Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Baumängel

Wer eine Wohnung in einer bereits fertiggestellten Wohnanlage erst nach der Abnahme kauft, darf auch nach der Frist noch reklamieren. Außerdem gibt es Rechtstipps zu Vermietung und Schenkungssteuer.

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Baumängel Quelle: Fotolia

Die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage hatte 2002 beschlossen, dass ein Ingenieurbüro auf Kosten des Bauträgers die Immobilie auf Mängel überprüft und abnimmt. Zum Zeitpunkt des Beschlusses waren jedoch nicht alle Wohnungen verkauft. Nach Abnahme kauften einige Nachzügler die restlichen Wohnungen. Auch für sie sollte sich laut Vertrag die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eventueller Mängel auf den Zeitpunkt der bereits erfolgten Abnahme beziehen.

Einer der Nachzügler machte später gegenüber dem Bauträger Mängel geltend. Der weigerte sich jedoch, auf eigene Kosten nachzubessern: Mittlerweile sei die Verjährungsfrist abgelaufen.

Dagegen klagte die Eigentümergemeinschaft – und gewann. So erklärte der Bundesgerichtshof die vereinbarte gleiche Verjährungsfrist für Nachzügler im Vertrag des Bauträgers für unwirksam (VII ZR 171/15).

Recht einfach

Vermietung - Kreditzinsen schneller absetzen

Banken zahlen Baukredite zum Teil nicht zu 100 Prozent aus, sondern ziehen einen bestimmten Prozentsatz als Vorauszahlung auf die Zinsen ab. Bei vermieteten Immobilien lassen sich die Zinsen für die Finanzierung als Werbungskosten absetzen. Bei Darlehensverträgen, die vom 1. Januar 2004 an abgeschlossen wurden, hat die Finanzverwaltung für den sofortigen Abzug von Vorauszahlungen auf Zinsen eine Obergrenze von fünf Prozent der Darlehenssumme gesetzt.

Der Rest muss demnach auf die gesamte Laufzeit des Darlehens verteilt werden. Dieser Regel hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt allerdings teilweise widersprochen (IX R 38/14). In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Immobilienkäufer für ein Darlehen eine Vorauszahlung auf die Zinsen von zehn Prozent vereinbart.

Das Finanzamt dürfe dann nicht einfach nur die Hälfte der Vorauszahlung als sofortigen Abzug anerkennen, urteilten die Richter. Es müsse das Immobiliendarlehen individuell prüfen und nachweisen, dass es sich nicht um marktübliche Bedingungen handelt. Die Vorinstanz muss den Fall nun erneut untersuchen.

Schnellgericht

Schenkungssteuer - Freibetrag muss für alle gleich sein

Schenkt der Eigentümer eine deutsche Immobilie an eine im europäischen Ausland lebende Person, muss diese von den gleichen Steuerfreibeträgen profitieren wie Inländer, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-479/14). Der EuGH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei der eine in Großbritannien lebende Deutsche ihren beiden Töchtern je zur Hälfte ihren Anteil an einem Grundstück in Deutschland übertrug.

Statt der bei Kindern üblichen 400 000 Euro setzte das Finanzamt nur 2000 Euro als Freibetrag für im Ausland lebende, beschränkt Steuerpflichtige an.

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