Steuern und Recht kompakt Geld zurück aus Spanien

Wer in Spanien geerbt hat, kann sich die dort gezahlten Steuern rückerstatten lassen. Außerdem gibt es Neues zu Umsatzsteuer, Mitarbeiterbeteiligungen und ausländischen Aktien.

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Ein Paar in Spanien Quelle: dpa

Bürgern der Europäischen Union (EU), die nicht in Spanien wohnen, aber dort geerbt haben oder beschenkt worden sind, kann ein Anspruch auf Rückerstattung von hierauf in Spanien gezahlten Erbschaft- oder Schenkungsteuern zustehen. Das folgt laut Anwältin Nadja Vietz von der Kanzlei Auren in Barcelona aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der Regeln der spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer für rechtswidrig erklärt hat (C-127/12). Das Urteil gilt für Erbschaften – egal, ob der Erblasser in Spanien gewohnt hat oder nicht. Auch bei verschenkten Immobilien können sich die neuen Besitzer Steuern zurückholen.

Für rechtswidrig erklärt hat das Gericht eine Vorschrift, nach der spanisches Recht anstatt des Rechts der jeweiligen autonomen spanischen Region auf Bürger der EU angewendet worden ist. Das hat Ausländer diskriminiert, denn die Vorschrift führte dazu, dass „in Spanien beschränkt steuerpflichtige EU-Bürger“ keine Chance gehabt hätten, „Steuervergünstigungen, -befreiungen und -nachlässe“ der autonomen Regionen in Anspruch zu nehmen, so Vietz. Die Verletzung von EU-Recht führe nun dazu, dass auch Deutsche überhöhte oder ungerechtfertigte Steuerzahlungen zurückverlangen könnten.

Recht einfach: Garten

Der spanische Staat hat nach dem Urteil bereits das Gesetz geändert. Spanische Finanzämter halten Formulare bereit, mit denen Betroffene die Steuern zurückfordern können. Geld zurück gibt es aber nur für die vergangenen vier Jahre. Ansonsten betrachtet Spanien die Forderung als verjährt. Eine Chance für Forderungen, die älter als vier Jahre sind, sieht Vietz in der staatlichen Haftung. Dieser Anspruch müsse jedoch bis September vor spanischen Gerichten eingereicht werden.

Wer die Einnahmen seiner vermieteten Spanien-Immobilie bislang nicht versteuert hat, hat andere Sorgen: EU-Finanzämter tauschen seit Januar Information aus, auch über Eigentümer von Häusern im Ausland. Das hiesige Finanzamt erfährt so davon, wenn eine spanische Immobilie vermietet worden ist. Es kann dann prüfen, ob der Eigentümer die Einkünfte in Deutschland versteuert hat. Der Staat werde sich dafür interessieren, ob das Haus „geerbt oder mit Schwarzgeld bezahlt“ worden sei, sagt Rainer Biesgen, Rechtsanwalt und Diplom-Finanzwirt bei Wessing & Partner in Düsseldorf. Er rät Betroffenen zu einer Selbstanzeige. Die sei „so lange möglich, bis das Finanzamt die spanischen Daten bekommt und bei der Sichtung der Steuererklärung feststellt, dass Angaben zum Auslandsimmobilienbesitz fehlen“. Ist der Besitz steuerlich legalisiert, steht auch möglichen Steuerrückforderungen in Spanien nichts mehr im Weg.

Aktien und Umsatzsteuer

Ausländische Aktien - Mehr Dividende nach Steuern

Anleger, die ihr Geld in Auslandsaktien investiert haben, ärgern sich über hohe Dividendensteuern. Beispiel: Ein Anleger hält Aktien eines französischen Unternehmens, das ihm insgesamt 100 Euro Dividende zahlt. Davon zieht der französische Fiskus 30 Euro ein (30 Prozent Quellensteuer). Davon werden dem Anleger dank eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Frankreich automatisch 15 Prozent gutgeschrieben. Bleiben also noch 85 Euro. Weitere 25 Euro kassiert der deutsche Fiskus (25 Prozent Abgeltungsteuer). Von 100 Euro Dividende kommen dann nur 60 Euro an. Deutsche Anleger können sich 15 Euro vom französischen Fiskus zurückholen. Der erstattet aber nur, wenn die Zahlstelle, meist eine Bank, bestätigt, dass 30 Prozent Quellensteuer eingezogen wurden.

In der Regel ist die Zahlstelle nicht mit der eigenen Depotbank identisch. „Um die zuständige Zahlstelle zu finden und sich die Bestätigung einzuholen, ist es sinnvoll, die eigene Depotbank einzuschalten, weil sie Kunde der Zahlstelle ist und nicht der Privatanleger“, sagt Steuerberaterin Ellen Ashauer-Moll von der Kanzlei Rödl & Partner in Regensburg. Dafür kassierten die Zahlstellen allerdings 60 bis 80 Euro. Bei geringen Dividenden lohne sich der Aufwand nicht. Alternativ können Anleger französischen Unternehmen vor Ausschüttung der Dividende eine Wohnsitzbescheinigung vorlegen. In Frankreich werden dann 15 statt 30 Prozent abgezogen, die sich mit der deutschen Abgeltungsteuer verrechnen lassen. Das nötige Formular und weitere Informationen finden sich auf der Internet-Seite www.steuerliches-info-center.de in der Rubrik „Ausländische Formulare“.

Schnellgericht

Mitarbeiterbeteiligung - Steuerfreie Gratisaktien

Aktien, die ein Unternehmen kostenlos oder verbilligt an Mitarbeiter ausgibt, sind als geldwerter Vorteil zu versteuern. Bis zu 135 Euro bleiben in diesem Jahr steuerfrei, wenn die Weitergabe der Aktien auf einer Vereinbarung beruht, die vor dem 1. April 2009 geschlossen wurde. Von 2016 an fällt dieser Steuerbonus weg. Ein Unternehmen hatte Mitarbeitern eigene Aktien sowohl verbilligt als auch zum Börsenpreis weitergereicht. Zusätzlich erhielten die Arbeitnehmer pro Jahr eine Gratisaktie, wenn sie ihr Aktienpaket hielten und im Unternehmen verblieben. Das Finanzamt verrechnete die 135 Euro mit dem Wert aller verbilligten und kostenlosen Aktien. Jetzt entschied der Bundesfinanzhof, dass der Freibetrag nur auf die verbilligten Aktien angewendet werden darf (VI R 16/12). Die Gratisaktien seien steuerlich Sachbezüge, für die eine separate Freigrenze von 44 Euro pro Jahr gelte.

Umsatzsteuer - 19 Prozent für Rotlicht

Auf Einnahmen aus Wohnungen, die wie Hotelzimmer vermietet werden, entfällt nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Werden die Wohnungen dagegen tage- oder stundenweise an Prostituierte vermietet, gilt der volle Steuersatz von 19 Prozent (Bundesfinanzhof, XI B 88/14). Schließlich, so der BFH, handele es sich um eine gewerbliche Vermietung.

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