Normalerweise kann ein Steuerbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr geändert werden, wenn kein Einspruch eingelegt worden ist. Ausnahme: Offenbare Unrichtigkeiten darf das Finanzamt innerhalb einer vierjährigen Frist noch korrigieren. Doch diese Regel gilt nicht für jeden unbemerkten Fehler. Im konkreten Fall hatte ein Anleger 2005 mit Stillhaltergeschäften – bei denen mit Optionen zum Beispiel auf sinkende Kurse einer Aktie gesetzt werden kann – rund 41.000 Euro gewonnen. Damals war unklar, wie solche Erträge, die mittlerweile zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, steuerlich gewertet werden müssen. Der Steuerberater setzte die Erträge als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften an, sodass diese mit früheren Verlusten verrechnet werden konnten. Der Steuererklärung waren Aufstellungen mit den Details beigefügt. Das Finanzamt übernahm den Fehler – wollte ihn später aber korrigieren. Das war nicht zulässig, entschied der Bundesfinanzhof (IX R 37/14). Das Finanzamt hätte den Fehler erkennen können. Dass dies nicht geschah, könne nicht dem Steuerpflichtigen angelastet werden.
Recht einfach: Beerdigung
Ein Single aus Baden-Württemberg zog zu seiner Lebensgefährtin nach Bayern. Ein Jahr später verstarb der Mann. Die Partnerin ließ ihn an ihrem Wohnort bestatten. Die Mutter des Verstorbenen forderte daraufhin die Umbettung ihres Sohnes an ihren eigenen Wohnort im Ländle. Die eingeschalteten Richter ließen den Leichnam, wo er war. Grundsätzlich, so die Juristen, richte sich der Beisetzungsort nach dem Willen des Verstorbenen. Da die Lebensgefährtin und der Verstorbene in einer eheähnlichen Beziehung gelebt hätten, sei davon auszugehen, dass der Verstorbene das Recht der „Totenfürsorge“ auf seine Partnerin übertragen habe (Landgericht Ansbach, 1 S 1054/11).
Eine Frau aus Süddeutschland bekam vom Sozialamt einen Zuschuss für die Beerdigung ihrer Mutter. Als die Tochter die gesamten Beisetzungskosten erstattet haben wollte, verwies die Behörde sie an ihre beiden Geschwister. Diese, so das Amt, sollten sich beteiligen. Das zuständige Gericht sah das genauso. „Durchaus leistungsfähige Familienmitglieder“ dürften sich nicht vor den Beerdigungskosten drücken, selbst wenn die Geschwister untereinander verfeindet seien (Sozialgericht Karlsruhe, S 1 SO 903/14).
Ein Berliner Bestatter hatte ein Alleinstellungsmerkmal: Seine Toten fuhr er im roten Kombi zur letzten Ruhe. Die Innung klagte dagegen. Mit Erfolg. Die Richter witterten in der roten Bemalung einen Verstoß gegen das Berliner Bestattungsgesetz. Die dort gebotene Würde der Beisetzung sei mit der „Signalfarbe“ Rot nicht zu vereinbaren. Im „westlichen Kulturkreis“, so die Richter, seien Schwarz oder gedeckte Farben angebracht (Landgericht Berlin, 91 O 133/12).
Lohnsteuer - Teure Party, geldwerter Vorteil
Ein Unternehmen veranstaltete 2006 eine Betriebsfeier, zu der die Ehegatten der Mitarbeiter sowie Politiker und Wirtschaftsvertreter eingeladen waren. Die Finanzverwaltung erkannte einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil für die Mitarbeiter. Der Betrieb argumentierte hingegen, die Feier habe repräsentativen Zwecken gedient. Die Mitarbeiter hätten daraus keinen Vorteil gezogen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellte sich aber hinter das Finanzamt (6 K 115/13, nicht rechtskräftig). Die Kosten der Feier hätten die Freigrenze von 110 Euro je Person überschritten. Von einem rein eigenbetrieblichen Interesse könne keine Rede sein. Es liege ein geldwerter Vorteil der Mitarbeiter vor, den das Unternehmen versteuern müsse.
Krankenversicherung - Hinweise kenntlich machen
Eine Frau hatte im Antrag für ihre Krankenversicherung keine relevanten Vorerkrankungen angegeben. Später stellte sich heraus, dass die Frau vor Vertragsschluss an der Schulter behandelt worden war. Der Versicherer wollte vom Vertrag zurücktreten. Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe ließ weder Rücktritt noch Kündigung zu. Die Versicherte sei nicht deutlich auf die Folgen einer falschen Beantwortung der Gesundheitsfragen hingewiesen worden. So stünde der entsprechende Hinweis in den Unterlagen nicht in direkter Nähe zu den Gesundheitsfragen. Von einem arglistigen Verhalten sei zudem nicht auszugehen.