Kosten für die Behandlung einer Krankheit lassen sich als außergewöhnliche Belastung von der Steuerschuld abziehen. Allerdings müssen die Steuerzahler einen einkommensabhängigen Eigenanteil selbst tragen. Bei bestimmten Maßnahmen, beispielsweise Psychotherapie, ist für den Steuerbonus ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nötig. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde ein Kind wegen einer Aufmerksamkeitsstörung in einer speziellen Einrichtung schulpsychologisch betreut. Einen Teil der Kosten musste der Vater zahlen. Dieses Geld wollte er von seiner Steuerschuld abziehen. Das Finanzamt lehnte ab, weil ein ärztliches Gutachten fehlte. Ein Nachweis vom Arzt der öffentlichen Jugendhilfe, die einen Teil der Behandlung finanzierte, reiche nicht aus, so der BFH (VI R 85/13).
Schnellgericht
§ Wird ein Auto bei einem Unfall beschädigt, so zahlt die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten für den Mietwagen des Unfallopfers bis zum Preis, der sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel ergibt. Dieser Preis sei auch dann bindend, wenn etwa eine Erhebung des Fraunhofer-Instituts zu deutlich anderen Ergebnissen kommt (Oberlandesgericht Rostock, 5 U 96/12).
§ Die Katze einer Mieterin beschädigte durch Kratzen die Terrassentür der Wohnung. Den Schaden sollte die Haftpflichtversicherung der Mieterin zahlen. Grundsätzlich müsse die Versicherung mit Tierhalterhaftpflicht für solche Fälle aufkommen, so das Amtsgericht Offenbach (33 C 291/14). Allerdings habe die Katze in diesem Fall wiederholt die Tür zerkratzt, ohne dass deren Besitzerin dies verhindert habe, daher müsse der Versicherer nicht zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
§ Besucher von Jahrmärkten, die über lose verlegte Stromkabel stürzen und sich dabei verletzen, können von dem verantwortlichen Kirmesbetrieb Schadensersatz verlangen (Oberlandesgericht Hamm, 9 U 114/14). Dies gelte auch für Kabel im Wohnbereich der Schausteller.
Unfall: Opfer haftet nicht allein für Schaden
Ein Zahnarzt verließ 2009 auf seinen Skiern einen Skilift und querte die Zufahrt zu einer Jugendherberge. Auf der Zufahrt stand eine Gruppe von Schülern. Als der Zahnarzt an der Gruppe vorbei wollte, bewegte sich einer der Schüler einige Schritte nach hinten, sodass die beiden Personen zusammenstießen. Der Arzt stürzte dabei so schwer, dass er sich den Oberschenkelhals brach. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gezahlt hatte, forderte der Arzt weiteres Geld. Das Landgericht Berlin lehnte ab, schließlich habe sich der Kläger zwischen der Gruppe und einem Bus „durchzwängen“ wollen. Er hätte mit Bewegungen in der Gruppe rechnen und sie weiträumig umfahren müssen. Ihn treffe daher die Schuld am Unfall, nicht den Schüler. Der Bundesgerichtshof sah das anders (VI ZR 206/14). Dem Opfer könne nicht die gesamte Schuld am Unfall aufgebürdet werden. Es sei nicht erwiesen, dass der Zahnarzt eine kritische Situation hätte erkennen und ihr ausweichen müssen. Auch die Vermutung, die Skier hätten das Verletzungsrisiko erhöht, gehe nicht zulasten des Klägers. Das Landgericht Berlin müsse erneut prüfen, welche Schuld beide Parteien am Unfall hätten.
Pflegekind: Steuerfreie Jugendhilfe für Familien
Pflegefamilien, die Kinder und Jugendliche aufnehmen, um sie zu betreuen, können öffentliche Mittel aus der Jugendhilfe steuerfrei beziehen. Dies gilt aber nur, wenn sie die Betreuung nicht gewerbsmäßig betreiben. Ein Gewerbe wird erst vermutet, wenn die Familie mehr als sechs Pflegekinder betreut. Zahlungen der Jugendhilfe bleiben auch dann steuerfrei, wenn die Mittel nicht direkt an die Betreuer fließen, sondern privatrechtliche Institutionen zwischengeschaltet sind (Bundesfinanzhof, VIII R 29/11).