Erst ein gutes Jahr alt ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Es sollte den Anlegerschutz stärken. Doch es blieben Lücken. Genussrechte, Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen und partiarische Darlehen wurden nicht komplett vom KAGB erfasst. Dann kam die Prokon-Insolvenz. Anleger verloren mit den Genussrechten des Windparkbetreibers viel Geld. Jetzt bessert die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf zum Kleinanlegerschutzgesetz nach und verschärft die Transparenzanforderungen. „Die Prospektpflicht soll auf Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen ausgedehnt werden. Zudem ist ein Prospekt künftig nur zwölf Monate gültig, danach muss er erneut von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligt werden. Die Aufsicht kann dem Anbieter zudem Werbung untersagen“, sagt Marc von Ammon, Rechtsanwalt in der Kanzlei Jones Day. Damit sich Anleger ein besseres Bild über die Zahlungsfähigkeit des Emittenten machen können, muss er zudem eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben bieten. „Ausnahmen von der Prospektpflicht für kleinteilige Emissionen könnten Anbieter jedoch nutzen, um das verschärfte Gesetz zu umgehen“, sagt von Ammon. Zudem besteht bis zum erwarteten Inkrafttreten Mitte 2015 ein Vakuum: „Der Verkauf von Nachrangdarlehen an Privatinvestoren nimmt jetzt Fahrt auf. Das eigentlich sinnvolle Finanzierungsinstrument wird von unseriösen Anbietern missbraucht“, sagt Nicolaus Thiele-Dohrmann, Chef des Analysehauses Alpha-Assets.
Recht einfach
Weihnachtsfeiern mit Kollegen enden mitunter im Streit. Dann hat häufig ein Richter das letzte Wort.
Das Arbeitsteam eines Jobcenters organisierte eine Weihnachtsfeier in einer Bowling-Halle. Eine der Kolleginnen brach sich bei dem Ausflug das Bein. Die Unfallversicherung weigerte sich, den Beinbruch als Arbeitsunfall anzuerkennen. Begründung: Es habe sich um eine private und nicht um eine betriebliche Weihnachtsfeier gehandelt. Die Gerichte sahen das ebenso. Nur wenn der Weihnachtsumtrunk von der Firmenleitung oder im Einvernehmen mit dieser organisiert werde, liege eine versicherte Veranstaltung vor (Bundessozialgericht, B 2 U 7/13 R).
Damit mehr Beschäftigte zur Weihnachtsfeier kommen, lobte ein Unternehmen für jeden Teilnehmer ein Mini-iPad im Wert von 400 Euro aus. Eine Mitarbeiterin war zu dem Zeitpunkt krank. Im Nachhinein verlangte sie auch ein Mini-iPad. Vergebens. Wie zuvor die Geschäftsleitung sah auch der zuständige Arbeitsrichter das Geschenk als ein „freiwilliges Engagement“ an. Da es sich nicht um eine Arbeitsvergütung handele, gelte auch der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht (Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 1813/13).
Während einer Weihnachtsfeier in Niedersachsen stritten sich zwei Teilnehmer. Einem der beiden rutschte schließlich die Hand aus. Ob es zu einem Faustschlag oder „nur“ zu einer Ohrfeige gekommen war, ließ sich später nicht mehr feststellen. Das Unternehmen kündigte dem Raufbold fristlos. Zu Recht, befand das Arbeitsgericht. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Angestellten habe einen sofortigen Rauswurf erfordert (Arbeitsgericht Osnabrück, 4 BV 13/08).
Fehlberatung: Maklerin haftet doch
Ein Mann schloss 2006 eine Risikolebensversicherung ab. Dass er vor Abschluss der Police an psychosomatischen Störungen gelitten hatte, gab er gegenüber der Versicherung nicht an. Der Mitarbeiter einer Versicherungsmaklerin habe ihm gesagt, dass es nicht nötig sei, solche Angaben zu machen. Als der Versicherer von der Krankengeschichte des Mannes erfuhr, focht er den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Daraufhin verklagte die Ehefrau des Versicherten die Versicherungsmaklerin auf Schadensersatz wegen Fehlberatung. Schließlich habe ihr Mitarbeiter empfohlen, die Vorerkrankungen zu verschweigen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass allein die Tatsache, dass der Versicherer den Vertrag angefochten habe, kein Beweis dafür sei, dass die Police nie zustande gekommen wäre, wenn der Versicherte alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet hätte (III ZR 82/13). Dem Versicherten könnte daher ein Schaden entstanden sein, für den die Versicherungsmaklerin haften müsste. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Bamberg, muss erneut entscheiden (2 O 113/11).