Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Investmentfonds

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Immobilie - Zinsen auf Restschuld absetzen

Mitunter reicht der Verkaufserlös einer vermieteten Immobilie nicht aus, um die Hypothek auf das Haus komplett abzulösen. Die Zinsen auf die Restschuld lassen sich als Werbungskosten vom Einkommen abziehen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Immobilienverkäufer den Verkaufserlös nur dazu verwendet, das Darlehen zu tilgen. Alles, was der Verkäufer nicht zur Tilgung nutzt, mindert die Werbungskosten. Es gibt jedoch Ausnahmen. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar 2007 ein Mietshaus mit Verlust verkauft (IX R 40/14). Sie hatten die Immobilie zum Teil über eine Kapitallebensversicherung finanziert. Diese Police wäre 2027 fällig geworden. Hätte das Paar diese Police vorzeitig gekündigt, um die Restschuld zu tilgen, wäre ihnen nur ein geringer Rückkaufswert zugeflossen. Eine Kündigung sei den Immobilienverkäufern daher nicht zuzumuten gewesen, so der BFH. Sie könnten die vollen Zinsen auf die Restschuld als Werbungskosten abziehen.

Berufstätigkeit - Police bleibt bestehen

Verschweigt ein Versicherter bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung Vorerkrankungen, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Häufig ist dieses Rücktrittsrecht auf die ersten fünf Jahre beschränkt. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Versicherer nur aus dem Vertrag, wenn er für eine innerhalb dieser fünf Jahre entstandene Berufsunfähigkeit zahlen soll. Eine Versicherte hatte im Mai 2005 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen.

Schnellgericht

Kurz darauf begab sie sich wegen Depressionen in Behandlung. Knapp sechs Jahre später beantragte sie Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen und trat vom Vertrag zurück. Schließlich habe die Versicherte verschwiegen, dass sie bereits vor 2005 an Depressionen gelitten habe. Gegen die Auflösung der Police klagte die Versicherte. Das Oberlandesgericht
Niedersachsen entschied, dass der Rücktritt nicht rechtens war (3 U 62/14). So sei die Fünf-Jahres-Frist abgelaufen gewesen.

Der Versicherer könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Berufsunfähigkeit hier noch innerhalb der Fünf-Jahres-Frist entstanden sei. Schließlich habe ein anderes Gericht entschieden, dass die Frau überhaupt keinen Anspruch habe, weil eine Berufsunfähigkeit nicht ausreichend belegt sei.

Finanzamt - Auskunft ist verbindlich

Steuerzahler können sich gegen Gebühr beim Finanzamt verbindlich darüber informieren, welche steuerlichen Folgen ein geplantes Geschäft oder ein Jobwechsel hätte. An diese Information ist das Finanzamt auch dann gebunden, wenn es beim späteren Steuerbescheid rechtlich anders entscheidet, weil die Auskunft fehlerhaft war (Bundesfinanzhof, I R 45/14).

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