Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Schnäppchenjäger werden zu Gejagten

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Einkommensteuer - Finanzamt darf nicht jeden Fehler korrigieren

Normalerweise kann ein Steuerbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr geändert werden, wenn kein Einspruch eingelegt worden ist. Ausnahme: Offenbare Unrichtigkeiten darf das Finanzamt innerhalb einer vierjährigen Frist noch korrigieren. Doch diese Regel gilt nicht für jeden unbemerkten Fehler. Im konkreten Fall hatte ein Anleger 2005 mit Stillhaltergeschäften – bei denen mit Optionen zum Beispiel auf sinkende Kurse einer Aktie gesetzt werden kann – rund 41.000 Euro gewonnen. Damals war unklar, wie solche Erträge, die mittlerweile zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, steuerlich gewertet werden müssen. Der Steuerberater setzte die Erträge als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften an, sodass diese mit früheren Verlusten verrechnet werden konnten. Der Steuererklärung waren Aufstellungen mit den Details beigefügt. Das Finanzamt übernahm den Fehler – wollte ihn später aber korrigieren. Das war nicht zulässig, entschied der Bundesfinanzhof (IX R 37/14). Das Finanzamt hätte den Fehler erkennen können. Dass dies nicht geschah, könne nicht dem Steuerpflichtigen angelastet werden.

Recht einfach: Beerdigung

Lohnsteuer - Teure Party, geldwerter Vorteil

Ein Unternehmen veranstaltete 2006 eine Betriebsfeier, zu der die Ehegatten der Mitarbeiter sowie Politiker und Wirtschaftsvertreter eingeladen waren. Die Finanzverwaltung erkannte einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil für die Mitarbeiter. Der Betrieb argumentierte hingegen, die Feier habe repräsentativen Zwecken gedient. Die Mitarbeiter hätten daraus keinen Vorteil gezogen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellte sich aber hinter das Finanzamt (6 K 115/13, nicht rechtskräftig). Die Kosten der Feier hätten die Freigrenze von 110 Euro je Person überschritten. Von einem rein eigenbetrieblichen Interesse könne keine Rede sein. Es liege ein geldwerter Vorteil der Mitarbeiter vor, den das Unternehmen versteuern müsse.

Krankenversicherung - Hinweise kenntlich machen

Eine Frau hatte im Antrag für ihre Krankenversicherung keine relevanten Vorerkrankungen angegeben. Später stellte sich heraus, dass die Frau vor Vertragsschluss an der Schulter behandelt worden war. Der Versicherer wollte vom Vertrag zurücktreten. Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe ließ weder Rücktritt noch Kündigung zu. Die Versicherte sei nicht deutlich auf die Folgen einer falschen Beantwortung der Gesundheitsfragen hingewiesen worden. So stünde der entsprechende Hinweis in den Unterlagen nicht in direkter Nähe zu den Gesundheitsfragen. Von einem arglistigen Verhalten sei zudem nicht auszugehen.

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