Ein Anleger hatte bei zwei verschiedenen Banken je ein Wertpapierdepot. Für das Steuerjahr 2010 wollte er Altverluste aus vorhergehenden Jahren mit Gewinnen aus 2010 verrechnen. Die beiden Banken hatten für jedes Depot separat laufende Erträge und Verluste für 2010 bereits verrechnet. Die beiden Nettobeträge hat das Finanzamt danach mit den Altverlusten verrechnet und kam zu einem steuerpflichtigen Ertrag von 137 643 Euro. Der Anleger hätte 25 234 Euro Abgeltungsteuer zahlen müssen. Gegen den Bescheid klagte der Anleger. Statt wie die Banken für jedes Depot Verluste und Erträge miteinander zu verrechnen, hätte der Fiskus eine Gesamtrechnung machen müssen. Dann hätte der Anleger nur Erträge von 27 814 Euro versteuern müssen. Grund dafür war, dass die Bank in einem Depot Aktiengewinne bereits mit laufenden Verlusten verrechnet hatte. Für den Anleger wäre es besser gewesen diese Gewinne mit Altverlusten zu verrechnen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nachgerechnet und kam zum gleichen Ergebnis wie der Kläger (16 K 4467/12 E). Das Finanzamt sei nicht an die automatische Verrechnung der beiden Banken für die einzelnen Depots gebunden, so die Richter. Vielmehr müsse es Verluste und Erträge depotübergreifend verrechnen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Baurecht - Zwölf Meter Abstand reichen
Der Besitzer eines Reihenhauses wehrte sich gegen einen Bebauungsplan für ein Mehrfamilienhaus in unmittelbarer Nachbarschaft. Er argumentierte, das Haus stehe zu nahe an seinem Reihenendhaus. Zudem hätten Bewohner des Mehrfamilienhauses Einblick in sein Grundstück. Er fühle sich dadurch in seiner Privatsphäre gestört. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte dagegen nichts an dem Bebauungsplan auszusetzen (1 ME 77/15). Der vorgesehene Abstand von zwölf Metern zur nördlichen Grenze des Reihenhausgrundstücks reiche, das gesetzliche Gebot der Rücksichtnahme sei damit eingehalten.
Einkommensteuer - Abzug auch bei eigenem Haushalt
Alleinstehende Eltern, die Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben, können zusätzlich auch einen Entlastungsbeitrag in Höhe von 1308 Euro im Jahr vom Einkommen abziehen. Zum Haushalt des Alleinerziehenden gehören Kinder, die dort gemeldet sind. Eltern können auch dann den Entlastungsbeitrag in Anspruch nehmen, wenn das Kind zwar bei ihnen gemeldet ist, tatsächlich aber woanders wohnt (Bundesfinanzhof, III R 9/13). In dem vom BFH entschiedenen Fall war das Kind bereits volljährig und hatte einen eigenen Haushalt.