Uli Hoeneß, Wurstfabrikant und Präsident des FC Bayern München, fühlt sich ungerecht behandelt. Er hatte im Frühjahr 2013 beim Finanzamt Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung erstattet. Jüngsten Meldungen zufolge soll er mit nicht deklarierten Börsengewinnen über ein Konto in der Schweiz den deutschen Fiskus um 3,5 Millionen Euro Steuereinnahmen geprellt haben. Eigentlich sollte seine Selbstanzeige und die Nachzahlung der Steuerschuld nebst Strafgebühren ihn vor strafrechtlichen Konsequenzen bewahren. Weil aber die Selbstanzeige den gesetzlichen Anforderungen nach Auffassung der Staatsanwälte nicht genügte, wird Hoeneß ab dem 10. März vor dem Landgericht München der Prozess gemacht. Dem 62-Jährigen droht somit eine Haftstrafe. Hoeneß kritisiert, dass seine Selbstanzeige öffentlich wurde und wehrt sich mit drei Anwälten vor Gericht gegen den Vorwurf, seine Selbstanzeige sei unvollständig gewesen.
Der Fußballpräsident des bayerischen Rekordhalters ist bei weitem kein Einzelfall. International nimmt der Druck auf die Steueroasen zu, immer mehr bilaterale Abkommen zur Herausgabe von Bankdaten im Amtshilfeverfahren zwingen Steuerflüchtige und ihre Helfer in die Knie. Schon seit 2008 sind deutsche Finanzbehörden im Besitz von Steuerdaten auf CDs oder Festplatten, die ihnen von Banken-Insidern zugespielt oder verkauft wurden - und jedes Jahr kommen neue hinzu. Erst jetzt, so Steuerrechtsanwältin Ulrike Grube von der Kanzlei Rödl & Partner, befänden sich die Steuer-CDs von 2008 und 2009 in der vollständigen Auswertung. Darauf befinden sich die Namen und Kontodaten von zigtausenden vermeintlichen Steuerhinterziehern mit Geld in der Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg oder anderen als Steuerparadies bekannten Ländern. Wer dort Gelder und Kapitalerträge vor den Finanzbehörden versteckt, muss somit dringend befürchten, Besuch von der Steuerfahndung zu erhalten. "Wer bislang nicht entdeckt wurde, für den gibt es noch keine Entwarnung - selbst wenn viele Fälle inzwischen verjährt sind", sagt Grube. Bei einer Entdeckung drohen den Steuersündern nicht nur empfindliche Nach- und Strafzahlungen, sondern ab einer Steuerhinterziehung von einer Million Euro sogar Gefängnis. Allein Nordrhein-Westfalen verzeichnete seit dem Auftauchen der Steuer-CDs bereits 12.000 Selbstanzeigen von Steuersündern, denen der Boden allmählich zu heiß wurde. Das Land empfing so eine Milliarde Euro zusätzlicher Steuereinnahmen.
Eine korrekte Selbstanzeige ist und bleibt der einzige sichere Weg, reinen Tisch zu machen, sein Schwarzgeldvermögen zumindest teilweise zu retten und dabei straffrei auszugehen. Damit die Selbstanzeige aber auch strafbefreiend wirkt, müssen etlichen Bedingungen erfüllt sein. Daher nachfolgend die wichtigsten Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige.
Zehn goldene Regeln für die Selbstanzeige
Die Selbstanzeige ist nur strafbefreiend, wenn die Tat noch nicht entdeckt ist. Daher ist Eile geboten.
Quelle: BRANDI Rechtsanwälte
Stand: Oktober 2017
Ist die Tat schon entdeckt, wirkt selbst eine unwirksame Selbstanzeige strafmildernd wie ein Geständnis. Es ist also nie zu spät für die Offenlegung.
Nur wer in vollem Umfang die Steuererklärungen einer Steuerart der letzten zehn Kalenderjahre korrigiert, bleibt straffrei. „Vergessene“ Sachverhalte gefährden die Wirksamkeit der Selbstanzeige.
Mit Abgabe der Selbstanzeige müssen sämtliche hinterzogenen Steuern samt Zinsen und gegebenenfalls Strafzuschlag bezahlt werden. Wer nicht zahlen kann, sollte Alternativen erörtern.
Eine Selbstanzeige erfordert strafrechtliche und steuerrechtliche Erfahrung. Ziehen Sie auf jeden Fall Berater hinzu. Die Tücke steckt im Detail.
