Steuern und Recht kompakt Unentdeckte Fehler gehen zulasten des Finanzamts

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Investmentfonds - Anlegern drohen mehr Steuern

Ende Juli hat das Bundesfinanzministerium ein Papier zur Reform der Besteuerung von Investmentfonds vorgelegt. Bisher wurde deutschen Investmentfonds die Kapitalertragsteuer auf Dividenden und Einnahmen aus Immobilieninvestments erstattet. Ausländischen Fonds wurde sie dagegen nicht zurückgezahlt. Weil dies gegen EU-Recht verstößt, muss der deutsche Gesetzgeber die Regeln bis Sommer 2016 ändern. Laut Diskussionsentwurf soll es für Investmentfonds künftig keine Steuererstattung geben. Im Gegenzug sollen Anleger dafür Steuererleichterungen erhalten. Bei Aktienfonds könnten 20 Prozent der Erträge steuerfrei sein, bei Immobilienfonds sollen es 40 bis 60 Prozent sein. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Fonds mehrheitlich in Aktien oder Immobilien investieren. Fonds aus Riester- oder Rürup-Verträgen sollen von der Steuerpflicht ausgenommen werden. Das geplante Gesetz soll auch ein Steuersparmodell ausländischer Fonds stoppen. Um die Steuerpflicht für Dividenden zu umgehen, haben insbesondere Luxemburger Fonds vor der Ausschüttung Aktien gegen Gebühr an Banken verliehen. Künftig soll auch die Wertpapierleihe besteuert werden.

Schnellgericht

Versicherung - Police haftet nur für Mitglieder

Wenn Familienangehörige Kinder zu Sportveranstaltungen fahren, ist der Verein nicht dazu verpflichtet, für eventuelle Schäden aufzukommen (Bundesgerichtshof, III ZR 346/14). In dem vom BGH entschiedenen Fall hat die Klägerin ihre Enkelin zu einem Fußballturnier gefahren. Auf dem Weg zur Sportveranstaltung hatte sie einen Autounfall, bei dem sie sich verletzte. Sie meldete gegenüber der Sportversicherung des Vereins Ansprüche an. Der Verein lehnte ab, weil die Police nur für Vereinsmitglieder und Personen. hafte, die offiziell als Betreuer der Mannschaft beauftragt sind. Die Klägerin gehöre nicht zu diesem Personenkreis. Der Bundesgerichtshof folgte den Argumenten des Vereins.

Prozesskosten - Abzug bei Verstößen im Job

Kosten für einen Strafverteidiger lassen sich dann als Werbungskosten vom Einkommen abziehen, wenn der Vorwurf beruflich veranlasst ist (Bundesfinanzhof, VI B 133/14). Der BFH prüfte auch, ob Kosten eines Strafverteidigers, die keine Werbungskosten sind, sich als außergewöhnliche Belastung geltend machen lassen. Ergebnis: Wenn der Angeklagte, wie in diesem Fall freigesprochen wird, gehen die Kosten des Strafverteidigers zulasten der Staatskasse. Hat der Steuerzahler ein Honorar mit seinem Anwalt vereinbart, das über den erstattungsfähigen Gebührenkatalog hinausgeht, bleibt er auf den Mehrkosten sitzen.

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