Steuern und Recht kompakt Steigen in Zukunft die Steuersätze?

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Mietrecht - Begründete Zweifel am Eigenbedarf

Eine Mieterin bewohnte eine Drei-Zimmer-Wohnung im dritten Stock eines Mietshauses in Bonn. Ihr Sohn hatte eine Mansardenwohnung im selben Haus gemietet. Im März 2012 kündigte die Eigentümerin beide Mietverträge wegen Eigenbedarfs. In eine der beiden Wohnungen wollte die Vermieterin selbst einziehen, die andere sollte Teil einer Maisonette-Wohnung für ihre Tochter sein. Da sich beide Mieter weigerten auszuziehen, wurde zunächst nur die Wohnung unterhalb der gekündigten Mansardenwohnung umgebaut.

Nach wie vor wollte die Tochter der Vermieterin die Mansarde mit ihrer Wohnung verbinden. Die Eigentümerin klagte auf Räumung der beiden Wohnungen. Beim Bundesgerichtshof kam sie damit jedoch nicht durch (VIII ZR 297/14). Die Klägerin habe bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht ihren Eigenbedarf an der gekündigten Drei-Zimmer-Wohnung nicht hinreichend begründen können.

Schnellgericht

Zudem ging es in den Gesprächen mit den Mietern im Februar 2012, also kurz vor der Kündigung, ausschließlich um die Nutzung der Mansardenwohnung. Es bestünden daher Zweifel daran, dass die Vermieterin tatsächlich in das Mietshaus einziehen wolle. Die Vorinstanz, das Landgericht Bonn, müsse die Klägerin erneut anhören und dann ein neues Urteil fällen.

Soli-Zuschlag - Vorläufiger Schutz für Steuerzahler

Das Niedersächsische Finanzgericht gewährt einem Steuerzahler, der gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags geklagt hatte, vorläufigen Rechtsschutz (7 V 89/14). Der Steuerbescheid des Klägers aus dem Jahr 2012, der die Höhe des Solidaritätszuschlags festlegt, wird damit zunächst nicht vollzogen. Derzeit läuft ein Verfahren am Bundesverfassungsgericht, das klären soll, ob das Gesetz zum Solidaritätszuschlag von 1995 verfassungsgemäß ist oder nicht (2 BvL 6/14). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss des Finanzgerichts kann die Finanzverwaltung eine Revision beim Bundesfinanzhof beantragen.

Bankgebühren - Kosten für Ersatzkarte unzulässig

Banken, die Kunden eine Ersatz-Bankkarte ausstellen, dürfen keine zusätzlichen Gebühren verlangen, wenn die Originalkarte zuvor gesperrt wurde, weil sie verloren ging (Bundesgerichtshof, XI ZR 166/14). Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen, weil die Postbank 15 Euro für den Ersatz einer Bankkarte verlangt hatte. Die Postbank berief sich auf eine Klausel, nach der die Gebühr zulässig sei, wenn der Verlust der Karte nicht in der Verantwortung der Bank liege. Diese Gebühr benachteilige die Kunden unangemessen und verstoße damit gegen das Gesetz, befanden die Richter.

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