Weihen Sie ihren Steuerberater nie in etwaige Steuerhinterziehung ein. Sollte keine Selbstanzeige abgegeben werden können, macht er sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig, wenn er weiterhin ihre Steuererklärungen bearbeitet, ohne die Hinterziehung offenzulegen.
Eine Selbstanzeige ist meist erst der Anfang. Ohne intensive Verhandlungen mit dem Finanzamt und gegebenenfalls ein gerichtliches Verfahren läuft die Selbstanzeige nur selten ab.
Es sollte genau geprüft werden, ob durch die Selbstanzeige Außenstehende oder etwa Familienangehörige belastet werden. In einem solchen Fall ist ein koordiniertes Vorgehen bis hin zur gleichzeitigen Abgabe der Selbstanzeige ratsam.
Beamten – auch verbeamteten Lehrern – und Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie Berufsträgern wie Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern droht bei einer Selbstanzeige ein disziplinarrechtliches oder berufsrechtliches Verfahren. Dies kann bis hin zum Verlust von Pensionsansprüchen führen.
Die Finanzverwaltung ist verpflichtet, Kenntnisse über Straftaten wie Korruption oder Geldwäsche an andere Behörden weiterzuleiten. So kann eine Selbstanzeige weiterte Ermittlungen und Anklagen auslösen, selbst wenn die Steuerhinterziehung straffrei bleibt.
Wer kommt für eine Selbstanzeige in Frage
Grundsätzlich kann jeder Täter, Anstifter oder Gehilfe einer Steuerhinterziehung vom Instrument der Selbstanzeige Gebrauch machen.
Zeitpunkt nicht verpassen
Wann es für eine Selbstanzeige zu spät ist, ist auch unter Steuerstrafrechtlern umstritten. Fest steht: Erfährt der Steuersünder oder sein rechtlicher Vertreter von Ermittlungen gegen ihn wegen Steuerhinterziehung, ist die Gelegenheit zur Selbstanzeige definitiv verstrichen. Ist die Steuerhinterziehung im Sinne der gesetzlichen Regelung entdeckt, ist ebenfalls keine Zeit mehr für eine Selbstanzeige. Allerdings ist nur schwer zu definieren, wann von einer Entdeckung der Tat im rechtlichen Sinne gesprochen werden kann. Frühestens wäre die Tat entdeckt, wenn der Steuerfahndung die Bankdaten – insbesondere die Kapitalerträge – vorliegen und der Abgleich mit den Steuerunterlagen den Tatverdacht der Steuerhinterziehung konkretisiert. Muss der Steuersünder davon ausgehen, dass die Steuerverkürzung entdeckt und Ermittlungen eingeleitet wurden, ist es in der Regel zu spät für eine Selbstanzeige. Wie lange Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft im Fall der Steuerdaten-CDs benötigen, um die Ermittlungen aufzunehmen, kann niemand genau sagen. Ist die CD erst einmal den Behörden übergeben, schließt sich das Zeitfenster unaufhaltsam.
Rechtzeitig und vollständig
Professionellen Rat einholen
Formvorschriften für eine Selbstanzeige gibt es nicht. Eine falsche oder fehlerhafte Selbstanzeige kann jedoch dazu führen, dass ihre strafbefreiende Wirkung nicht greift. Wer etwa die Steuerschuld unterschätzt oder zu kurze Zeiträume deklariert, macht sich für die verbliebenen, nicht deklarierten Steuerschulden weiterhin strafbar. Daher ist die Konsultation eines Steuerfachanwalts oder spezialisierten Steuerberaters dringend geboten.
Verjährungsfristen
Strafrechtlich verjährt das Delikt der Steuerhinterziehung in der Regel nach fünf Jahren. Bei besonders schweren Steuerstraftaten beträgt die strafrechtliche Verjährung seit Anfang 2009 allerdings zehn Jahre. Nachzahlen müssen Hinterzieher generell die Steuern der vergangenen zehn Jahre. Finanzbehörden dürfen rückwirkend für diese Jahre neue Steuerbescheide erlassen. Ob die Selbstanzeige auf einen Zeitraum über fünf Jahr hinaus auf bis zu zehn Jahre ausgedehnt werden muss, ist im Einzelfall zu prüfen, idealerweise mit einem Rechtsberater. Bei einer Steuernachzahlung sind zudem Hinterziehungszinsen von sechs Prozent pro Jahr fällig. Betroffene müssen davon ausgehen, dass die Behörden rückwirkend zehn Jahre komplett unter die Lupe nehmen. Die jeweiligen Verjährungsfristen beginnen am Ende des Jahres, in dem die falsche Steuererklärung abgegeben wurde.
