Um die Klauseln in Mietverträgen, die Schönheitsreparaturen vorschreiben, gibt es immer wieder Streit. Manche hat der Bundesgerichtshof schon für unwirksam erklärt. In dem Fall muss der Vermieter die Kosten für einen neuen Anstrich von Wänden, Türen oder Heizkörpern tragen und Teppichböden ersetzen.
Schnellgericht
§Reicht ein Autofahrer sein eingeschaltetes Mobiltelefon an den Beifahrer weiter, ohne einen Blick auf das Display zu werfen, muss er keine 40 Euro Geldbuße zahlen. Grund: Es kam nicht zur Kommunikation (Oberlandesgericht Köln, III-1 RBs 284/14).
§Erhöhen Energieversorger die Strom- oder Gaspreise und halten Kunden das für nicht gerechtfertigt, müssen sie, in jedem Fall spätestens drei Jahre nachdem sie ihre Jahresabrechnung bekommen haben, die Preiserhöhung beanstanden. Rückforderungen sind ansonsten immer verjährt (Bundesgerichtshof, VIII ZR 370/13)
§Gehört ein Auto zum Betrieb des Ehemanns, kann er alle Kosten als Betriebsausgaben absetzen und Privatfahrten pauschal versteuern. Nutzt die Ehefrau das Auto ebenfalls gewerblich, darf sie aber keine Betriebsausgabe ansetzen, weil sie keine Kosten hat (Bundesfinanzhof, X R 24/12).
§Eine Bankkauffrau, die von 1995 bis 2005 im Nebenjob und zeitweise in der Privatwohnung Wellness mit Solarium plus Bodyforming anbot und dabei 196 000 Euro Verlust anhäufte, darf den nicht steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wertete den Job als Liebhaberei (2 K 1611/13).
In älteren Verträgen steht bisweilen, dass der Mieter Geld vom Vermieter verlangen kann, wenn er selbst zum Pinsel greift. Das hatten Berliner Mieter während der fast 25-jährigen Mietdauer mehrmals gemacht. Im Mietvertrag stand, dass der Vermieter die Kosten für Schönheitsreparaturen übernimmt. Legt der Mieter selbst Hand an, erstattet der Vermieter die Kosten auf Antrag und nach einem Kostenplan, wenn die Arbeit fachgerecht ausgeführt wird. Anfang 2012 aber entschied die vermietende Wohnungsgesellschaft, dass sie künftig eigene Handwerker schicken wolle. Der Mieter lehnte das ab und teilte dem Vermieter im Mai 2012 mit, dass er die Wohnung renoviert habe und dafür 2440 Euro verlange. Die bekommt er jetzt auch, entschieden die Richter am Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 224/13). Ihrer Ansicht nach habe die Regelung für beide Seiten Vorteile: Der Vermieter habe weniger Arbeit, Handwerker zu koordinieren. Und der Mieter könne etwas dazuverdienen. Dass dies nicht zu üppig wird, verhindert eine frühere BGH-Entscheidung: Schönheitsreparaturen können nur verlangt werden, wenn die Wohnung renovierungsbedürftig ist (VIII ZR 178/05).
Scheidung: Unterhalt senkt Steuer
Wer Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zahlt, kann bis zu 13 805 Euro im Jahr als Sonderausgabe von der Einkommensteuer absetzen. Beim sogenannten Realsplitting muss der Unterhaltsempfänger auf seinen vollen Unterhalt oder auf Teile davon Einkommensteuer zahlen. Deswegen muss er dem Realsplitting zustimmen. Den Antrag müssen die Geschiedenen jährlich neu stellen mit der Anlage U in der Steuererklärung. Der Zahler kann eventuelle Nachteile, die dem Empfänger entstehen, wenn er ein höheres Einkommen versteuert, ausgleichen, um seine Zustimmung zu bekommen. Da die Kommunikation zwischen Ex-Partnern häufig gestört ist, kostet die Zustimmung mitunter viel Zeit. Deshalb darf der Unterhaltszahler einen Einkommensteuerbescheid auch noch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist rückwirkend ändern lassen, um vom Steuerabzug zu profitieren. Hat er allerdings zuvor nur vergessen, die vom Ex-Partner bereits unterschriebene Anlage U an das Finanzamt weiterzugeben, profitiert er nicht von dem Aufschub (Bundesfinanzhof, X R 33/12).
Bußgelder: Kein wirksames Inkasso für Italien
Hohe Bußgeldforderungen nach den Ferien können bei manchem Urlauber die Erinnerung an die Italienreise trüben. Dazu spannen die italienischen Behörden jetzt nicht mehr nur italienische Inkassounternehmen wie NiviCredit ein (WirtschaftsWoche 42/2013). Wenn deren Bemühungen nicht zum Ziel führen, kommt Aalto Financial Services aus Bremen als Inkassopartner ins Spiel. Aalto schreibt in einem Brief an Bußgeldsünder gleich, dass sie als privates Inkassounternehmen die Forderung in Deutschland nicht vollstrecken können. Erfolg hat Aalto, wenn einige, die den NiviCredit-Briefen aus Italien noch widerstanden haben, klein beigeben und die Strafe zahlen. Nicht alles, was gefordert wird, ist Schikane ausländischer Touristen: Italienische Bußgelder sind hoch. Elf Stundenkilometer zu viel auf dem Tacho kosten in Italien 170 Euro gegenüber rund 35 Euro hierzulande.
