Steuern und Recht kompakt Der Rechtstipp der Woche: Bewertungsreserven bleiben erhalten

Zugesagte Anteile an Bewertungsreserven bei der Lebensversicherung bleiben trotz Gesetzesreform erhalten. Außerdem gibt es Neues zu Zahlungsfristen, Mietrecht, Fahrtkosten und dem häuslichen Arbeitszimmer.

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Dafür verprassen Deutsche ihre Lebensversicherung
Platz 10: Hobbys (1,7 Prozent)Rund 40 Milliarden Euro zahlen deutsche Versicherer jährlich für auslaufende Lebensversicherungen aus. Das stecken nur 1,7 Prozent der Empfänger in ihre eigenen Hobbys. Die Zahlen stammen von der Gothaer Versicherung. Diese hat die Gesellschaft für Konsumforschung GfK beauftragt, über 1.000 Deutsche zu ihren "Zahltag-Wünschen" zu befragen, wenn die Lebensversicherung fällig ist. Quelle: dpa
Platz 9: Zweit-Wohnsitz im Ausland (2,7 Prozent)Ein Domizil an der Sonne gilt als klassische Ausgabe für Senioren. Dabei wollen nur 2,7 Prozent der Befragten ihre Lebensversicherung für eine Immobilie auf Mallorca und Co. verprassen. Quelle: dpa
Platz 8: Erfüllung von Kauf-Wünschen (3 Prozent)Deutschlands Senioren geben sich bescheiden. Auch dem Klischee des Rentners, der sich endlich ein Cabrio leisten kann, wollen sie nicht folgen. Nur drei Prozent wollen sich solche teuren Wünsche erfüllen, wenn die Lebensversicherung fällig ist. Quelle: dpa
Platz 7: Wohnung oder Haus kaufen (7,7 Prozent)Deutlich mehr Befragte wollen im Alter eine Immobilie kaufen: 7,7 Prozent planen ihre Lebensversicherung dafür einzusetzen. Die Rekord-Preise zahlreicher Immobilien in München, Düsseldorf oder Frankfurt können sich ohnehin nur noch junge Glücksritter oder eben "Best-Ager" leisten. Der Deutschen Bank zufolge stiegen die Immobilienpreise in Großstädten seit 2008 jährlich um sieben Prozent. Quelle: dpa
Platz 6: Anlage für Kinder oder Enkelkinder (9,3 Prozent)Viele Deutsche geben sich bei der Lebensversicherung uneigennützig: 9,3 Prozent nutzen die Auszahlung, um sie wieder für ihre Kinder oder Enkelkinder anzulegen. Quelle: obs
Platz 5: Renovierungen (10,7 Prozent)Im Alter haben sich viele Deutsche oft schon Haus und Grund zugelegt - und bringen mit ihrer Lebensversicherung Haus und Wohnung wieder in Schuss. 10,7 Prozent der Befragten haben Renovierungen als "Zahltag-Wunsch" angegeben. Quelle: dpa
Platz 4: Weitersparen (11,8 Prozent)Kaum ist das ersparte Geld da, soll es wieder reinvestiert werden: 11,8 Prozent wollen nach der Auszahlung ihrer Lebensversicherung weiter sparen. Quelle: dpa

Lebensversicherung

Der Bundestag hat die Reform der Lebensversicherung abgesegnet. Anleger, deren Lebensversicherungen auslaufen oder die ihre Verträge kündigen, werden künftig nicht mehr automatisch zur Hälfte an Bewertungsreserven von festverzinslichen Wertpapieren beteiligt. Für Bewertungsreserven bei Aktien und Immobilien bleibt es bei der Quote von 50 Prozent. Solche Reserven entstehen, wenn beispielsweise Anleihen einen höheren Wert haben als den, zu dem sie in den Büchern der Versicherer stehen. Ist ein Versicherer nach Prüfung durch das Aufsichtsamt BaFin nicht in der Lage, die von ihm garantierte Leistung nachhaltig zu erwirtschaften, darf er die Bewertungsreserven nicht ausschütten.

Viele Versicherer haben ihren Kunden für 2014 bereits eine Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven zugesagt. Diese Zusagen, die im Schnitt ein Drittel der Reserven ausmachen, sind von der Gesetzesreform nicht betroffen. Läuft eine Police in diesem Jahr aus oder kündigt der Versicherte spätestens Ende November seinen Vertrag, bleibt dieser Teil der Reserven erhalten. Anleger, die ohnehin vorhaben, demnächst ihre Lebensversicherung zu kündigen, sollten prüfen, ob ihnen eine Sockelbeteiligung an den Reserven zusteht. Bei Policen, die 2014 auslaufen, wären die übrigen Anteile an den Reserven nur bedroht, wenn die BaFin die Garantieleistungen beim betreffenden Versicherer in Gefahr sähe. Wie wahrscheinlich derzeit ein solches Eingreifen ist, dazu will die BaFin keine Angaben machen.

