Ein Unternehmer verkaufte 2003 GmbH-Anteile für 250.000 Euro an zwei Käufer. Den Veräußerungsgewinn musste der Verkäufer versteuern. Nachdem die Käufer den wahren Wert der Beteiligung ermittelt hatten, verklagten sie den Verkäufer, weil der sie mit gefälschten Bilanzen getäuscht habe. Nach einem Vergleich nahm der Unternehmer seine Anteile gegen Zahlung von 125.000 Euro wieder zurück. Wegen des Vergleichs wollte der Unternehmer seine Steuererklärung für das Jahr 2003 ändern lassen. Das Finanzamt jedoch weigerte sich. Zu Recht, wie das Finanzgericht Münster entschied (13 K 2939/12 E). Bei diesem Vergleich handele es sich rechtlich nicht um ein rückwirkendes Ereignis, dass eine Änderung der Steuererklärung rechtfertige. Schließlich sei der Kaufvertrag nicht vollständig rückabgewickelt worden, der Käufer habe nur einen Teil seines Geldes erhalten. Allerdings seien die gezahlten 125.000 Euro gewinnmindernd beim Unternehmer zu berücksichtigen.
Schnellgericht
Das Berufungsgericht des Staates New York hat Ansprüche von Anlegern gegen die Deutsche Bank zurückgewiesen. Dabei ging es um Hypothekenanleihen, die die Bank im Vorfeld der Finanzkrise verkauft hatte. Die Anleger fühlten sich über das mit den Anleihen verbundene Risiko getäuscht. Ansprüche der Anleger gegen die Deutsche Bank seien jedoch sechs Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags verjährt, so das Berufungsgericht. Ihre Klage sei zu spät gekommen.
Beauftragt ein Bauherr einen Handwerker, ohne Umsatzsteuer zu zahlen, kann er bei Mängeln nicht sein Geld zurückverlangen. Bei Schwarzarbeit habe der Auftraggeber keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz (Bundesgerichtshof, VII ZR 216/14).
Das Lego-Männchen des dänischen Spielzeugherstellers ist als eigenständige Marke geschützt. Das EU-Gericht, die erste Instanz auf europäischer Ebene, hat eine Klage des britischen Konkurrenten Best-Lock zurückgewiesen (T-395/14 und T-396/14). Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, da sie Best-Lock in der nächsthöheren Instanz, beim Europäischen Gerichtshof, anfechten kann.
Illegale Downloads: Eltern haften für ihre Kinder
Die damals 14-jährige Tochter einer Inhaberin eines Internet-Anschlusses hatte 2007 illegal Musiktitel aus dem Internet heruntergeladen. In einer Vernehmung hatte sie dies zugegeben. Zudem konnte der Internet-Provider entsprechende Verbindungen zu einer illegalen Plattform nachweisen. Dass die Mutter ihrer Tochter allgemeine Hinweise zum Wohlverhalten gegeben hatte, reiche nicht, um sie aus der Haftung zu nehmen, so der Bundesgerichtshof (I ZR 7/14). Sie müsse dem Inhaber der Musikrechte daher Schadensersatz zahlen und die Abmahnkosten erstatten.
In einem weiteren Verfahren behauptete der abgemahnte Internet-Nutzer, dass er zu dem Zeitpunkt, als die Musiktitel heruntergeladen wurden, mit seiner Familie im Urlaub gewesen sei (I ZR 75/14). Die Daten des Internet- Providers belegten jedoch eindeutig, dass sein Computer eingeschaltet war und er Verbindung zur illegalen Plattform hatte. Er musste ebenso zahlen wie die Mutter im ersten Fall.
Rechtsanwalt: Veruntreutes Geld ist kein Einkommen
Ein Rechtsanwalt hatte im Auftrag seiner Mandanten Gelder von Dritten beschafft. Anstatt diese Zahlungen an seine Klienten weiterzuleiten, hatte er das Geld veruntreut und für seine eigenen Betriebsausgaben und private Zwecke verwendet. Als die Veruntreuung herauskam, wollte das Finanzamt dieses Geld als Betriebseinnahmen des Anwalts versteuern. Dagegen klagte der Anwalt. Der Bundesfinanzhof entschied, dass durch Untreue erworbenes Geld grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen führe (VIII R 19/12).