Recht einfach
Duft oder Gestank? Die Frage entzweit viele Hausgemeinschaften. Zunehmend müssen Richter ihr Näschen spielen lassen.
Ein 83-jähriger Mieter aus Bonn litt unter dem einen oder anderen Zipperlein. Er setzte ein unorthodoxes Mittel ein: Pferdesalbe. Nachteil der dickflüssigen Creme: Sie stank wie die Pest. Die anderen Mieter im Haus litten darunter. Keiner wollte sich mehr auf den Balkonen aufhalten; im Treppenhaus klagten einige Mieterinnen über Beklemmungen und Kopfschmerzen. Als sich der Senior weigerte, auf eine andere Salbe umzusteigen, kündigte die Vermieterin. Mit Erfolg. Ein vom Gericht bestellter Gutachter bewertete die Ausdünstungen als „unerträglich“ (Amtsgericht Bonn, 201 C 334/13).
Eine Wohnungsbesitzerin in Düsseldorf liebte es parfümiert: Regelmäßig versprühte sie im Treppenhaus Raumspray, auf ihrem Balkon brannte sie Duftkerzen ab. Den anderen Eigentümern stank das: Sie zogen vor Gericht. Bei Androhung von 500 Euro Ordnungsgeld pro Verstoß verboten die Juristen, das Treppenhaus einzunebeln. Auf dem Balkon herrsche größere Freiheit (Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 98/03).
In Niedersachsen stank eine Mietwohnung gen Himmel. Der Geruch von Muff, Moder und Müll zog durchs Haus, wenn der betreffende Bewohner seine Tür öffnete. Die anderen Mieter erklärten dem Eigentümer schriftlich, dass sie im Flur zum Teil „Würgereize“ verspürten. Der Vermieter kündigte dem Messi-Mieter fristlos. Der Rauswurf hatte vor Gericht Bestand. Die „Grenze des Zumutbaren“ sei zweifellos weit überschritten worden (Landgericht Braunschweig, 6 S 313/06–101).
Wer die Schreiben ignoriert, geht ein kleines Risiko ein, bei der nächsten Italienreise belangt zu werden. In Deutschland müsste das Inkassounternehmen „eine Forderung durch ein deutsches Gericht feststellen lassen und sie ausführlich begründen“, sagt Marc Herzog, Verkehrsrechtsexperte aus dem bayrischen Rosenheim. In seine Kanzlei kommen viele Mandanten mit der Frage nach den Folgen. Herzog ist kein Fall bekannt, in dem eine Forderung vor Gericht eingeklagt wurde. Italien nimmt nicht an der seit 2005 existierenden EU-weiten Bußgeldvollstreckung teil. Die Italiener bekommen die Halterdaten vom Kraftfahrtbundesamt, mehr nicht. Italien könnte sich dem offiziellen Verfahren anschließen. Die Italiener hätten nur nichts davon: Das eingesammelte Geld würde an die deutschen Behörden fließen.
Riester-Zuschlag: Kinder mit in den Antrag
Haben Sparer den seit 2005 üblichen Dauerzulagenantrag ausgefüllt und unterschrieben, werden Riester-Zuschüsse üblicherweise automatisch überwiesen. Sparer bekommen dann jährlich die staatliche Grundzulage von 154 Euro sowie Kinderzulagen von 185 Euro im Jahr oder 300 Euro für die nach dem Jahr 2008 Geborenen. Den Dauerzulagenantrag sollten Sparer allerdings stets aktualisieren, etwa bei der Geburt eines Kindes, weil ihnen sonst die Zulage entgeht. Dafür fallen volljährige Kinder, die kein Kindergeld mehr bekommen, aus der Riester-Kinderzulage raus.
Sparer erhalten die vollen Zulagen nur, wenn sie vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres in ihren Riester-Vertrag investieren. Die staatlichen Riester-Zulagen sind aber kein Geschenk. Als Gegenleistung müssen Sparer die spätere Riester-Rente voll versteuern.
Betriebspraktikum: Für Berliner nur in Berlin
Ein 15-Jähriger aus Berlin hatte sich für sein Betriebspraktikum ein Unternehmen in Niedersachsen gesucht. Kontakt zur Lehrerin wollte er über ein kostenloses Internet-Videoportal halten. Die Schule lehnte ab, weil die Lehrerin ohne einen Betriebsbesuch nur einen oberflächlichen Eindruck bekomme und die Betreuung dadurch weniger intensiv sei (Verwaltungsgericht Berlin, 3 L 1071.14).