Vorläufige oder umfassende Nachdeklaration
Aus einer Selbstanzeige sollte zumindest klar hervorgehen, um welche Beträge bei welcher Bank es sich handelt und für welchen Zeitraum die Selbstanzeige erfolgt, maximal für die zehn Jahre vor dem letzten Steuerbescheid. Ziel der Selbstanzeige muss es sein, reinen Tisch zu machen. Das heißt, die Behörden müssen derart informiert werden, als hätten sie im fraglichen Zeitraum alle steuerrelevanten Daten erhalten. Da die Banken mitunter mehrere Wochen benötigen, um dem Steuerpflichtigen alles relevanten Daten zur Verfügung zu stellen, ist unter Umständen eine begründete Eigenschätzung akzeptabel. Diese sollte jedoch im Zweifelsfall zu hoch ausfallen, da sonst darüber hinaus nachträglich zu versteuernde Beträge wieder eine Strafe auslösen können. Außerdem sollte der Steuersünder darauf hinweisen, dass die Unterlagen noch nicht vorliegen und um ein Frist für die Nachreichung der Zahlen bitten.
Welche Strafen Steuertricksern drohen
Hier wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt, die in etwa einem Jahresnettoeinkommen des Steuerpflichtigen entspricht.
Die Strafverfolgungsbehörden ermitteln die Geldstrafe nach so genannten Tagessätzen. Der Geldbetrag für einen Tagessatz soll dem Tagesnettoeinkommen entsprechen.
Hat jemand ein Jahreseinkommen von 50.000 Euro brutto und Abzüge von 20.000 Euro für Steuern, Versicherungen und ähnlichem, so wäre der Tagessatz 82 Euro (gerechnet: 30.000:365).
Bei einer Hinterziehung von 10.000 Euro werden in der Regel 365 Tagessätze verhängt. Das bedeutet im Beispielsfall 365x82 = 29.930 Euro. Die Geldstrafe läge also bei rund 30.000 Euro.
Bei hohen Einkommen kann laut Experten die Strafe durchaus höher als die hinterzogene Steuer sein. Schließlich soll sich Steuerhinterziehung ja nicht lohnen.
Bei 20.000 Euro kommt man zu rund 440 Tagessätzen. Die Strafe läge im Beispielsfall dann 36.080 Euro.
Es ist bekannt, dass in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich streng bestraft wird. Eine interne Tabelle weist dies nach. Insofern gelten die hier genannten Strafrahmen nicht absolut, sondern sind lediglich Faustregeln.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az. 1 StR 525/11) ist die Chance, auch bei schweren Steuervergehen um eine Haftstrafe herumzukommen, deutlich gesunken. Die Karlsruher Richter haben mit ihrer Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Augsburg kassiert, das einen Unternehmer wegen 1,1 Millionen Euro hinterzogener Steuern nur zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt hatte. Dieses Strafmaß sei zu gering, entschied der BGH. Das Urteil liegt im Trend, glaubt Martin Wulf von der auf Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei Streck Mack Schwedhelm: „In der Tendenz ziehen die Sanktionen an“, sagt der Jurist.
Zahlungsfrist einhalten
Liegt aufgrund der Selbstanzeige ein Steuerbescheid vor, kann der Steuerpflichtige gegen diesen wie jeden gewöhnlichen Bescheid Einspruch erheben oder gegen ihn klagen. Meist verhängen die Finanzämter eine Zahlungsfrist von mehreren Wochen. Diese muss jedoch eingehalten werden, sonst bleibt der Steuersünder strafbar. Fehlen die Mittel für eine vollständige Begleichung der Steuerschuld sollte der Steuerzahler über eine Kreditfinanzierung nachdenken oder in Absprache mit den Finanzamt Teilzahlungen vornehmen. Dann sollte er jedoch detailliert angeben, welchen Teil der Steuerschuld er zunächst tilgen will, damit nicht nur aufgelaufende Zinsen getilgt werden, die Steuerschuld aber bestehen bleibt.
