Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten sorgen oft für Ärger. Der Fall eines Rentners aus Rheinland-Pfalz ist besonders kurios: Mit Mitte 60 standen ihm rund 115.000 Euro aus einer betrieblichen Direktversicherung zu. Doch der Rentner schichtete das Geld in eine Sofortrente beim Versicherer um. Knapp 500 Euro Monatsrente sollte er im Gegenzug lebenslang erhalten.
Das erschien dem freiwillig gesetzlich krankenversicherten Rentner attraktiv – bis sich die Kasse meldete. Sie forderte ihren Beitrag sowohl auf die Einmalauszahlung, die dafür fiktiv auf Monatswerte über zehn Jahre umgelegt wurde, als auch auf die laufende Sofortrente.
Recht einfach: Fortbildungen
Berufliche Fortbildungen sind beliebt. Doch wer zahlt dafür? Oft entscheiden die Gerichte.
Ein Mitarbeiter bekam von seinem Unternehmen eine längere Fortbildung bezahlt. Noch vor Beendigung der Maßnahme stand fest: Die Firma würde den Mann nicht entsprechend seiner neuen Qualifikation einsetzen können. Als der Mitarbeiter frustriert kündigte, verlangte der Exarbeitgeber die Ausgaben zurück – dies sehe eine Klausel in der Fortbildungsvereinbarung vor. „Klausel unwirksam“, entschieden die Gerichte. Eine solche Vereinbarung müsse nach dem Grund der Kündigung differenzieren. Hier habe der Kündigungsgrund aus der „Sphäre des Arbeitgebers“ gestammt. Dann müsse nicht zurückgezahlt werden (Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 545/12).
Ein Bankangestellter machte eine Fortbildung „Psycho- und Pathopysiognomik“. Er sollte lernen, aus Körperbau, Schädelform und Gesichtszügen auf den Charakter zu schließen. Die 1800 Euro Kursgebühr sowie Fahrt- und Übernachtungskosten wollte der Banker als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das Finanzamt wertete dies als „Pseudowissenschaft“ und lehnte ab. Auch die Richter erkannten eine „überwiegend private Veranlassung“ (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 5 K 1261/12).
Ein Manager aus Offenbach besuchte eine Führungsfortbildung in den Alpen. Als ein Vormittag „zur freien Verfügung“ anstand, zog es den Hessen auf die Piste. Das Glück war ihm nicht hold: Er brach sich ein Bein. Die Berufsgenossenschaft sah darin keinen Arbeitsunfall. Zu Recht, befanden die Gerichte. Die Skitour sei kein Teil der Fortbildung gewesen. Urlaubs- und Freizeitaktivitäten in Eigenregie seien auch während Weiterbildungen Privatsache (Hessisches Landessozialgericht, L 9 U 69/14).
Der Rentner wehrte sich – bislang erfolglos. Zum Zeitpunkt der Einmalauszahlung habe er über das Geld frei verfügen können, damit fiele Kassenbeitrag an, entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (L 5 KR 84/15). Zusätzlich sei die laufende Rente beitragspflichtig. Denn es handele sich um separate Verträge. Außerdem beinhalte eine Sofortrente einen Zinsanteil, also einen Ertrag im Vergleich zur Einzahlung, selbst wenn dieser wirtschaftlich erst bei sehr langer Lebensdauer ausgezahlt werde. Damit handele es sich nicht um doppelte Beiträge auf die gleiche Geldsumme. Das letzte Wort dürfte nun das Bundessozialgericht haben, wo das Verfahren anhängig ist (B 12 KR 1/16 R).
Kapitalanlage: Kosten ab 2009 privat zu tragen
Seit Einführung der pauschalen Abgeltungsteuer 2009 können Anleger keine speziellen Werbungskosten mehr geltend machen. Alle Ausgaben, wie Depotgebühren, Fahrtkosten zu Hauptversammlungen oder Ausgaben für Fachliteratur, sollen mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro berücksichtigt sein. Kapitalerträge bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei. Doch im Einzelfall ließen Finanzgerichte Ausnahmen zu – eine davon hat der Bundesfinanzhof nun wieder gekippt.
