Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Neue Miete zwei Mal absichern

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Beteiligungen: Vergleich ändert die Steuer nicht

Ein Unternehmer verkaufte 2003 GmbH-Anteile für 250.000 Euro an zwei Käufer. Den Veräußerungsgewinn musste der Verkäufer versteuern. Nachdem die Käufer den wahren Wert der Beteiligung ermittelt hatten, verklagten sie den Verkäufer, weil der sie mit gefälschten Bilanzen getäuscht habe. Nach einem Vergleich nahm der Unternehmer seine Anteile gegen Zahlung von 125.000 Euro wieder zurück. Wegen des Vergleichs wollte der Unternehmer seine Steuererklärung für das Jahr 2003 ändern lassen. Das Finanzamt jedoch weigerte sich. Zu Recht, wie das Finanzgericht Münster entschied (13 K 2939/12 E). Bei diesem Vergleich handele es sich rechtlich nicht um ein rückwirkendes Ereignis, dass eine Änderung der Steuererklärung rechtfertige. Schließlich sei der Kaufvertrag nicht vollständig rückabgewickelt worden, der Käufer habe nur einen Teil seines Geldes erhalten. Allerdings seien die gezahlten 125.000 Euro gewinnmindernd beim Unternehmer zu berücksichtigen.

Schnellgericht

Illegale Downloads: Eltern haften für ihre Kinder

Die damals 14-jährige Tochter einer Inhaberin eines Internet-Anschlusses hatte 2007 illegal Musiktitel aus dem Internet heruntergeladen. In einer Vernehmung hatte sie dies zugegeben. Zudem konnte der Internet-Provider entsprechende Verbindungen zu einer illegalen Plattform nachweisen. Dass die Mutter ihrer Tochter allgemeine Hinweise zum Wohlverhalten gegeben hatte, reiche nicht, um sie aus der Haftung zu nehmen, so der Bundesgerichtshof (I ZR 7/14). Sie müsse dem Inhaber der Musikrechte daher Schadensersatz zahlen und die Abmahnkosten erstatten.

In einem weiteren Verfahren behauptete der abgemahnte Internet-Nutzer, dass er zu dem Zeitpunkt, als die Musiktitel heruntergeladen wurden, mit seiner Familie im Urlaub gewesen sei (I ZR 75/14). Die Daten des Internet- Providers belegten jedoch eindeutig, dass sein Computer eingeschaltet war und er Verbindung zur illegalen Plattform hatte. Er musste ebenso zahlen wie die Mutter im ersten Fall.

Rechtsanwalt: Veruntreutes Geld ist kein Einkommen

Ein Rechtsanwalt hatte im Auftrag seiner Mandanten Gelder von Dritten beschafft. Anstatt diese Zahlungen an seine Klienten weiterzuleiten, hatte er das Geld veruntreut und für seine eigenen Betriebsausgaben und private Zwecke verwendet. Als die Veruntreuung herauskam, wollte das Finanzamt dieses Geld als Betriebseinnahmen des Anwalts versteuern. Dagegen klagte der Anwalt. Der Bundesfinanzhof entschied, dass durch Untreue erworbenes Geld grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen führe (VIII R 19/12).

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