Warum sich viele Steuersünder lieber nicht selbst anzeigen
Hinderungsgründe für Selbstanzeigen
Noch immer vermeiden viele Steuerflüchtige mit Schwarzgeld im Ausland die Selbstanzeige. Nach Angaben von Rechtsanwältin Grube wird bei etwa jeder fünften Anfrage davon abgeraten, sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt dem Finanzamt zu offenbaren. Bei manchen Berufsgruppen sind es sogar noch mehr. Die Dunkelziffer derjenigen, die keinen Rechtsanwalt oder Steuerberater aufsuchen, weil ihnen die Problemlage bereits bekannt ist, dürfte noch höher liegen.
Die Scheu vor einer Selbstanzeige kann vielfältige Gründe haben. Gegen eine Offenbarung gegenüber dem Finanzamt sprechen etwa die folgenden Punkte:
1. Bezahlung der Steuerschuld ist nicht möglich
Bei einer Selbstanzeige ist die gesamte Steuerschuld nebst Zinsen sofort an das Finanzamt zu bezahlen. Nach Einreichung der Selbstanzeige bleibt dafür je nach Bearbeitungsdauer zwischen einem und sechs Monaten Zeit. Kann die Steuer nicht beglichen werden, ist die Selbstanzeige unwirksam und das Strafverfahren fortgesetzt. Der Anwaltskanzlei Rödl & Partner zufolge ist das für viele Steuersünder ein wichtiger Hinderungsgrund - vor allem dann, wenn in den vergangenen Jahren Geld von den Konten abgehoben und "verlebt" wurde. Denn die Höhe der Steuerschuld ist unabhängig vom aktuellen Wert des Depots. Auch haben viele Steuersünder im Zuge der Finanzkrise schwere Verluste erlitten, so dass das Vermögen zur Begleichung der Steuerschuld nebst Zinsen nicht ausreicht.
2. Bank kann oder darf Unterlagen nicht bereitstellen
Dies kann insbesondere bei einem vererbten Schwarzgeldkonto zum Problem werden, soweit die Erben keine Einigkeit über die Abgabe einer Selbstanzeige erzielen können. Soweit sich nur einer der Erben querstellt, kann unter Umständen der Informationsfluss durch die Bank blockiert werden. Ohne vollständige Dokumentation ist eine Selbstanzeige ebenfalls unwirksam.
3. Sperrwirkung einer laufenden Betriebsprüfung
Ist der Anleger unternehmerisch tätig, kann er während einer laufenden Betriebsprüfung keine Selbstanzeige mehr abgeben. Inzwischen wurde die Regel nochmals verschärft: Ist eine Betriebsprüfung nur angekündigt, ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich. Nach der alten Regelung konnten Unternehmer die Zeit zwischen Ankündigung und dem Besuch der Betriebsprüfer noch für einen Selbstanzeige nutzen. Diese Karenzzeit ist inzwischen entfallen. Ebenfalls vorbei ist es, wenn etwa die am Unternehmen beteiligten Geschwister eine Selbstanzeige einreichen. Dann gilt die Tat auch beim Unternehmer selbst als entdeckt, eine Selbstanzeige ist dann nicht mehr möglich.
Steueroasen
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4. Beamten drohen disziplinarische Folgen
Beamte mit unversteuertem Vermögen im Ausland stecken in der Zwickmühle. Selbst bei einer wirksamen Selbstanzeige drohen Beamten Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entlassung oder Aberkennung der Pension. Die Selbstanzeige eines öffentlich Bediensteten kann damit existenzbedrohende Folgen haben. Erfahrungsgemäß bremst das Steuergeheimnis nicht die behördliche Weitergabe der für den Arbeitnehmer schädlichen Informationen.
5. Angehörige freier Berufe müssen mit berufsrechtlichen Sanktionen rechnen
Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Ärzten oder Apothekern und sonstigen Angehörigen freier Berufe drohen berufsrechtliche Sanktionen. So wurde im Zuge der Liechtenstein-Affäre einem Arzt, der über die Jahre insgesamt 300.000 Euro Steuern hinterzogen hatte, die Approbation entzogen. Besonders gefährdet sind Steuerberater wegen der Nähe zum Kern ihrer Berufstätigkeit. Auch hier schützt das Steuergeheimnis nicht vor außersteuerlichen Konsequenzen.
