Steuern und Recht kompakt Der Rechtstipp der Woche: Nachbesserung beim Kleinanlegerschutzgesetz

Das bestehende Kapitalanlagegesetz soll den Anlageschutz stärken, doch es bleiben Lücken. Nun werden die Transparenzanforderungen verschärft. Außerdem gibt es Neues zur Schenkung- und Gewerbesteuer, Fehlberatungen und dem Online-Giganten Ebay.

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Prokon Rodbertus Quelle: dpa

Erst ein gutes Jahr alt ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Es sollte den Anlegerschutz stärken. Doch es blieben Lücken. Genussrechte, Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen und partiarische Darlehen wurden nicht komplett vom KAGB erfasst. Dann kam die Prokon-Insolvenz. Anleger verloren mit den Genussrechten des Windparkbetreibers viel Geld. Jetzt bessert die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf zum Kleinanlegerschutzgesetz nach und verschärft die Transparenzanforderungen. „Die Prospektpflicht soll auf Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen ausgedehnt werden. Zudem ist ein Prospekt künftig nur zwölf Monate gültig, danach muss er erneut von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligt werden. Die Aufsicht kann dem Anbieter zudem Werbung untersagen“, sagt Marc von Ammon, Rechtsanwalt in der Kanzlei Jones Day. Damit sich Anleger ein besseres Bild über die Zahlungsfähigkeit des Emittenten machen können, muss er zudem eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben bieten. „Ausnahmen von der Prospektpflicht für kleinteilige Emissionen könnten Anbieter jedoch nutzen, um das verschärfte Gesetz zu umgehen“, sagt von Ammon. Zudem besteht bis zum erwarteten Inkrafttreten Mitte 2015 ein Vakuum: „Der Verkauf von Nachrangdarlehen an Privatinvestoren nimmt jetzt Fahrt auf. Das eigentlich sinnvolle Finanzierungsinstrument wird von unseriösen Anbietern missbraucht“, sagt Nicolaus Thiele-Dohrmann, Chef des Analysehauses Alpha-Assets.

Recht einfach


Fehlberatung: Maklerin haftet doch

Ein Mann schloss 2006 eine Risikolebensversicherung ab. Dass er vor Abschluss der Police an psychosomatischen Störungen gelitten hatte, gab er gegenüber der Versicherung nicht an. Der Mitarbeiter einer Versicherungsmaklerin habe ihm gesagt, dass es nicht nötig sei, solche Angaben zu machen. Als der Versicherer von der Krankengeschichte des Mannes erfuhr, focht er den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Daraufhin verklagte die Ehefrau des Versicherten die Versicherungsmaklerin auf Schadensersatz wegen Fehlberatung. Schließlich habe ihr Mitarbeiter empfohlen, die Vorerkrankungen zu verschweigen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass allein die Tatsache, dass der Versicherer den Vertrag angefochten habe, kein Beweis dafür sei, dass die Police nie zustande gekommen wäre, wenn der Versicherte alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet hätte (III ZR 82/13). Dem Versicherten könnte daher ein Schaden entstanden sein, für den die Versicherungsmaklerin haften müsste. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Bamberg, muss erneut entscheiden (2 O 113/11).


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