Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Vorsicht bei Wettbewerbern

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Argentinien-Urteil: Fondsanleger hoffen auf Rückzahlung

Deutsche Anleger, die teilweise bereits vor mehr als einem Jahrzehnt in Investmentfonds investiert haben, könnten von einem US-Urteil zu Argentinien-Anleihen profitieren. Würde das Land die von Hedgefonds erstrittenen 1,5 Milliarden Dollar zahlen, rechnet etwa der Vermögensverwalter HWB Capital Management aus Trier mit rund 200 Millionen Euro. Für mehrere Fonds hatte HWB lange vor der Staatspleite 2001 Argentinien-Bonds gekauft, die zwölf Prozent Zinsen boten. Die von HWB gekauften Anleihen waren unter US-Recht aufgelegt worden, wurden aber später wie alle anderen nicht mehr bedient.

Auf Umstrukturierungsangebote, bei denen Gläubiger niedriger verzinste und länger laufende Anleihen bekamen und so zwei Drittel Verlust machten, ist HWB nie eingegangen – man hoffte auf die US-Justiz. Aktuell sitzen alle auf dem Trockenen: Für die umgetauschten Anleihen darf Argentinien keine Zinsen zahlen, weil nach dem US-Urteil zuerst die Altanleihen zu 100 Prozent zurückgezahlt werden müssten. Für HWB zwar ein Erfolg, aber Geld gibt es noch nicht.

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Finanziell könnte das Land die 1,5 Milliarden leicht stemmen bei Devisenreserven von etwa 28 Milliarden Dollar. Argentinien macht jedoch Stimmung gegen die Hedgefonds mit dem Argument, dass angeblich auch all die Anleger Schadensersatz fordern könnten, die auf das Umtauschangebot eingegangen sind. Das würde Argentinien in die Pleite treiben. HWB-Manager Carsten Salzig sieht diese Gefahr nicht. In den Umtausch-Bedingungen der Anleihen seien Nachbesserungen nur vorgesehen, falls Argentinien Gläubigern bis zum 31. Dezember freiwillig mehr Geld anböte (Rufo-Klausel). „Davon kann nach einem Urteil aber keine Rede sein“, sagt Salzig.

Einkünfte: Eigenmiete nicht abziehbar

Ein Ehepaar schuf für seine Steuererklärung den Begriff der „negativen Eigenmiete“ und überraschte mit der Kreativität die Finanzbeamten. Es hatte seine zuvor selbst bewohnte Immobilie für 18.600 Euro im Jahr vermietet und war in eine ruhig gelegene Mietwohnung gezogen, für die sie monatlich 1533 Euro zahlten. In der Steuererklärung zogen sie diesen Betrag als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab.

Die Richter am Bundesfinanzhof setzten dem jetzt ein Ende: Aufwendungen für das private Wohnen sind grundsätzlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (IX R 24/13). Seine Vermietungseinkünfte muss das Paar also ganz normal versteuern. Es habe keinen Anspruch darauf, so besteuert zu werden, als lebte es weiter im bisherigen Eigenheim. Nur in speziellen Fällen, etwa bei beruflich veranlassten Umzügen, sind Mietausgaben mitunter abziehbar.

Betriebsrente: Zweierlei Maß

In einem Industriebetrieb dürfen die gewerblichen Arbeitnehmer, also Techniker oder Maschinenbauer, bei der Betriebsrente anders behandelt werden als Büroangestellte. Da die Angestellten weniger Zulagen bekämen als die gewerblich Beschäftigten und ihre gesetzliche Rente so kleiner ausfällt, sei ein Vorteil bei der Betriebsrente angemessen (Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 757/12).

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