Schnellgericht
§Kommt es zwischen zwei rückwärts ausparkenden Autofahrern zu einem Auffahrunfall, müssen diese ihre Schäden normalerweise selbst tragen. Bleibt einer der Fahrer vor dem Unfall aber stehen, muss der andere Fahrer für den Gesamtschaden aufkommen (Bundesgerichtshof, VI ZR 6/15). Bislang hatten Gerichte ein kurzzeitiges Stehenbleiben für nicht ausreichend erachtet.
§Vermieter haben bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung künftig mehr Freiraum. Legen sie die Kosten von Wasser, Abwasser und Müllabfuhr von mehreren Gebäuden auf die jeweilige Mieteinheit um, müssen sie in der Abrechnung nicht mehr jeden Rechenschritt erläutern (Bundesgerichtshof, VIII ZR 93/15). Der Bundesgerichtshof will Vermieter so vor zu hohem Aufwand schützen und die Mieter vor sehr langen und unübersichtlichen Abrechnungen.
§Eine 20-köpfige Truppe trommelte an einem Tag im Mai auf dem Münchner Marienplatz. Eine Erlaubnis hatten die Trommler nicht. Der verantwortliche Musiklehrer musste dafür 100 Euro Buße zahlen, konnte den Betrag vor Gericht aber auf 50 Euro drücken (Amtsgericht München, 1125 OWi 247 Js 218141/15).
So hatte das Niedersächsische Finanzgericht einem Ehepaar zugestanden, Steuerberatungskosten bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte von 2007 abzusetzen, obwohl diese erst 2009 gezahlt worden waren (3 K 433/13). Schließlich seien die Einkünfte 2007 auch normal besteuert worden. Doch der Bundesfinanzhof entschied jetzt anders: Selbst der Abzug solcher nachträglichen Werbungskosten sei ausgeschlossen (VIII R 12/14).
Lohnsteuer: Haftpflicht ist kein Lohn
Fallen angestellte Anwälte oder Ärzte unter den Schutz einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtpolice des Arbeitgebers, müssen sie auf diesen Vorteil nicht unbedingt Lohnsteuer zahlen. Solange der Arbeitgeber die Police vor allem im Eigeninteresse abgeschlossen hat, fällt keine Steuer an (Bundesfinanzhof, VI R 74/14, VI R 47/14).
Expertenrat zum E-Geld
Interview mit Barbara Dörner, Expertin für Kapitalmarktrecht
WirtschaftsWoche: Frau Dörner, Anbieter wie PayPal nutzen digitale Guthabenkonten, über die Kunden bezahlen. Wie unterscheidet sich dieses E-Geld von Geld auf dem Girokonto?
E-Geld ist ein elektronisch gespeicherter, monetärer Wert. Er kann auf PayPal-Konten liegen, auf Geldkarten oder Prepaid-Kreditkarten und dient einem Zweck: Eigentümer sollen damit bezahlen. E-Geld gilt nicht als Bankeinlage.
Das heißt, E-Geld-Institute können mit Kundengeldern keine Kredite vergeben und Geld schöpfen. Guthaben werden also nicht verzinst. Sind solche Gelder dann auch vor Negativzinsen sicher?
Das Zinsverbot für E-Geld bezieht sich nur auf Zinsen im Rechtssinne. Negativzinsen gehören nicht dazu, dürften also grundsätzlich berechnet werden. Weil die Anbieter aber E-Geld immer zum Nennwert zurücktauschen müssen, greifen Negativzinsen nur, wenn sie in Gebührenvereinbarungen stehen, die rechtlich wirksam sein müssen.
Wie sind die Guthaben der Kunden geschützt?
Bei E-Geld greift die gesetzliche Einlagensicherung nicht. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sieht aber strenge Regelungen zum Schutz der Gelder vor. Anbieter müssen sie getrennt von anderen Vermögenswerten verwalten. Im Fall einer Insolvenz bleiben sie vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.