Steuern und Recht kompakt Geld zurück aus Spanien

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Aktien und Umsatzsteuer

Ausländische Aktien - Mehr Dividende nach Steuern

Anleger, die ihr Geld in Auslandsaktien investiert haben, ärgern sich über hohe Dividendensteuern. Beispiel: Ein Anleger hält Aktien eines französischen Unternehmens, das ihm insgesamt 100 Euro Dividende zahlt. Davon zieht der französische Fiskus 30 Euro ein (30 Prozent Quellensteuer). Davon werden dem Anleger dank eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Frankreich automatisch 15 Prozent gutgeschrieben. Bleiben also noch 85 Euro. Weitere 25 Euro kassiert der deutsche Fiskus (25 Prozent Abgeltungsteuer). Von 100 Euro Dividende kommen dann nur 60 Euro an. Deutsche Anleger können sich 15 Euro vom französischen Fiskus zurückholen. Der erstattet aber nur, wenn die Zahlstelle, meist eine Bank, bestätigt, dass 30 Prozent Quellensteuer eingezogen wurden.

In der Regel ist die Zahlstelle nicht mit der eigenen Depotbank identisch. „Um die zuständige Zahlstelle zu finden und sich die Bestätigung einzuholen, ist es sinnvoll, die eigene Depotbank einzuschalten, weil sie Kunde der Zahlstelle ist und nicht der Privatanleger“, sagt Steuerberaterin Ellen Ashauer-Moll von der Kanzlei Rödl & Partner in Regensburg. Dafür kassierten die Zahlstellen allerdings 60 bis 80 Euro. Bei geringen Dividenden lohne sich der Aufwand nicht. Alternativ können Anleger französischen Unternehmen vor Ausschüttung der Dividende eine Wohnsitzbescheinigung vorlegen. In Frankreich werden dann 15 statt 30 Prozent abgezogen, die sich mit der deutschen Abgeltungsteuer verrechnen lassen. Das nötige Formular und weitere Informationen finden sich auf der Internet-Seite www.steuerliches-info-center.de in der Rubrik „Ausländische Formulare“.

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Mitarbeiterbeteiligung - Steuerfreie Gratisaktien

Aktien, die ein Unternehmen kostenlos oder verbilligt an Mitarbeiter ausgibt, sind als geldwerter Vorteil zu versteuern. Bis zu 135 Euro bleiben in diesem Jahr steuerfrei, wenn die Weitergabe der Aktien auf einer Vereinbarung beruht, die vor dem 1. April 2009 geschlossen wurde. Von 2016 an fällt dieser Steuerbonus weg. Ein Unternehmen hatte Mitarbeitern eigene Aktien sowohl verbilligt als auch zum Börsenpreis weitergereicht. Zusätzlich erhielten die Arbeitnehmer pro Jahr eine Gratisaktie, wenn sie ihr Aktienpaket hielten und im Unternehmen verblieben. Das Finanzamt verrechnete die 135 Euro mit dem Wert aller verbilligten und kostenlosen Aktien. Jetzt entschied der Bundesfinanzhof, dass der Freibetrag nur auf die verbilligten Aktien angewendet werden darf (VI R 16/12). Die Gratisaktien seien steuerlich Sachbezüge, für die eine separate Freigrenze von 44 Euro pro Jahr gelte.

Umsatzsteuer - 19 Prozent für Rotlicht

Auf Einnahmen aus Wohnungen, die wie Hotelzimmer vermietet werden, entfällt nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Werden die Wohnungen dagegen tage- oder stundenweise an Prostituierte vermietet, gilt der volle Steuersatz von 19 Prozent (Bundesfinanzhof, XI B 88/14). Schließlich, so der BFH, handele es sich um eine gewerbliche Vermietung.

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