Ein Mann mietete in Berlin ein Haus. Im Erdgeschoss betrieb er eine Hypnosepraxis. Die übrigen Räume nutzte er als Privatwohnung. Der Vermieter kündigte den Mietvertrag ohne Angaben von Gründen im Februar 2012. Der Mieter widersprach der Kündigung. Schließlich handele es sich um einen Wohnmietvertrag, dessen Kündigungsschutz der Vermieter verletzt habe. Daraufhin klagte der Eigentümer auf Räumung des Hauses. Sein Argument: Da der Mieter mit der Praxis seinen Lebensunterhalt verdiene, handele sich um einen gewerblichen Mietvertrag, für den kein besonderer Kündigungsschutz gelte. Gewerbliche Mietverträge lassen sich ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.
Bei Wohnmietverträgen sieht es anders aus: Solange der Mieter seine vertraglichen Pflichten einhält, kann der Vermieter nur in Ausnahmefällen kündigen, etwa wenn er die Wohnung wegen Eigenbedarf benötigt. Wohnt der Mieter mehr als acht Jahre in der Wohnung, verlängert sich die Kündigungsfrist auf neun Monate. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass allein die Praxis nicht den Ausschlag gebe, ob das Mietrecht für Gewerbe- oder das für Wohnräume gelte (VIII ZR 376/13). Da Wohn- und Praxisräume in etwa die gleiche Fläche einnähmen, lasse sich nicht nachweisen, dass die gemieteten Räume überwiegend gewerblich genutzt werden. Zudem hätten die Parteien eine Einheitsmiete für das gesamte Haus ohne Umsatzsteuernachweis sowie eine unbefristete Laufzeit vereinbart. Diese für Gewerberäume untypischen Konditionen sprächen für einen Wohnmietvertrag. Die Kündigung des Mietvertrags ohne Angaben von Gründen wäre demnach unwirksam.
Recht einfach: Rechtsprechung zum Thema Grillen
Eine Familie feierte mit den Nachbarn eine Grillfete. Obwohl die Holzkohle schon glimmte, spritzte der Nachbar Spiritus in die Glut. Als sich der Spiritusstrahl entzündete, drehte er die Flasche Richtung Rasen. Dabei übersah er, dass sich ein Kind dorthin geflüchtet hatte. Für die Verbrennungen des Kindes zahlte die Haftpflichtversicherung des Nachbarn 47.000 Euro. Die Hälfte der Summe wollte die Versicherung von den Eltern zurück. Grund: Verletzung der Aufsichtspflicht. Die Richter winkten ab: Die Flucht des Kindes sei nicht vorhersehbar gewesen (Oberlandesgericht Hamm, 9 U 145/13).
Ein Hausbesitzer wollte in einem offenen Kamin in seinem Garten grillen. Leider erwischte er das falsche Holz. Statt lodernder Flammen stiegen nur Rauchwolken auf. Für den dadurch ausgelösten Feuerwehreinsatz sollte der Grillfreund 1467 Euro zahlen. Muss er nicht, schließlich habe es nicht gebrannt, befand das Gericht. Ein bloßer „Brandverdacht“ gehe auf Kosten der Feuerwehr (Verwaltungsgericht Koblenz, 5 K 1068/08.KO).
Ein Lebensmittelmarkt veranstaltete jeden Sommer ein Grillfest für die Belegschaft. Auf dem Weg zum Grillrost rutschte ein Mitarbeiter aus und verletzte sich die Schulter. Die Berufsgenossenschaft wollte nicht zahlen. Der Ausrutscher sei kein Arbeitsunfall gewesen. Die Richter jedoch entschieden, dass das Grillfest sehr wohl zum Arbeitsumfeld gehöre, weil es den sozialen Zusammenhalt der Belegschaft fördere (Sozialgericht Gießen, S 3 U 1215/03).
Fahrtkosten: Nicht mehr als 30 Cent
Auszubildende können für den Weg zur Arbeit nur die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer für eine Wegstrecke geltend machen. Dies gilt auch für Fahrten zu einer privaten Lerngemeinschaft (Bundesfinanzhof, III R 35/13). Die vollen Kosten lassen sich nur dann absetzen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem Job außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte verpflichtet.
Häusliches Arbeitszimmer: Alternative muss nutzbar sein
Arbeitnehmer, für die das häusliche Büro Mittelpunkt der Arbeit ist und denen der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz stellt, können die Kosten für das Arbeitszimmer voll absetzen. Arbeiten sie dagegen überwiegend in Räumen des Arbeitgebers, können sie maximal 1250 Euro pro Jahr geltend machen. Ein Pfarrer hatte sich in seiner Privatwohnung im ersten Stock des Pfarrhauses ein Büro eingerichtet. Das Amtszimmer im Erdgeschoss des Hauses war durch Schimmel unbrauchbar. Der Pfarrer wollte daher die vollen Kosten für sein privates Arbeitszimmer absetzen. Das Finanzamt lehnte ab.
Zu Unrecht, so der Bundesfinanzhof (VI R 11/12). Dem Pfarrer dürfe der Steuerabzug nicht allein deshalb verweigert werden, weil er andere Räume im Erdgeschoss des Hauses hätte nutzen können. Das Finanzgericht muss den Fall erneut aufrollen und klären, ob der Pfarrer eine Ausweichmöglichkeit hatte.