Übernahme: Mehr Geld für Celesio-Aktionäre
Ehemalige Aktionäre des Pharmagroßhändlers Celesio haben vorläufig einen Aufschlag von knapp 32 Prozent auf den 2014 kassierten Übernahmepreis erstritten. Damals hatte der US-Gesundheitskonzern McKesson Celesio mehrheitlich übernommen. Während normale Aktionäre nur 23,50 Euro pro Aktie, erhielten, zahlte McKesson dem Hedgefonds Elliott mehr. Elliott hielt Wandelanleihen, die ihm ein Aktien-Tauschrecht sicherten. Umgerechnet auf eine Aktie, zahlte McKesson für die Anleihen bis zu 30,95 Euro. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied nun, dass auch den klagenden ehemaligen Celesio-Aktionären so viel zustehe: McKesson müsse 7,45 Euro nachzahlen (5 U 2/15). Die Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, da McKesson die Wandelanleihen nur gekauft habe, um sich weitere Aktien zu sichern. Der Wert der aus den Wandelanleihen hervorgehenden Aktien hätte theoretisch sogar unter dem der klassischen Aktien gelegen. Andere ehemalige Celesio-Aktionäre können sich nicht direkt auf das Urteil berufen, sondern müssten Ansprüche im Zweifel selbst einklagen. Die Revision ist ohnehin noch möglich. McKesson erklärte gegenüber der WirtschaftsWoche, gegen das Frankfurter Urteil vorgehen zu wollen.
Recht einfach: Kletterhalle
Eine 27-Jährige besuchte eine Kletterhalle in Hannover. Sie wurde von einer anderen Sportlerin gesichert. Ein in der Halle befindliches Sicherungsseil hakte die Frau nach und nach in der Kletterwand ein. Beim Abseilen reichte die Seillänge jedoch nicht aus, das Seil rutschte durch die Sicherung. Mit fatalen Folgen: Die Frau stürzte aus sieben Metern und erlitt einen Wirbelsäulenbruch. Sie verklagte den Hallenbetreiber auf 75.000 Euro Schmerzensgeld – mit Erfolg. Es sei grob sorgfaltswidrig, verschiedene, nicht unterscheidbare Seile vorzuhalten, die teilweise zu kurz seien, urteilte das Landgericht Hannover (14 O 141/09).
Eine Frau ließ sich in einem Klettergarten von einem anderen Sportler am Seil sichern. Als sie oben angekommen war, wollte sie sich abseilen lassen. Doch der Mitkletterer löste die Seilbremse. Die Frau stürzte aus etwa 15 Metern ab und verletzte sich schwer. Sie forderte vom Mitkletterer Schadensersatz – und bekam ihn. Solange die Frau nicht das übliche Kommando „Stand“ gegeben habe, hätte der Mitkletterer die Seilbremse nicht lösen dürfen, so die Richter am Oberlandesgericht Hamm (9 U 124/13).
Die Berliner Sektion des Alpenvereins errichtete in Berlin-Mitte ein neues Kletterzentrum. Die Stadt überließ ihr das Grundstück deutlich unter der marktüblichen Miete. Ein Konkurrent witterte Wettbewerbsverzerrung: Die Preise des neuen Zentrums seien zu niedrig, seine Besuchszahlen seien um sieben Prozent zurückgegangen. Der Mietvertrag war trotzdem wirksam, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 6 N 28.13): Er entspreche dem Sportförderungsgesetz und sei auch europarechtskonform.
Betriebsausgaben: Golfturnier lässt den Fiskus kalt
Unternehmen können repräsentative Ausgaben für Jagd, Fischerei, für Segel- oder Motoryachten nicht steuerlich geltend machen. Die Abgrenzung zu Privatinteressen ist zu schwierig. Die Regel lässt sich auf Golfturniere übertragen – mit Ausnahmen. Ein Unternehmen wollte bei einem Golfturnier Spenden für die Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung sammeln. Als Betriebsausgabe zählte das Turnier aber nicht (Bundesfinanzhof, IV R 24/13). Unterstützt eine Brauerei, die zahlreiche Lieferverträge mit Golfclubs und deren Gastronomie hat, hingegen eine Golfturnierserie, die nicht von ihr organisiert wird, handelt es sich ausnahmsweise um Betriebsausgaben (I R 74/13).
Werbungskosten: Genugtuung für den Fast-Vorstand
Ein Mann sollte Vorstand einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft werden. Er zahlte vorab 75.000 Euro ein und sollte dafür später Aktien bekommen. Doch aus den Plänen wurde nichts, sein Geld war verloren, der Empfänger zahlungsunfähig. Das Finanzamt sah in der Zahlung vergeblich aufgewendete Anschaffungskosten für Aktien und damit keine Rechtfertigung eines Steuervorteils. Das Finanzgericht Köln erkannte hingegen eine berufliche Veranlassung und sprach ihm einen Werbungskostenabzug zu (14 K 2767/12): Er habe das Geld eingezahlt, um seinen Vorstandsposten zu erhalten.