Steuern Steuerpolitik ohne Bestandsschutz: Heute so, morgen so

Die Verfassungshüter kippen eine nachträglich erhobene Steuer für Hausverkäufer. Dennoch darf der Fiskus weiterhin Steuerregeln rückwirkend verschärfen.

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Bundesverfassungsgericht: Vertrauensschutz bleibt stark eingeschränkt Quelle: dpa

Zahlreiche Hausbesitzer, die planten, ihre Immobilie zu verkaufen, ärgerten sich 1999 maßlos über die rot-grüne Bundesregierung. Gewinne aus dem künftigen Verkauf wurden auf einen Schlag wieder steuerpflichtig, obwohl sich die Verkäufer längst schon auf der sicheren Seite gewähnt hatten. Rot-Grün verlängerte die Spekulationsfrist, innerhalb derer Verkaufsgewinne steuerpflichtig sind, kurzerhand von zwei auf zehn Jahre. Die neue Frist traf auch Eigentümer, die ihre Häuser bereits länger als zwei Jahre besaßen.

Jetzt hat der zweite Zivilsenat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zumindest einigen Betroffenen späte Genugtuung verschafft. In Beschlüssen, die die Richter am Donnerstag veröffentlichten, erklärten sie die Regelverschärfung zum Teil für verfassungswidrig (2 BvL 14/02 und andere). Zeitgleich stellten sie in weiteren Urteilen klar, dass auch zwei andere Vorschriften aus dem Jahr 1999 wegen einer „unzulässigen Rückwirkung“ gegen das Grundgesetz verstießen. Geklagt hatten Manager, deren Abfindungen höher besteuert wurden, und Unternehmer, die beim Verkauf von Firmenanteilen stärker zur Kasse gebeten wurden.

Allerdings haben die Verfassungshüter die nachträglichen Steuererhöhungen – anders als von vielen erhofft – nur teilweise für verfassungswidrig erklärt. Wie aus den Urteilsbegründungen hervorgeht, hält Karlsruhe ausdrücklich daran fest, dass rückwirkende Änderungen in begrenztem Umfang zulässig sind.

So stellten die Richter klar: Es sei nichts dagegen einzuwenden, dass die neue zehnjährige Spekulationsfrist auch für Investoren galt, die ihre Immobilie zum Zeitpunkt der Neuregelung bereits gekauft hatten. Zwar könne „die Entscheidung für den Erwerb eines Grundstücks [...] maßgeblich von der Erwartung bestimmt sein“, nach Ablauf von zwei Jahren einen steuerfreien Verkaufsgewinn zu erzielen. Die „bloße Möglichkeit“ eines solchen Gewinns begründe aber „keine (vertrauens-)rechtlich geschützte Position“.

Kalkulationen rückwirkend perdú

Mit anderen Worten: Der Fiskus darf die Kalkulation von Investoren nachträglich über den Haufen werfen. Das zeigt, dass Anleger nie auf künftige Steuervorteile bauen sollten – eine Erfahrung, die derzeit auch Tausende Filmfondsinvestoren machen, denen der Fiskus nachträglich die Möglichkeit genommen hat, Verluste von der Steuer abzusetzen (WirtschaftsWoche 31/2010). Mit dem jetzigen Votum der Verfassungshüter ist klar, dass auch künftig über steuergetriebenen Investments ein Damoklesschwert schwebt.

„Das Bundesverfassungsgericht hält nach wie vor an seiner bisherigen Linie fest“, sagt Marcus Hornig von der WTS Steuerberatungsgesellschaft. „Zumindest haben die Richter aber klargestellt, dass Gesetze nicht rückwirkend vor ihrer Verkündung angewendet werden dürfen.“ Als grundgesetzwidrig wertete das BVerfG, dass auch Privatleute, die ihre Immobilien zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 1999 nach Ablauf der bis dahin gültigen Zwei-Jahres-Frist verkauft hatten, Steuern zahlen mussten – obwohl die neue Spekulationsfrist erst am 31. März 1999 per Gesetz verkündet wurde. In diesen Fällen sei eine „konkret verfestigte Vermögensposition“ vom Fiskus „nachträglich entwertet“ worden. 

