Wer kommt für eine Selbstanzeige in Frage

Aufgrund der Entwicklung der vergangenen Jahre darf sich kein Steuerpflichtiger mit nicht deklariertem Kapital im Ausland sicher fühlen. Die Fälle Liechtenstein und Schweiz sind nur prominente Beispiele für die verschärfte Jagd auf Steuersünder. Zudem haben sich die meisten einst als Steueroasen bekannten Staaten auf internationalen Druck hin zur Herausgabe von Bankdaten im Amtshilfeverfahren verpflichtet. Grundsätzlich kann jeder Täter, Anstifter oder Gehilfe einer Steuerhinterziehung vom Instrument der Selbstanzeige Gebrauch machen.
Zeitpunkt nicht verpassen
Wann es für eine Selbstanzeige zu spät ist, ist auch unter Steuerstrafrechtlern umstritten. Fest steht: Erfährt der Steuersünder oder sein rechtlicher Vertreter von Ermittlungen gegen ihn wegen Steuerhinterziehung, ist die Gelegenheit zur Selbstanzeige definitiv verstrichen. Ist die Steuerhinterziehung im Sinne der gesetzlichen Regelung entdeckt, ist ebenfalls keine Zeit mehr für eine Selbstanzeige. Allerdings ist nur schwer zu definieren, wann von einer Entdeckung der Tat im rechtlichen Sinne gesprochen werden kann. Frühestens wäre die Tat entdeckt, wenn der Steuerfahndung die Bankdaten – insbesondere die Kapitalerträge – vorliegen und der Abgleich mit den Steuerunterlagen den Tatverdacht der Steuerhinterziehung konkretisiert. Muss der Steuersünder davon ausgehen, dass die Steuerverkürzung entdeckt und Ermittlungen eingeleitet wurden, ist es in der Regel zu spät für eine Selbstanzeige. Wie lange Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft im Fall der Schweizer Steuerdaten-CD benötigen, um die Ermittlungen aufzunehmen, kann momentan niemand genau sagen. Ist die CD erst einmal den Behörden übergeben, schließt sich das Zeitfenster unaufhaltsam.
Professionellen Rat einholen
Formvorschriften für eine Selbstanzeige gibt es nicht. Eine falsche oder fehlerhafte Selbstanzeige kann jedoch dazu führen, dass ihre strafbefreiende Wirkung nicht greift. Wer etwa die Steuerschuld unterschätzt oder zu kurze Zeiträume deklariert, macht sich für die verbliebenen, nicht deklarierten Steuerschulden weiterhin strafbar. Daher ist die Konsultation eines Steuerfachanwalts oder spezialisierten Steuerberaters dringend geboten.





