Steuern und Recht kompakt Direktversicherung: Doppelter Beitrag an der Kasse

Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten sorgen für Ärger. Außerdem: Abgeltungsteuer, Lohnsteuer und negative Zinsen auf E-Geld.

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Geldscheine. Quelle: dpa

Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten sorgen oft für Ärger. Der Fall eines Rentners aus Rheinland-Pfalz ist besonders kurios: Mit Mitte 60 standen ihm rund 115.000 Euro aus einer betrieblichen Direktversicherung zu. Doch der Rentner schichtete das Geld in eine Sofortrente beim Versicherer um. Knapp 500 Euro Monatsrente sollte er im Gegenzug lebenslang erhalten.

Das erschien dem freiwillig gesetzlich krankenversicherten Rentner attraktiv – bis sich die Kasse meldete. Sie forderte ihren Beitrag sowohl auf die Einmalauszahlung, die dafür fiktiv auf Monatswerte über zehn Jahre umgelegt wurde, als auch auf die laufende Sofortrente.

Recht einfach: Fortbildungen

Der Rentner wehrte sich – bislang erfolglos. Zum Zeitpunkt der Einmalauszahlung habe er über das Geld frei verfügen können, damit fiele Kassenbeitrag an, entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (L 5 KR 84/15). Zusätzlich sei die laufende Rente beitragspflichtig. Denn es handele sich um separate Verträge. Außerdem beinhalte eine Sofortrente einen Zinsanteil, also einen Ertrag im Vergleich zur Einzahlung, selbst wenn dieser wirtschaftlich erst bei sehr langer Lebensdauer ausgezahlt werde. Damit handele es sich nicht um doppelte Beiträge auf die gleiche Geldsumme. Das letzte Wort dürfte nun das Bundessozialgericht haben, wo das Verfahren anhängig ist (B 12 KR 1/16 R).

Kapitalanlage: Kosten ab 2009 privat zu tragen

Seit Einführung der pauschalen Abgeltungsteuer 2009 können Anleger keine speziellen Werbungskosten mehr geltend machen. Alle Ausgaben, wie Depotgebühren, Fahrtkosten zu Hauptversammlungen oder Ausgaben für Fachliteratur, sollen mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro berücksichtigt sein. Kapitalerträge bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei. Doch im Einzelfall ließen Finanzgerichte Ausnahmen zu – eine davon hat der Bundesfinanzhof nun wieder gekippt.

Schnellgericht

So hatte das Niedersächsische Finanzgericht einem Ehepaar zugestanden, Steuerberatungskosten bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte von 2007 abzusetzen, obwohl diese erst 2009 gezahlt worden waren (3 K 433/13). Schließlich seien die Einkünfte 2007 auch normal besteuert worden. Doch der Bundesfinanzhof entschied jetzt anders: Selbst der Abzug solcher nachträglichen Werbungskosten sei ausgeschlossen (VIII R 12/14).

Lohnsteuer: Haftpflicht ist kein Lohn

Fallen angestellte Anwälte oder Ärzte unter den Schutz einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtpolice des Arbeitgebers, müssen sie auf diesen Vorteil nicht unbedingt Lohnsteuer zahlen. Solange der Arbeitgeber die Police vor allem im Eigeninteresse abgeschlossen hat, fällt keine Steuer an (Bundesfinanzhof, VI R 74/14, VI R 47/14).

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