Ähnlich argumentiert das BVerfG in seinen aktuellen Urteilen zu Abfindungen für Top-Manager (2 BvL 1/03 und andere). Gegen die 1999 erhöhte Steuer auf Abfindungen sei zwar im Kern nichts einzuwenden, heißt es darin. Allerdings hätte sie nur für Abfindungen gelten dürfen, die nach dem 31. März 1999 gezahlt wurden. Der „nach Steuern erwartete Nettobetrag“ sei für Arbeitnehmer regelmäßig die „Grundlage für die Eingehung einer Abfindungsvereinbarung“, so die Verfassungshüter. Deshalb stünden Abfindungen, die vor der Verkündung des neuen Gesetzes Ende März 1999 gezahlt wurden, unter Vertrauensschutz. Damit waren die Klagen von drei Managern erfolgreich, die im strittigen Zeitraum sechsstellige Abfindungen kassiert hatten. 

Die Urteilsbegründung lässt darauf schließen, was bei künftigen Gesetzesänderungen gilt. So stellten die Richter klar, dass bei ab April 1999 gezahlten Abfindungen nur dann Vertrauensschutz besteht, wenn sie bereits zwischen dem 1. Januar und dem 9. November 1998 vereinbart wurden. An jenem 9. November sei das Gesetz in den Bundestag eingebracht worden, womit sich die Erhöhung „konkret“ abgezeichnet habe. Von da an hätten Betroffene Bescheid wissen müssen. Sich über laufende Gesetzgebungsverfahren zu informieren sei zumutbar. Wer dagegen eine ab April 1999 ausgezahlte Abfindung bereits 1997 oder früher vereinbart habe, profitiere nicht. Niemand dürfe darauf bauen, dass das Gesetz „über das Folgejahr hinaus“ unverändert bleibt. Bei langfristigen Vereinbarungen sei das „Gewicht des enttäuschten Vertrauens geringer einzuschätzen“.

Etappensieg für Kläger

Der dritte vom BVerfG beurteilte Komplex betraf Unternehmer. Rot-Grün senkte am 31. März 1999 die Grenze, ab der eine Firmenbeteiligung als „wesentlich“ gilt, von 25 auf 10 Prozent. Die Einstufung als „wesentlich“ hat zur Folge, dass Gewinne beim Anteilsverkauf grundsätzlich steuerpflichtig sind. Betroffene werden wie Unternehmer, nicht wie Kapitalanleger behandelt – und zwar schon dann, wenn sie „zu irgendeinem Zeitpunkt“ in den fünf Jahren vor dem Deal wesentlich beteiligt waren.

Anteilseigner, die in der Frist über die Zehn-Prozent-Schwelle gerutscht waren, sollten plötzlich Steuern zahlen – obwohl sie das zur fraglichen Zeit meist nicht ahnen konnten. Auch hier sagte das BVerfG: Grundsätzlich ist die Rückwirkung zulässig, aber der Fiskus durfte nur bei Verkäufen nach dem 31. März 1999 zuschlagen. Da die Verfassungshüter die drei umstrittenen Vorschriften für „nichtig“ erklärten, profitieren neben den Klägern auch Hausverkäufer, Arbeitnehmer und Unternehmer, die Einspruch gegen ihren Steuerbescheid eingelegt haben oder deren Bescheid vorläufig erging. Für andere Fälle haben die Urteile dagegen wohl keine positiven Folgen, weil die Verfassungshüter weitgehend bei ihrer toleranten Linie bei rückwirkenden Änderungen bleiben. Immerhin: Wie schon im Urteil zur Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers (siehe Seite 102) mahnen sie den Fiskus, dass Eingriffe in den Vertrauensschutz nicht zulässig sind, wenn es nur darum gehe, „Mehreinnahmen zu erzielen“.

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