Zwei bis drei Tage pro Woche arbeitete er jedoch in Hamburg und hatte dort eine Zweitwohnung. Die Stadt verlangte von ihm Zweitwohnungsteuer. Das sah der Anwalt nicht ein. Schließlich hatte das Bundesverfassungsgericht schon 2005 entschieden, dass die Steuer bei berufsbedingten Zweitwohnsitzen von Eheleuten nicht erhoben werden darf (1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03): Dies gebiete der verfassungsrechtliche Schutz des familiären Zusammenlebens. Die Stadt verwies jedoch darauf, dass der Anwalt nicht die ganze Woche vor Ort arbeite. Die Steuer sei deshalb rechtens. Dagegen wehrte sich der Anwalt – mit Erfolg. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Hansestadt auch in diesem Fall keine Steuer verlangen dürfe (II R 13/14).
Recht einfach: E-Zigaretten
„Mindestens 1000 mal weniger schädlich als eine Tabak-Zigarette.“ So warb eine Vertriebsfirma aus Westfalen für ihre E-Zigaretten. In der Werbung behauptete das Unternehmen, seine Produkte enthielten außer Nikotin keinen Schadstoff. Ein Verband zum Schutz vor unlauterer Werbung verklagte die Firma auf Unterlassung. Mit Erfolg. Die Gerichte stellten fest, dass bei Genussmitteln nur dann Aussagen zur Gesundheit gemacht werden dürften, wenn die Behauptungen wissenschaftlich erwiesen seien. Dies sei bei E-Zigaretten nicht der Fall. Zudem enthielten die E-Zigaretten der beklagten Firma eine Flüssigkeit, die Reizungen im Rachen auslösen könne (Oberlandesgericht Hamm, 4 U 91/13).
Ein Lehrer aus Marburg paffte auf dem Schulgelände eine E-Zigarette. Der Direktor verbot ihm dies mit Hinweis auf das geltende Rauchverbot. Der Pädagoge zog vor Gericht – und verlor. Die Richter verwiesen auf die Regelungen des hessischen Schulgesetzes und des Nichtraucherschutzgesetzes. Auch das Ziehen an E-Zigaretten, so die Juristen, sei als „rauchen“ zu werten. Dies gelte erst recht für Menschen mit „Vorbildfunktion“ (Verwaltungsgericht Gießen, 5 K 455/12.Gi).
Ein Strafgefangener aus Stuttgart wollte in der Haft auf E-Zigaretten ausweichen. Die Anstaltsleitung verbot dies mit Verweis auf möglichen Missbrauch. Der Mann bemühte die Justiz. Die Richter urteilten, dass E-Zigaretten und ihre Ladegeräte in Zellen durchaus missbraucht werden könnten. Aufgrund der Vielzahl der Modelle müsse die Anstaltsleitung jedoch konkret darlegen, worin die Gefahr bestünde. Der Anstaltsleiter musste sein Verbot neu begründen (Oberlandesgericht Stuttgart, 4 Ws 472/14 V).
Abgeltungssteuer: Verluste verrechnen
Haben Anleger mit mehreren Depots in einem davon unterm Strich Verluste erlitten, können sie diese per Steuererklärung mit anderen Gewinnen verrechnen lassen. Aktienverluste werden dabei aber nur von Aktiengewinnen abgezogen. Damit der Fiskus Posten direkt verrechnet, müssen Kunden bei der Bank bis 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen. Sonst werden die Verluste von der Bank erst später verrechnet.
Schnellgericht
Ist ein Polizist nicht an einer festen Dienststelle tätig, sondern arbeitet überwiegend im Einsatzwagen und im Revier, muss dies steuerlich beachtet werden. Alle Fahrten zur Arbeit kann er daher steuerlich nach Dienstreise-Grundsätzen ansetzen, sodass – anders als bei der sonst üblichen Entfernungspauschale – jeder gefahrene Kilometer zählt (Bundesfinanzhof, VI R 8/15).
Eine alte Achterbahn muss neuesten Sicherheitsanforderungen entsprechen. Für Jahrmarkt-Attraktionen besteht kein Bestandsschutz (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 1 LC 178/14).
Werden während eines Urlaubs in der Dominikanischen Republik Wertgegenstände aus dem Hotelsafe gestohlen, gehört das zum allgemeinen Lebensrisiko. Urlauber können keinen Schadensersatz für Verlust und vertane Urlaubszeit vom Reiseveranstalter verlangen (Amtsgericht München, 275 C 11538/15).
Nutzt ein Polizeibeamter mit Verstrickungen ins Rotlichtmilieu dort dienstliche Privilegien, etwa die Abfrage von Personendaten, verletzt er Vertrauenspflichten und darf aus dem Dienst entfernt werden (Verwaltungsgericht Trier, 3 K 2121/15).
Finanzamt: Vertrauen geht vor
Finanzbeamte dürfen erst dann unbeteiligte Dritte zu steuerlich relevanten Sachverhalten befragen, wenn der Steuerzahler selbst nicht ausreichend zur Klärung beiträgt oder es begründete Zweifel an seiner Darstellung gibt (Bundesfinanzhof, X R 4/14).
Mieterhöhung: "Umlage wird nicht gekappt"
René Poew, Immobilienexptere der Kanzlei Lutz Abel, im Interview
WirtschaftsWoche: Herr Poew, die Umlage für Modernisierungskosten bei Mietwohnungen soll gekürzt werden. Wie lange dürfen Vermieter noch die bisher gültigen elf Prozent der Kosten auf die Miete umlegen?
René Poew: Bis zum Inkrafttreten einer Gesetzesänderung gilt die alte Rechtslage. In der Regel gibt es dann Übergangsvorschriften, nach denen die alten Regeln für bereits bestehende Mietverträge weiter bestehen. Dies wird jedoch nur für Modernisierungen gelten, die dem Mieter bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes angekündigt oder begonnen wurden.
Müssen Vermieter bei der Umlage die Grenzen für Erhöhungen bei bestehenden Mietverträgen beachten?
Wird die Modernisierung innerhalb der drei Jahre vor der Mieterhöhung durchgeführt, gilt für die Umlage der Kosten keine Kappungsgrenze. Nur reguläre Mieterhöhungen werden bei maximal 20 Prozent beziehungsweise 15 Prozent innerhalb von drei Jahren gekappt.
Bei neuen Mietverträgen greift die Mietpreisbremse. Was gilt, wenn die Modernisierung vor einem Mieterwechsel durchgeführt wurde?
Die für den Vormieter erhöhte Miete bleibt bestehen, auch wenn sie über der gesetzlichen Grenze von maximal 20 Prozent über dem ortsüblichen Niveau liegt. Weitere Mieterhöhungen sind dann aber nicht mehr möglich.