die schweizer Flagge vor einer Bank Quelle: dpa
Ein Bild vom 11. September 2001 Quelle: REUTERS
Hans Eichel Quelle: REUTERS
Schweizer Käse Quelle: AP
Klaus Zumwinkel Quelle: dpa
Das Logo der UBS Quelle: dapd
Schweizer Fahne auf einer CD Quelle: dpa

Da dürfte ihr auch ein Urteil des Finanzgerichts Köln nicht helfen: Die rheinischen Richter meinen, dass Steuerpflichtige auch eine „Arbeitsecke“ im Wohnzimmer absetzen dürfen (10 K 4126/09). Final muss darüber noch der Bundesfinanzhof in München entscheiden, das oberste deutsche Steuergericht.

Aber: „Wer den gesamten Raum absetzt, obwohl er nur einen Teil beruflich nutzt, kann den Vorwurf der Hinterziehung wohl nicht durch Verweis auf dieses Urteil entkräften“, sagt Steuerberater Treyde. Zudem könnte E. die Beamten wohl kaum davon überzeugen, dass ihr größter Raum, in dem sie nun ein Eckchen zum Arbeiten nutzt, erst neuerdings das Wohnzimmer ist, im letzten Jahr aber, auf das sich die Steuererklärung bezieht, noch ein reinrassiges Arbeitszimmer gewesen sein soll.

2. Pendlerpauschale

Arbeitnehmer Andreas B. fährt jeden Morgen 17 Kilometer zur Arbeit. Bei der Berechnung der Pendlerpauschale rundet er auf 20 Kilometer auf und kann dadurch rund 220 Euro mehr absetzen.

„Steuerpflichtige sind zu korrekten Angaben verpflichtet, deshalb ist das ein klarer Fall von Hinterziehung“, sagt Weber-Blank. Das würden viele Steuerzahlende aber nicht so empfinden, während sie im nächsten Atemzug über prominente Steuerhinterzieher schimpfen.

Das Entdeckungsrisiko ist bei Kilometer-Tricksereien hoch. Finanzbeamte kennen die Region und können Angaben bequem per Internet-Routenplaner überprüfen. „Steuerzahler sind dann in der Hand des Beamten“, warnt Weber-Blank. „Wenn sie Glück haben, kürzt er nur die Pauschale – wenn sie Pech haben, leitet er gleichzeitig ein Strafverfahren ein.“ Der Anreiz ist besonders hoch, wenn der Pendler bereits mehrere Jahre geschummelt hat.

War es sein erstes Mal, kann er glimpflich davonkommen: Wer direkt auffliegt, wird nur der „versuchten“ Hinterziehung bezichtigt – und das gibt oft einen Strafrabatt von rund 50 Prozent. Als abgeschlossen gilt die Tat, sobald der Steuerbescheid zugestellt wird, der auf falschen Angaben beruht.

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