3. Bewirtungskosten
Unternehmerin Britta C. hat anlässlich ihres Geburtstags zahlreiche Freunde und auch einige Geschäftspartner in die Firmenräume eingeladen. Die Rechnung vom Catering-Service über 2100 Euro setzt sie in der Steuererklärung zu 70 Prozent – dem gesetzlichen Maximum – als geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten ab.
Die Linie der Finanzbehörden ist eindeutig: „Bei privaten Anlässen wie einem Geburtstag erkennen sie Bewirtungskosten nicht an – selbst, wenn Geschäftspartner anwesend waren“, erklärt Steuerberater Treyde. Die Finanzgerichte sähen das leider genauso.
Aber droht auch ein Strafverfahren? Ja. „Wer die Kosten in Höhe des gesetzlichen Maximums absetzt, obwohl nur einige Geschäftspartner unter den Gästen waren, muss mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung rechnen“, warnt Treyde. Rechtfertigen lässt sich dagegen der Versuch, 70 Prozent der auf die anwesenden Geschäftspartner entfallenden Kosten abzusetzen. Nach bisheriger Ansicht der Finanzgerichte ist zwar auch ein solcher anteiliger Abzug unzulässig. Da dies unter Experten aber umstritten ist, würde wohl kaum ein Richter einen Hinterziehungsversuch attestieren.
Allerdings bliebe trotzdem ein Risiko. „Ich erlebe immer öfter, dass Betriebsprüfer auch bei vertretbaren Rechtsauffassungen, die nicht denen der Finanzverwaltung entsprechen, Vorsatz unterstellen“, sagt Strafverteidiger Weber-Blank. Deshalb ist Vorsicht geboten. „Betroffene sollten unbedingt in einem Anhang zur Steuererklärung kurz den Sachverhalt erläutern“, rät Treyde. Dann seien strafrechtliche Vorwürfe später ausgeschlossen.
4. Verlust bei Vermietung
Manager Claus D. hat das Dachgeschoss für 30 000 Euro renoviert und vermietet es an seine Tochter, die auswärts studiert, aber an den Wochenenden heimkommt und die Wohnung nutzt. Die Kosten zieht D. in der Steuererklärung von den geringen Mieteinnahmen ab. Dadurch entsteht ein Vermietungsverlust von 28 000 Euro, den er mit seinem Gehalt verrechnet.
„Wegen der hohen Missbrauchsanfälligkeit schauen Finanzbeamte bei Vermietungen an Angehörige sehr genau hin“, sagt Marcus Hornig von der WTS Steuerberatungsgesellschaft. So komme es vor, dass Beamte persönlich erscheinen, um die Wohnung in Augenschein zu nehmen. „Entscheidend ist dann“, so Hornig, „ob es sich um einen abgetrennten Bereich mit eigenem Zugang, Bad und zumindest einer Kochecke handelt, der auch an einen Familienfremden vermietet werden könnte.“ Ist das nicht der Fall, unterstellen die Beamten ein „fingiertes Mietverhältnis“ – und leiten ein Strafverfahren ein.
Auch sonst muss alles laufen wie unter „fremden Dritten“. So ist Papa verpflichtet, einen Mietvertrag mit seiner Tochter abzuschließen und ihr mindestens 66 Prozent der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ abzuknöpfen. Wie oft sie tatsächlich vor Ort ist, ist dagegen egal. Besonders oft fliegen fingierte Mietverhältnisse auf, wenn der Nachwuchs irgendwann weg ist und die Eltern keinen Nachmieter suchen.
„Dann liegt die Vermutung nahe, dass sie von Anfang an keine dauerhafte Vermietung geplant haben, sondern nur die Renovierungskosten von der Steuer absetzen wollten“, sagt Hornig. Beamte würden sich das Thema gerne auf Wiedervorlage legen und einige Jahre später nachhaken.