Steuern und Recht kompakt Der Rechtstipp der Woche: Provisionen müssen offengelegt werden

Eine Schutzvereinigung macht zweifelhafte Geschäfte mit Timesharing-Kunden, die Provision wird oft verschwiegen. Außerdem gibt es Neues zu Lebensversicherungen und zur Zerschlagung der WestLB.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Schutzvereinigungen knüpfen Timesharing-Kunden gern zweimal Geld ab Quelle: dpa

Ferienwohnrechte - Zwei mal kassiert

Eine Schutzvereinigung macht zweifelhafte Geschäfte mit Timesharing-Kunden.

Wenn Anleger mit einem Investment auf die Nase gefallen sind, versuchen zweifelhafte Schutzvereinigungen häufig, ihnen ein zweites Mal Geld aus der Tasche zu ziehen. Das gilt auch für Inhaber von Ferienwohnrechten (Timesharing). Mit Timesharing erwerben Urlauber das Recht, eine bestimmte Zahl von Tagen pro Jahr in einer Ferienwohnung zu verbringen. Deutschlandweit sollen nach Schätzungen noch etwa 200 000 Urlauber Timesharing nutzen.

Diese Wohnrechte lassen sich sowohl verkaufen als auch vererben. Timesharing wurde vor allem in den Neunzigerjahren verkauft. Meist wurden die Käufer an ihrem Urlaubsort, bevorzugt auf den Kanaren, auf Timesharing angesprochen. „Das Neugeschäft ist in Europa nahezu eingeschlafen“, sagt Dariusz Kogut, Geschäftsführer der Timesharing-Wohnanlage Mandelgarten in Deidesheim. Grund dafür sind verschärfte EU-Richtlinien, die Kunden besser schützen. Zuletzt wurden die deutschen Gesetze 2011 angepasst. Die wichtigsten Regeln:

- Widerrufsrecht: Kunden können innerhalb von 14 Tagen Verträge kostenfrei widerrufen.

- Anzahlung: Innerhalb der Widerrufsfrist dürfen die Timesharing-Anbieter keine Anzahlung kassieren. Betrüger haben sich früher oft mit der ersten Rate aus dem Staub gemacht.

- Information: Verkäufer müssen vor Abschluss über alle Vertragsinhalte aufklären. Tun sie das nicht, startet die Widerrufsfrist von 14 Tagen erst bis zu drei Monate nach Vertragsschluss. „Werden Kunden nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt, können sie den Vertrag bis zu zwölf Monate nach Auslaufen der regulären Frist von 14 Tagen widerrufen“, sagt Anne Schöl, Partnerin der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn.

Recht einfach

Inzwischen wollen sich viele Urlauber von den Wohnrechten trennen, weil sie sie aus Altersgründen kaum noch nutzen können. Zudem sind die laufenden Kosten dieser Verträge für die Instandhaltung und Verwaltung der Ferienwohnanlagen gestiegen. Wegen der langen Laufzeiten von 50 oder mehr Jahren kommen die Inhaber von Wohnrechten nicht so einfach aus den Verträgen heraus. „Genau darauf spekulieren einzelne Anlegerschutzvereine und bieten Hilfe an“, sagt Hans Witt, Fachanwalt für Kapitalmarktrecht in Heidelberg.

Provisionen dürfen nicht verschwiegen werden

Der Schutzvereinigung für Time-Sharing und Ferienwohnrechtsinhaber in Europa könnte es außer um Hilfe auch ums Geschäft gegangen sein. Das Landgericht Wiesbaden verurteilte die Schutzvereinigung mit Sitz in Taunusstein (vormals Wiesbaden) zu Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung (1 S 40/12). Ein Ehepaar wollte seine Timesharing-Verträge loswerden und wandte sich 2008 an die Schutzvereinigung. Gegen eine Aufnahmegebühr von 110 Euro und einen Jahresbeitrag von 60 Euro wollte der Verein helfen. Der damalige Vorsitzende, Hans-Joachim Gekeler, gab nach Aussage der Kläger an, dass er ehrenamtlich arbeite. Um die alten Timesharing-Verträge für 15 Urlaubswochen loszuwerden, soll die Schutzvereinigung das Ehepaar an die Time & More Servicecenter SL verwiesen haben. Gekeler sagte laut Gerichtsprotokoll, das der WirtschaftsWoche vorliegt: „Was die Time & More Servicecenter SL im vorliegenden Fall damit zu tun haben sollte, weiß ich nicht. Ich weiß insbesondere nicht, wie die Kläger an die Time & More Servicecenter SL herankamen.“ Dazu äußerte sich Gekeler gegenüber der WirtschaftsWoche nicht. Time & More nahm den beiden Urlaubern zwar die alten Wohnrechte ab, verkaufte ihnen aber gleichzeitig neue.

Schnellgericht

Die beiden Urlauber wussten nicht, dass die Schutzvereinigung laut Aussage des Inhabers von Time & More vor Gericht eine Provision für die Vermittlung neuer Verträge erhalten hatte. Auch dazu gab Gekeler keine Auskunft. Vor Gericht berief er sich laut Protokoll auf seine anwaltliche Schweigepflicht, da er für Time & More und die Schutzvereinigung als Anwalt tätig geworden sei.

Dass die Schutzvereinigung die Provision verschwiegen habe, sei sittenwidrig gewesen, sie müsse daher das Honorar von 600 Euro an die Urlauber zahlen, so die Richter des Landgerichts Wiesbaden. Weitere Ansprüche, etwa auf Rückzahlung des Geldes für die neuen Timesharing-Verträge, verneinten sie. Schließlich habe Time & More dem Paar wie vereinbart die alten Wohnrechte abgenommen. Dass Time & More nicht unentgeltlich helfen werde, sei den Klägern klar gewesen. Nach Aussage des Inhabers von Time & More in der Gerichtsverhandlung soll die Schutzvereinigung für das Unternehmen Time & More im Zeitraum 2002 bis 2009 insgesamt 3200 Verträge vermittelt haben. Gekeler äußerte sich auch hierzu nicht.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%