6. Negative Medienberichterstattung
Politiker und andere Personen des öffentlichen Interesses müssen unter Umständen damit rechnen, dass die begangene Steuerstraftat publik wird. Seit der damalige Vorstand der Deutschen Post, Klaus Zumwinkel, in seinem Privathaus im Februar 2008 vor laufenden Kameras verhaftet wurde, ist das Vertrauen in die Behörden deutlich gesunken. Der Fall Uli Hoeneß ist ein weiteres Beispiel für Indiskretionen in Steuer- und Ermittlungsbehörden. Dies hält nicht wenige Steuerpflichtige von der Abgabe einer Selbstanzeige ab.
7. Selbstanzeige deckt weitere Straftaten auf
Die Straffreiheit der Selbstanzeige erstreckt sich ausschließlich auf die Steuerhinterziehung. Bei der Untersuchung unversteuerter Depots im Ausland können weitere Straftaten aufgedeckt werden. Stammen Teile der Vermögensanlage aus Korruption oder wurden sie für verdeckte Provisionen eingesetzt, sind strafrechtliche Konsequenzen für den Unternehmer unvermeidlich. Wurde das Vermögen bei einem Unterhaltsprozess nicht angegeben, können Ermittlungen wegen Betrugs folgen. Laufen die Konten auf Kinder, die trotz des Auslandsvermögens BAföG erhalten haben, wird ebenfalls wegen Betrugs ermittelt. Wurde das Kapital einem Unternehmen durch Arbeitnehmer oder Geschäftsführer in unbefugter Weise entzogen, könnte wegen Untreue ermittelt werden.
In den vorgenannten Fällen ist die Abgabe einer Selbstanzeige zwar nicht immer, aber doch in vielen Fällen ausgeschlossen. Hier müssen zunächst alle für und gegen eine Selbstanzeige sprechenden Risiken sorgfältig durchdacht werden. Diese Abwägung erfordert Erfahrung und Fingerspitzengefühl. Entscheidet sich der Steuerpflichtige nach umfassender Beratung gegen die Abgabe einer Selbstanzeige, sollten zugleich Alternativen diskutiert werden, um die Risiken für den Steuerpflichtigen zumindest so weit wie möglich zu minimieren. Langfristiges Ziel sollte stets die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit sein.
8. Gefahr der unwirksamen Teilselbstanzeige
Der Bundesgerichtshof hat im Mai.2010 entschieden, dass er eine sogenannte Teilselbstanzeige entgegen früherer Rechtsprechung nicht mehr als wirksam ansieht. Da das Finanzamt grundsätzlich bei jeder objektiv falschen Angabe Hinterziehungsvorsatz unterstellen kann, muss sicherheitshalber die gesamte Steuererklärung auf Fehler überprüft und entsprechend berichtigt werden. Wo dies wegen der Komplexität der steuerlichen Verhältnisse nicht möglich ist, muss vor Abgabe einer Selbstanzeige eine fundierte Risikoabwägung erfolgen. Außerdem müssen Schwarzgeldbesitzer damit rechnen, dass die Behörden Fragen zur Herkunft des Geldes stellen werden, die der Steuerpflichtige vollständig und plausibel beantworten muss.
Strafrisiken für Steuersünder nehmen weiter zu
Wer unversteuertes Kapital hortet, sollte dennoch nach Möglichkeit vom Instrument der Selbstanzeige Gebrauch machen, denn die Gefahr, von den Finanzbehörden entdeckt zu werden, nimmt stetig zu. So entfaltet etwa das Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz über den Austausch von Steuerdaten trotz seines Scheiterns im deutschen Bundesrat im vorigen Jahr seine Wirkung. "In der Schweiz wurde das Abkommen ratifiziert und umgesetzt", erklärt Steuerstrafrechtsexpertin Grube. "Die Schweizer Banken stehen seitdem unter staatlicher Aufsicht, damit sie die Politik des weißen Geldes auch umsetzen. Inhaber von Schweizer Bankkonten müssen bereits in diesem Jahr damit rechnen, dass die Banken von Ihnen die Deklaration ihres Geldes verlangen." Sonst drohe den Schwarzgeldbesitzern, dass die Banken ihnen einen Verrechnungsscheck in Höhe des Guthabens ausstellten und das Konto auflösen. "Schecks über mehr als 10.000 Euro müssen bei der Überführung dem Zoll gemeldet werden. Darüber hinaus wäre so ein Scheck für die Pinnwand: Keine deutsche Bank würde ihn annehmen", so Rechtsanwältin Grube.