Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Krankenversicherung

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Abgeltungsteuer: Altverlust zählt nur die Hälfte

Bietet der neue Tarif in einzelnen Kategorien bessere Leistungen, kann der Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung für diesen Teil des Leistungskatalogs verlangen. Auch eine niedrigere Selbstbeteiligung, also der Anteil der Arztkosten, die der Privatpatient pro Jahr selbst zahlt, gilt als Tarifverbesserung. Je nachdem, wie die Gesundheitsprüfung ausfällt, kann der Versicherer einen Risikozuschlag verlangen oder nicht. Solange die Prämienersparnis trotz Zuschlags groß genug ist, lohnt sich der Wechsel. Bei größeren Zuschlägen kann es sich lohnen, auf Zusatzleistungen zu verzichten, sofern die nicht zum Kern einer privaten Krankenversicherung gehören. Wer verzichtet, kann einen Aufschlag bei der Prämie vermeiden.

Recht einfach: Schuhe

Noch sieben Jahre nach Einführung der Abgeltungsteuer beschäftigt die Umstellung die Gerichte. Ein Anleger hatte 2008 Aktien gekauft und diese im folgenden Jahr mit 26.244 Euro Verlust verkauft. Andere, erst 2009 gekaufte Aktien brachten ihm zugleich 59.038 Euro Gewinn. Das Finanzamt zog bei der Berechnung der Abgeltungsteuer nur die Hälfte der Verluste vom Gewinn ab. Begründung: Für die 2008 gekauften Aktien greife noch das alte Halbeinkünfteverfahren, wonach sowohl Gewinne als auch Verluste aus binnen zwölf Monaten verkauften Aktien nur zur Hälfte angesetzt würden. Der Anleger forderte, dass seine Verluste in voller Höhe verrechnet werden müssten – vergeblich. Die Regelung sei nicht verfassungswidrig, entschied der Bundesfinanzhof (VIII R 37/13). Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum im zulässigen Rahmen genutzt. Seit 2009 sind Gewinne und Verluste mit neu gekauften Aktien unabhängig von der Haltedauer steuerlich relevant. Verluste aus Aktien können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Auf den verbleibenden Gewinn fällt Abgeltungsteuer an. Altverluste, die aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer stammen, konnten nur bis Ende 2013 recht problemlos verrechnet werden.

Schließfächer: Bank leistet den Einbruch

Banken müssen Schließfächer besonders schützen, andernfalls haften sie bei einem Raub in voller Höhe. Ein Unbekannter hatte mit einem gefälschten Pass ein Schließfach angemietet und dann mit Komplizen andere Schließfächer aufgebrochen. Das Kammergericht Berlin sprach einer Betroffenen 65.000 Euro Schadensersatz zu. Die Bank hätte Kameras, Alarmanlagen oder bessere Passkontrollen einsetzen müssen (26 U 18/15). Sonst hätte sie ihre Kundin über die fehlenden Sicherheitsvorkehrungen aufklären müssen.

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