Steuern und Recht kompakt Der Rechtstipp der Woche: Provisionen müssen offengelegt werden

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Lebensversicherung: Später Widerruf zählt nicht

Ein Anleger schloss 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung ab. 2004 kündigte er den Vertrag und erhielt den Rückkaufswert, der unter den eingezahlten Prämien lag. 2011 widerrief er den Vertrag, wollte die gesamten eingezahlten Prämien zurück und klagte gegen die Versicherung. Die in den Jahren 1994 bis 2007 verwendeten Verträge (Policen-Modell), so der Kläger, verstießen gegen damals geltendes EU-Recht. Nach dem Policen-Modell erhielten die Versicherten die Vertragsunterlagen erst, wenn der Versicherungsschein ausgestellt wurde.

Zu den Unterlagen gehörte auch eine Belehrung über den Anspruch auf Widerruf des Vertrags. Laut EU-Recht hätten die Versicherer ihre Kunden früher über den Widerruf aufklären müssen, so der Kläger. Die Verträge seien daher unwirksam. Beim Bundesgerichtshof zog das Argument jedoch nicht (IV ZR 73/13). Ob die Widerrufsbelehrung gegen EU-Recht verstoßen habe oder nicht, sei nicht ausschlaggebend, so die Richter. Der Anleger habe jahrelang in die Versicherung eingezahlt, ohne den Vertrag zu beanstanden. Nach dem Grundsatz Treu und Glauben, auf den die Versicherung vertrauen durfte, könne der Kläger nicht Jahre später die gesamten Beiträge zurückfordern. Nach dem BGH-Urteil dürfte es für Anleger schwerer werden, ohne finanzielle Einbußen aus Altverträgen auszusteigen.

WestLB - Zurecht zerschlagen

2012 wurde die WestLB auf Druck der EU-Kommission zerschlagen. Zuvor hatte das hohe Verluste schreibende Institut eine staatliche Finanzspritze von fünf Milliarden Euro als Garantie erhalten. Diese Beihilfe genehmigte die EU nur unter der Auflage, dass die WestLB drastisch verkleinert und ein neuer Eigentümer den übrig gebliebenen Kern übernimmt. In der Folge wurden etwa 20 Standorte geschlossen und mehrere Tausend Mitarbeiter entlassen. Gegen die Zerschlagung hatte der frühere Eigentümer, der Lippische Sparkassen- und Giroverband, geklagt. Nun entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Maßnahme rechtens war (T-457/09).

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