Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Abziehen statt abschreiben

Eigentümer können die Ausgaben für Baumaßnahmen als Werbungskosten vom Einkommen abziehen. Außerdem: Stipendium ist voll anzurechnen, Miete und Schenkungssteuer bei Ehepaaren.

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werbungskosten Quelle: dpa

Wohnimmobilien - Abziehen statt abschreiben

Ein Ehepaar besaß drei Eigentumswohnungen. Zunächst waren sie gewerblich an eine Versicherung vermietet. In den Jahren 2009 und 2010 wurden die Räume umgebaut und anschließend als Mietwohnungen für private Haushalte genutzt. Die Eigentümer wollten die Baukosten als Werbungskosten von ihrem Einkommen abziehen. Das Finanzamt weigerte sich, den 2010 anfallenden Betrag als Werbungskosten anzuerkennen.

Da sich die Nutzung der Eigentumswohnungen geändert habe, handele es sich um Herstellungskosten, die jährlich abzuschreiben seien. Ein sofortiger Abzug als Werbungskosten komme daher nicht infrage. Das Finanzgericht Münster widersprach der Ansicht des Finanzamts (12 K 3193/12 E). Es handele sich dann um Herstellungskosten, wenn die Wohnungen wesentlich verbessert oder erweitert würden. Beides treffe aber nicht zu. Es seien lediglich Zwischenwände versetzt und die Innenräume neu gestaltet worden. Die Eigentümer könnten daher auch für das Jahr 2010 die Ausgaben für Baumaßnahmen als Werbungskosten vom Einkommen abziehen.

Schnellgericht

Werbungskosten - Stipendium ist voll anzurechnen

Ein Anwalt absolvierte über ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DADD) ein Aufbaustudium in den USA. Obwohl der DAAD einen Großteil der Studiengebühren übernahm, wollte der Anwalt die vollen Ausgaben als Werbungskosten von seinem Einkommen abziehen. Sein Argument: Stipendien seien keine steuerlich relevanten Einkünfte. Das Finanzamt kürzte jedoch die Werbungskosten um den Betrag, den der DAAD ausgelegt hatte. Daran sei nichts auszusetzen, so das Finanzgericht Köln (12 K 562/13). Der Kläger könne nur Kosten geltend machen, die er selbst getragen habe.

Mietrecht - Schulden gehen vor Kaution

Ein Mieter wohnte bis 2009 in einer Wohnung in Erfurt. Nach seinem Auszug verlangte er die Mietkaution zurück. Der Vermieter weigerte sich jedoch, das Geld zurückzuzahlen, weil der Mieter ihm noch Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen schulde. Beide Streitparteien verklagten sich 2012 und 2013 gegenseitig. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vermieter bereits verjährte Forderungen aus 2006 bis 2008 nicht mit der Mietkaution verrechnen dürfe (VIII ZR 263/14; nicht rechtskräftig, zurück ans Landgericht Erfurt). Dennoch habe der Mieter keinen Anspruch auf Freigabe der Kaution. Schließlich sei die Forderung auf Nachzahlung von Betriebskosten aus 2009 zum Zeitpunkt der Klage des Vermieters von 2013 noch nicht verjährt. Solche Forderungen verjähren drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Betriebskosten abgerechnet wurden.

Häufige Irrtümer zum Mietrecht

Schenkung - „Paare sollten Konten trennen“

im Interview: Alexander Fleischer, Steuerberater Warth & Klein

WirtschaftsWoche Online: Herr Fleischer, wenn Ehepartner untereinander Geld überweisen, können die Beträge schenkungsteuerpflichtig sein. Was raten Sie Paaren?
Herr Markus Willkomm: Solche Transfers sollten Ehepartner über Einzelkonten abwickeln. So lässt sich direkt nachweisen, wer das Geld erhalten hat. Bei Gemeinschaftskonten dagegen können beide Geld abheben. Der finanziell schwächere Partner steht dann oft im Verdacht, sich bereichert zu haben – auch wenn der Betrag nicht für ihn bestimmt war. Das Finanzamt fordert dann Schenkungsteuer. Möchte das Paar dennoch Gemeinschaftskonten, sind schriftliche Absprachen sinnvoll, nach denen das Geld ausschließlich im Besitz eines Partners ist.

Ab welchem Betrag droht die Schenkungsteuer?

Es gibt kein allgemein gültiges Limit. Es hängt immer von der individuellen Lebensführung und der Vermögenslage ab. Ehepartner sind gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Wer seinem Partner oder seiner Partnerin einen angemessenen Betrag, etwa für ein Auto, überweist, läuft nicht automatisch in die Steuerfalle.

Was können Paare tun, wenn die Steuerpflicht droht?

Alle zehn Jahre können sie einen Freibetrag von 500 000 Euro nutzen. Eine andere Option ist, nachträglich Gütertrennung zu vereinbaren und über einen Zugewinnausgleich steuerfrei Vermögen zu übertragen.

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