Druck auf Steuersünder wächst weiter
6. Negative Medienberichterstattung
Politiker und andere Personen des öffentlichen Interesses müssen unter Umständen damit rechnen, dass die begangene Steuerstraftat publik wird. Seit der damalige Vorstand der Deutschen Post, Klaus Zumwinkel, in seinem Privathaus im Februar 2008 vor laufenden Kameras verhaftet wurde, ist das Vertrauen in die Behörden deutlich gesunken. Der Fall Uli Hoeneß ist ein weiteres Beispiel für Indiskretionen in Steuer- und Ermittlungsbehörden. Dies hält nicht wenige Steuerpflichtige von der Abgabe einer Selbstanzeige ab.
7. Selbstanzeige deckt weitere Straftaten auf
Die Straffreiheit der Selbstanzeige erstreckt sich ausschließlich auf die Steuerhinterziehung. Bei der Untersuchung unversteuerter Depots im Ausland können weitere Straftaten aufgedeckt werden. Stammen Teile der Vermögensanlage aus Korruption oder wurden sie für verdeckte Provisionen eingesetzt, sind strafrechtliche Konsequenzen für den Unternehmer unvermeidlich. Wurde das Vermögen bei einem Unterhaltsprozess nicht angegeben, können Ermittlungen wegen Betrugs folgen. Laufen die Konten auf Kinder, die trotz des Auslandsvermögens BAföG erhalten haben, wird ebenfalls wegen Betrugs ermittelt. Wurde das Kapital einem Unternehmen durch Arbeitnehmer oder Geschäftsführer in unbefugter Weise entzogen, könnte wegen Untreue ermittelt werden.
In den vorgenannten Fällen ist die Abgabe einer Selbstanzeige zwar nicht immer, aber doch in vielen Fällen ausgeschlossen. Hier müssen zunächst alle für und gegen eine Selbstanzeige sprechenden Risiken sorgfältig durchdacht werden. Diese Abwägung erfordert Erfahrung und Fingerspitzengefühl. Entscheidet sich der Steuerpflichtige nach umfassender Beratung gegen die Abgabe einer Selbstanzeige, sollten zugleich Alternativen diskutiert werden, um die Risiken für den Steuerpflichtigen zumindest so weit wie möglich zu minimieren. Langfristiges Ziel sollte stets die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit sein.
8. Gefahr der unwirksamen Teilselbstanzeige
Der Bundesgerichtshof hat im Mai.2010 entschieden, dass er eine sogenannte Teilselbstanzeige entgegen früherer Rechtsprechung nicht mehr als wirksam ansieht. Da das Finanzamt grundsätzlich bei jeder objektiv falschen Angabe Hinterziehungsvorsatz unterstellen kann, muss sicherheitshalber die gesamte Steuererklärung auf Fehler überprüft und entsprechend berichtigt werden. Wo dies wegen der Komplexität der steuerlichen Verhältnisse nicht möglich ist, muss vor Abgabe einer Selbstanzeige eine fundierte Risikoabwägung erfolgen. Außerdem müssen Schwarzgeldbesitzer damit rechnen, dass die Behörden Fragen zur Herkunft des Geldes stellen werden, die der Steuerpflichtige vollständig und plausibel beantworten muss.
Strafrisiken für Steuersünder nehmen weiter zu
Wer unversteuertes Kapital hortet, sollte dennoch nach Möglichkeit vom Instrument der Selbstanzeige Gebrauch machen, denn die Gefahr, von den Finanzbehörden entdeckt zu werden, nimmt stetig zu. So entfaltet etwa das Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz über den Austausch von Steuerdaten trotz seines Scheiterns im deutschen Bundesrat im vorigen Jahr seine Wirkung. "In der Schweiz wurde das Abkommen ratifiziert und umgesetzt", erklärt Steuerstrafrechtsexpertin Grube. "Die Schweizer Banken stehen seitdem unter staatlicher Aufsicht, damit sie die Politik des weißen Geldes auch umsetzen. Inhaber von Schweizer Bankkonten müssen bereits in diesem Jahr damit rechnen, dass die Banken von Ihnen die Deklaration ihres Geldes verlangen." Sonst drohe den Schwarzgeldbesitzern, dass die Banken ihnen einen Verrechnungsscheck in Höhe des Guthabens ausstellten und das Konto auflösen. "Schecks über mehr als 10.000 Euro müssen bei der Überführung dem Zoll gemeldet werden. Darüber hinaus wäre so ein Scheck für die Pinnwand: Keine deutsche Bank würde ihn annehmen", so Rechtsanwältin Grube.