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Zahlungsfristen: Höherer Zins bei Verzug

Handwerker und Lieferanten sollen laut einer Entscheidung des Bundestags schneller an ihr Geld kommen. Damit wird eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt. Nach den neuen Regeln dürfen Schuldner nur noch dann Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen aushandeln, wenn sie für den Gläubiger nicht „grob unbillig“ sind. Als Regelfall gelten bis zu 30 Tage. Sind die 30 Tage überschritten, haben Gläubiger künftig einen Anspruch auf eine Verzugspauschale von 40 Euro.

Zudem steigt der Verzugszins auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, der von der Bundesbank berechnet wird und derzeit bei minus 0,73 Prozent liegt. Bezugsgröße des Basiszinssatzes sind die Konditionen, zu denen sich Banken gegen Einlage von Wertpapieren für eine Woche Geld bei der Europäischen Zentralbank leihen können. Auch die Regeln für öffentliche Auftraggeber wurden verschärft. Sie müssen in der Regel spätestens nach 30 Tagen zahlen. Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen müssen „sachlich“ gerechtfertigt sein. Nach zwei Monaten müssen öffentliche Auftraggeber in jedem Fall das Geld an den Gläubiger überweisen.

Mieterecht: Kündigung ist unwirksam

Ein Mann mietete in Berlin ein Haus. Im Erdgeschoss betrieb er eine Hypnosepraxis. Die übrigen Räume nutzte er als Privatwohnung. Der Vermieter kündigte den Mietvertrag ohne Angaben von Gründen im Februar 2012. Der Mieter widersprach der Kündigung. Schließlich handele es sich um einen Wohnmietvertrag, dessen Kündigungsschutz der Vermieter verletzt habe. Daraufhin klagte der Eigentümer auf Räumung des Hauses. Sein Argument: Da der Mieter mit der Praxis seinen Lebensunterhalt verdiene, handele sich um einen gewerblichen Mietvertrag, für den kein besonderer Kündigungsschutz gelte. Gewerbliche Mietverträge lassen sich ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.

Bei Wohnmietverträgen sieht es anders aus: Solange der Mieter seine vertraglichen Pflichten einhält, kann der Vermieter nur in Ausnahmefällen kündigen, etwa wenn er die Wohnung wegen Eigenbedarf benötigt. Wohnt der Mieter mehr als acht Jahre in der Wohnung, verlängert sich die Kündigungsfrist auf neun Monate. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass allein die Praxis nicht den Ausschlag gebe, ob das Mietrecht für Gewerbe- oder das für Wohnräume gelte (VIII ZR 376/13). Da Wohn- und Praxisräume in etwa die gleiche Fläche einnähmen, lasse sich nicht nachweisen, dass die gemieteten Räume überwiegend gewerblich genutzt werden. Zudem hätten die Parteien eine Einheitsmiete für das gesamte Haus ohne Umsatzsteuernachweis sowie eine unbefristete Laufzeit vereinbart. Diese für Gewerberäume untypischen Konditionen sprächen für einen Wohnmietvertrag. Die Kündigung des Mietvertrags ohne Angaben von Gründen wäre demnach unwirksam.

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Fahrtkosten: Nicht mehr als 30 Cent

Auszubildende können für den Weg zur Arbeit nur die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer für eine Wegstrecke geltend machen. Dies gilt auch für Fahrten zu einer privaten Lerngemeinschaft (Bundesfinanzhof, III R 35/13). Die vollen Kosten lassen sich nur dann absetzen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem Job außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte verpflichtet.

Häusliches Arbeitszimmer: Alternative muss nutzbar sein

Arbeitnehmer, für die das häusliche Büro Mittelpunkt der Arbeit ist und denen der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz stellt, können die Kosten für das Arbeitszimmer voll absetzen. Arbeiten sie dagegen überwiegend in Räumen des Arbeitgebers, können sie maximal 1250 Euro pro Jahr geltend machen. Ein Pfarrer hatte sich in seiner Privatwohnung im ersten Stock des Pfarrhauses ein Büro eingerichtet. Das Amtszimmer im Erdgeschoss des Hauses war durch Schimmel unbrauchbar. Der Pfarrer wollte daher die vollen Kosten für sein privates Arbeitszimmer absetzen. Das Finanzamt lehnte ab.

Zu Unrecht, so der Bundesfinanzhof (VI R 11/12). Dem Pfarrer dürfe der Steuerabzug nicht allein deshalb verweigert werden, weil er andere Räume im Erdgeschoss des Hauses hätte nutzen können. Das Finanzgericht muss den Fall erneut aufrollen und klären, ob der Pfarrer eine Ausweichmöglichkeit hatte.

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