Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Arbeitszimmer absetzen

Eigentümer können die Ausgaben eines Arbeitszimmers nur unter Berücksichtigung bestimmter Regeln absetzten. Außerdem: Berufsunfähigkeit muss zweifelsfrei belegt werden können und Wohnungsbau.

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Arbeitszimmer Quelle: dpa

Arbeitszimmer - Beruflicher Zweck muss überwiegen

Selbst Arbeitnehmer, die kein anderes Arbeitszimmer als ihr häusliches Arbeitszimmer nutzen, müssen bestimmte Regeln einhalten, damit sie die Kosten vom steuerlichen Einkommen abziehen dürfen. Dazu gehört, dass das Arbeitszimmer zu mindestens 90 Prozent für berufliche Zwecke genutzt wird. Diesen Grundsatz hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei aktuellen Fällen bestätigt.

Im ersten Fall hatte ein Architekt einen Teil seines Wohnzimmers mit einem Sideboard als Arbeitszimmer abgetrennt. Ein Raumteiler reiche nicht, um zu gewährleisten, dass die Fläche zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt werde, entschieden die Richter (VIII R 10/12). Ähnlich erging es einer Frau, die selbstständig als Coach arbeitete. Einen Raum ihrer Wohnung nutzte die Soziologin 20 Tage im Jahr beruflich. Das aber sei zu wenig für einen Steuerabzug (VIII R 24/12).

Berufsunfähigkeit - Kein Geld trotz Schmerzen

Ein Arbeitnehmer war als Fahrer und Lagerist bei einem Unternehmen beschäftigt. In den Jahren 2011 und 2012 traten bei ihm starke Schulter- und Rückenschmerzen auf. Sein Orthopäde stellte fest, dass er aufgrund der Schmerzen seinen Beruf künftig nicht mehr ausüben könne. Sein Arbeitsvertrag wurde daraufhin zum 31. Januar 2013 gekündigt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung weigerte sich jedoch zu zahlen.

Schnellgericht

Sie zweifelte an, dass der Versicherte tatsächlich nicht mehr in seinem Job arbeiten könne. Daraufhin verklagte der kranke Lagerist den Versicherer. Beim Oberlandesgericht Karlsruhe scheiterte jedoch seine Klage (12 U 79/16). Schließlich habe ein Sachverständigengutachten nicht zweifelsfrei belegen können, dass die Schmerzen den Kläger daran hindern würden, seinen Job auszuüben. Der Versicherer müsse daher nicht zahlen, befand das Gericht.

Wohnungsbau - „Nachverdichtung in der Stadt“

im Interview: Andreas Wolowski, Kanzlei Graf von Westphalen

WirtschaftsWoche Online: Eine neue Baugebietskategorie „urbane Gebiete“ soll Wohnen und Gewerbe vereinen. Was bedeutet das?
Herr Andreas Wolowski: In den Gebieten sollen viele Nutzungen nebeneinander möglich sein. Bei Gewerbe und Wohnungen in Innenstädten war es bislang häufig schwierig, die Anforderungen an alle Nutzungen zu erfüllen, das erleichtert der Gesetzentwurf. Der Gesetzgeber sieht eine Chance, durch Nachverdichtung in Städten die Wohnungsnot zu mildern, ohne auf der grünen Wiese neue Baugebiete auszuweisen. Es ist eine innovative, aber auch gewagte Konstruktion.

Recht einfach: Wut im Job

Warum?
Wohnbau würde etwa auf Flächen möglich, die durch zu viel Lärm oder Emissionen bisher nicht zum Wohnen nutzbar waren. Freiflächen könnten einfacher überbaut werden. Verschiedene Nutzungen auf engem Raum führen allerdings häufig zu Streit. Um die vorprogrammierten Lärmkonflikte in den Griff zu bekommen, sollen in den neuen urbanen Gebieten etwa die Lärmrichtwerte höher sein, als sie es in den bisherigen innerstädtischen Kerngebieten waren.

Kann sich ein Immobilieneigentümer schon heute darauf berufen?
Nein. Noch ist es ein Gesetzentwurf. Aber die Tendenz ist wichtig. Projektentwickler können jetzt über Flächen nachdenken, bei denen die Nutzung zuvor problematisch war.

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