Dienstjubiläum: Im Finanzamt geht es hoch her
Wenn es einen ausreichend starken dienstlichen Bezug einer ausgerichteten Feier gibt, können Berufstätige ihre Kosten von der Steuer absetzen. Im konkreten Fall bekam – wie passend – der Sachgebietsleiter eines Finanzamts Ärger mit dem Finanzamt. Er hatte zum 40-jährigen Dienstjubiläum alle Kollegen mittags zu einem Imbiss in den Sozialraum des Finanzamts eingeladen. Die Kosten von 834 Euro bei 50 Gästen, nur knapp 17 Euro pro Person, blieben überschaubar. Trotzdem wurde dem Finanzbeamten der Abzug als Werbungskosten verwehrt. Der Bundesfinanzhof stellte sich aber hinter den Mann: Die maßvolle Feier, die rein berufliche Gästeliste und die Uhrzeit der Feier (11 bis 13 Uhr) belegten, dass es sich um ein berufsbezogenes Ereignis gehandelt habe. Es schade dann auch nicht, dass mit Kollegen auch persönliche Freundschaften bestünden.
Einkommensteuer: Ausgaben für Prozess sind privat
Ein wegen Vergewaltigung verurteilter Mann wehrte sich vor Gericht gegen Presseberichte. Er fürchtete, nach seiner Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen der schlechten Presse keinen neuen Job mehr finden zu können. Über 50 000 Euro Kosten für Anwalt und Prozess wollte er deshalb von der Steuer absetzen, vorzugsweise als Werbungskosten, sonst wenigstens als außergewöhnliche Belastung. Beides lehnte der Bundesfinanzhof jedoch ab (VI R 61/13): Es gebe keinen ausreichend starken Zusammenhang zwischen den jetzigen Ausgaben und den späteren Erwerbseinkünften des Mannes. Als außergewöhnliche Belastung könnten die Kosten von Zivilprozessen mittlerweile auch nur noch ausnahmsweise zählen, wenn das Führen eines Prozesses für den Steuerzahler existenziell wichtig sei. Das sei im konkreten Fall aber nicht ersichtlich.
Recht einfach: Mietminderung bei unerwünschtem Tierbesuch
Sobald Türen oder Fenster offen standen, kam die Katze der Nachbarin in die Erdgeschoss- Wohnung eines Ehepaares – zum Teil mehrmals täglich. Irgendwann platzte den beiden der Kragen: Sie forderten den Vermieter auf, Abhilfe zu schaffen und minderten die Miete um 15 Prozent. Das Amtsgericht Potsdam gab dem Ehepaar weitgehend recht. Die Katzenbesuche seien eine „nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung“, die Mieter nicht dulden müssten. „Angemessen“ sei aber lediglich eine zehnprozentige Minderung (26 C 492/13).
Schweine. Da der Zaun an mehreren Stellen kaputt war, suhlten sich wiederholt Wildschweine im Garten einer Wohnanlage am Waldrand. Einer der Bewohner minderte die Miete zunächst um 10, dann um 20 Prozent, was die Richter wenig später absegneten: Wildschweine im Garten gehörten auch in unmittelbarer Waldnähe nicht zum „allgemeinen Lebensrisiko“ und bedeuteten eine „nicht unbedeutende psychische Belastung“ beim Betreten des Gartens (Landgericht Berlin, 67 S 65/14).
Nachdem eine Mieterin Ratten gesichtet hatte, engagierte der Vermieter einen Kammerjäger, der die Nager binnen zwei Wochen vertrieb. Trotzdem kündigte die Frau die Wohnung und zahlte bis zum Auszug keine Miete mehr. Der Vermieter akzeptierte dies nicht: Die Frau habe die Terrassentür häufig offen stehen lassen und sei somit selbst schuld. Doch das Amtsgericht Dülmen entschied: Die Terrassentür offen zu lassen gehöre zum „vertragsgemäßen Gebrauch“ einer Wohnung. Die „erheblichen Einschränkungen“ durch die Ratten rechtfertigten jedoch keine 100-, sondern nur eine 80-prozentige Minderung (3 C 128/12).
Pflegekosten: Paar streitet um Steuernachlass
Müssen Senioren ins Pflegeheim, können sie die Kosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Von ihren Ausgaben wird dabei ein individuell berechneter Betrag (zumutbare Belastung) abgezogen. Außerdem kürzen Finanzämter die Kosten noch um eine Haushaltsersparnis, wenn der bisher geführte Haushalt aufgelöst wird. Die Logik dahinter: Weil die Senioren keinen eigenen Haushalt mehr führen müssen, ersparen sie sich Ausgaben, die andere, nicht im Heim untergebrachte Rentner zu tragen haben. Einige Finanzämter setzen die Ersparnis gleich doppelt an, wenn Paare ins Pflegeheim ziehen. Die wehren sich dagegen: Es würde schließlich nur ein einziger Haushalt aufgelöst. Eine Klage ist nun am Bundesfinanzhof anhängig (VI R 22/16). Betroffene können Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und auf das Verfahren verweisen.