Steuerhinterziehung: Steuersünder-Tipps zur Selbstanzeige - Seite 2

Steuerhinterziehung: Steuersünder-Tipps zur Selbstanzeige

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Verjährungsfristen

Strafrechtlich verjährt das Delikt der Steuerhinterziehung in der Regel nach fünf Jahren. Bei besonders schweren Steuerstraftaten beträgt die strafrechtliche Verjährung seit Anfang 2009 allerdings zehn Jahre. Nachzahlen müssen Hinterzieher generell die Steuern der vergangenen zehn Jahre. Finanzbehörden dürfen rückwirkend für diese Jahre neue Steuerbescheide erlassen. Ob die Selbstanzeige auf einen Zeitraum über fünf Jahr hinaus auf bis zu zehn Jahre ausgedehnt werden muss, ist im Einzelfall zu prüfen, idealerweise mit einem Rechtsberater. Bei einer Steuernachzahlung sind zudem Hinterziehungszinsen von sechs Prozent pro Jahr fällig. Betroffene müssen davon ausgehen, dass die Behörden rückwirkend zehn Jahre komplett unter die Lupe nehmen. Die jeweiligen Verjährungsfristen beginnen am Ende des Jahres, in dem die falsche Steuererklärung abgegeben wurde.

Vorläufige oder umfassende Nachdeklaration

Aus einer Selbstanzeige sollte zumindest klar hervorgehen, um welche Beträge bei welcher Bank es sich handelt und für welchen Zeitraum die Selbstanzeige erfolgt, maximal für die zehn Jahre vor dem letzten Steuerbescheid. Ziel der Selbstanzeige muss es sein, reinen Tisch zu machen, das heißt, die Behörden müssen derart informiert werden, als hätten sie im fraglichen Zeitraum alle steuerrelevanten Daten erhalten. Da die Banken mitunter mehrere Wochen benötigen, um dem Steuerpflichtigen alles relevanten Daten zur Verfügung zu stellen, ist unter Umständen eine begründete Eigenschätzung akzeptabel. Diese sollte jedoch im Zweifelsfall zu hoch ausfallen, da sonst darüber hinaus nachträglich zu versteuernde Beträge wieder eine Strafe auslösen können. Außerdem sollte der Steuersünder darauf hinweisen, dass die Unterlagen noch nicht vorliegen und um ein Frist für die Nachreichung der Zahlen bitten.

Zahlungsfrist einhalten

Liegt aufgrund der Selbstanzeige ein Steuerbescheid vor, kann der Steuerpflichtige gegen diesen wie jeden gewöhnlichen Bescheid Einspruch erheben oder gegen ihn klagen. Meist verhängen die Finanzämter eine Zahlungsfrist von mehreren Wochen. Diese muss jedoch eingehalten werden, sonst bleibt der Steuersünder strafbar. Fehlen die Mittel für eine vollständige Begleichung der Steuerschuld sollte der Steuerzahler über eine Kreditfinanzierung nachdenken oder in Absprache mit den Finanzamt Teilzahlungen vornehmen. Dann sollte er jedoch detailliert angeben, welchen Teil der Steuerschuld er zunächst tilgen will, damit nicht nur Zinsen getilgt werden, die Steuerschuld aber bestehen bleibt.

3 KommentareAlle Kommentare lesen
  • 31.08.2010, 21:18 UhrAnonymer Benutzer: Rene

    Der Link wollte wohl nicht: http://www.konlus.de/selbstanzeige-steuerstrafrechtliche-hilfe-fuer-selbstanzeige-koeln.html

  • 31.08.2010, 21:17 UhrAnonymer Benutzer: Rene

    Ah, den Link vergessen: http://www.konlus.de/selbstanzeige-steuerstrafrechtliche-hilfe-fuer-selbstanzeige-koeln.html

  • 31.08.2010, 21:17 UhrAnonymer Benutzer: Rene

    Weitere Tipps wie man sich verhalten sollte wenn die Prüfung naht: Tipps zur Selbstanzeige

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