Steuern und Recht kompakt

Rechtstipp der Woche: Eheleute müssen nicht zahlen

Martin Gerth
Martin Gerth Redakteur Finanzen & Immobilien

Einige Städte verlangen eine Steuer auf Zweitwohnsitze, darunter Hamburg. Ein Rechtsanwalt lebte mit seiner Ehefrau außerhalb Hamburgs. Steuern und Recht kompakt.

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Nicht jeder muss die Zweitwohnungssteuer zahlen Quelle: dpa

Zwei bis drei Tage pro Woche arbeitete er jedoch in Hamburg und hatte dort eine Zweitwohnung. Die Stadt verlangte von ihm Zweitwohnungsteuer. Das sah der Anwalt nicht ein. Schließlich hatte das Bundesverfassungsgericht schon 2005 entschieden, dass die Steuer bei berufsbedingten Zweitwohnsitzen von Eheleuten nicht erhoben werden darf (1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03): Dies gebiete der verfassungsrechtliche Schutz des familiären Zusammenlebens. Die Stadt verwies jedoch darauf, dass der Anwalt nicht die ganze Woche vor Ort arbeite. Die Steuer sei deshalb rechtens. Dagegen wehrte sich der Anwalt – mit Erfolg. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Hansestadt auch in diesem Fall keine Steuer verlangen dürfe (II R 13/14).

Recht einfach: E-Zigaretten

Abgeltungssteuer: Verluste verrechnen

Haben Anleger mit mehreren Depots in einem davon unterm Strich Verluste erlitten, können sie diese per Steuererklärung mit anderen Gewinnen verrechnen lassen. Aktienverluste werden dabei aber nur von Aktiengewinnen abgezogen. Damit der Fiskus Posten direkt verrechnet, müssen Kunden bei der Bank bis 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen. Sonst werden die Verluste von der Bank erst später verrechnet.

Schnellgericht

Finanzamt: Vertrauen geht vor

Finanzbeamte dürfen erst dann unbeteiligte Dritte zu steuerlich relevanten Sachverhalten befragen, wenn der Steuerzahler selbst nicht ausreichend zur Klärung beiträgt oder es begründete Zweifel an seiner Darstellung gibt (Bundesfinanzhof, X R 4/14).

René Poew, Immobilienexperte der Kanzlei Lutz Abel Quelle: PR

Mieterhöhung: "Umlage wird nicht gekappt"

René Poew, Immobilienexptere der Kanzlei Lutz Abel, im Interview

WirtschaftsWoche: Herr Poew, die Umlage für Modernisierungskosten bei Mietwohnungen soll gekürzt werden. Wie lange dürfen Vermieter noch die bisher gültigen elf Prozent der Kosten auf die Miete umlegen?

René Poew: Bis zum Inkrafttreten einer Gesetzesänderung gilt die alte Rechtslage. In der Regel gibt es dann Übergangsvorschriften, nach denen die alten Regeln für bereits bestehende Mietverträge weiter bestehen. Dies wird jedoch nur für Modernisierungen gelten, die dem Mieter bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes angekündigt oder begonnen wurden.

Müssen Vermieter bei der Umlage die Grenzen für Erhöhungen bei bestehenden Mietverträgen beachten?

Wird die Modernisierung innerhalb der drei Jahre vor der Mieterhöhung durchgeführt, gilt für die Umlage der Kosten keine Kappungsgrenze. Nur reguläre Mieterhöhungen werden bei maximal 20 Prozent beziehungsweise 15 Prozent innerhalb von drei Jahren gekappt.

Bei neuen Mietverträgen greift die Mietpreisbremse. Was gilt, wenn die Modernisierung vor einem Mieterwechsel durchgeführt wurde?

Die für den Vormieter erhöhte Miete bleibt bestehen, auch wenn sie über der gesetzlichen Grenze von maximal 20 Prozent über dem ortsüblichen Niveau liegt. Weitere Mieterhöhungen sind dann aber nicht mehr möglich.

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