Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Gästecouch nicht zum Schreibtisch stellen

Der Abzug von Kosten für das häusliche Büro wird Steuerzahlern jetzt erschwert. Sie müssen mit Hausbesuch rechnen. Was möglich bleibt. Außerdem: Bausparverträge, Steuererklärung und Diebstahl am Arbeitsplatz.

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Es wird Zeit, die Gästecouch, das Bügelbrett oder den Tischkicker aus dem Zimmer verschwinden zu lassen, das beim Finanzamt als Arbeitszimmer angegeben wurde. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden, dass gleichzeitig beruflich und privat genutzte Wohnflächen nicht mehr steuerlich abgesetzt werden dürfen (GrS 1/14). Ein Kläger wollte die Kosten für einen Wohnraum, den er nach seinen Angaben nur zu 40 Prozent privat nutzte und zu 60 Prozent, um seine Mietshäuser zu verwalten, auch anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dazu hatte er, ähnlich einem Fahrtenbuch bei Dienstwagen, ein Raumnutzungsbuch geführt, das die Zeiten der beruflichen Nutzung festhielt. Doch auch das überzeugte die Richter nicht.

Recht einfach: Denkmalschutz

„Sie haben streng, aber eindeutig entschieden, dass steuerlich nur noch ein klar abgegrenzter und als Arbeitszimmer ausgestatteter Raum anerkannt wird“, sagt Martin Liepert, Steuerberater bei Ecovis. Konnten Steuerberater und Mandanten bislang noch die Arbeitsecke im Wohnzimmer beim Fiskus durchbringen, haben sie damit künftig keine Chance mehr. Entweder ein Extrazimmer oder gar nichts.

Schon seit 1996 sind die Grundvoraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung streng: Nur Selbstständige oder Arbeitnehmer, für die das häusliche Büro Mittelpunkt der Arbeit ist und denen der Arbeitgeber kein Büro stellt, können alle Kosten für das Arbeitszimmer voll absetzen. Arbeiten sie dagegen überwiegend in Räumen des Arbeitgebers, können sie maximal 1250 Euro pro Jahr geltend machen. Als Nachweis fordert der Fiskus etwa einen Mietvertrag mit der Zimmerzahl, den Grundriss oder Zeichnungen der Räume mit der Quadratmeterzahl. Wird das Arbeitszimmer anerkannt, können alle laufenden Kosten abgesetzt werden. Dazu zählen etwa Mietkosten, Zinsen für Immobilienkredite, Abschreibungen, Grundsteuer, Strom, Heizung, Reinigung. „Bis zu 1250 Euro im Jahr geht der Abzug bei den meisten Finanzämtern noch gut durch“, sagt Liepert. Darüber hinaus kann der Steuerzahler auch die Kosten für die von ihm selbst angeschaffte Ausstattung absetzen.

Schnellgericht

Doch während die 1250 Euro in Regionen mit niedrigen Wohnkosten, etwa im Erzgebirge, noch angemessen sind, überschreiten Steuerzahler in München oder Hamburg die Grenze schnell und geraten ins Visier des Fiskus.

Wer versucht, als vierköpfige Familie in einer Drei-Zimmer-Wohnung auch noch einen Arbeitsraum abzusetzen, muss sich auf Hausbesuch einstellen. „In solchen Fällen sind Kontrollen der Finanzämter üblich, die vorher angekündigt werden“, sagt Liepert.

Vor allem für Kleinselbstständige seien Arbeitszimmer weiter leicht abzusetzen. Sie müssen aber beachten, dass das Arbeitszimmer in einer selbst genutzten Immobilie zum Betriebsvermögen zählt. Beim Verkauf der Immobilie müssen sie einen möglichen Gewinn anteilsmäßig als Gewinn aus betrieblichem Vermögen versteuern.

Bausparen: Hochzinsvertrag gekündigt

Das Oberlandesgericht Hamm hat den Bausparkassen im Streit um die Kündigung alter, hochverzinster Verträge recht gegeben (31 U 191/15). In dem Fall hatte ein Anleger aus Siegen 1991 einen Bausparvertrag abgeschlossen, für den er in der Ansparzeit drei Prozent Zinsen kassierte. Ende 1997 war er zuteilungsreif, doch der Mann verzichtete auf sein Darlehen – und erhielt weiter Jahr für Jahr drei Prozent, auch als die Kapitalmarktzinsen von 2008 an massiv sanken. Die Bausparkasse kündigte schließlich zum 30. Juni 2015 und berief sich auf eine Vorschrift, der zufolge Fest-zinskredite nach zehn Jahren gekündigt werden dürfen. Bei nicht abgerufenen Bauspardarlehen beginne die Zehn-Jahres-Frist mit „Zuteilungsreife“, so das Argument. Stimmt, sagten die Richter. Die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit solle „vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze schützen“ und gelte nicht nur für Kreditnehmer, sondern auch für Finanzinstitute. Da sie „zwingendes Recht“ sei, sei es unerheblich, dass die Bausparbedingungen keine einseitige Kündigung vorsehen.

Steuererklärung: Vorteil für Senioren

Ein älterer Herr mietete eine Wohnung in einer Seniorenresidenz und schloss zugleich einen Betreuungsvertrag ab, der – unter anderem – einen 24-Stunden-Notdienst vorsah. Dafür war eine „Betreuungspauschale“ von knapp 1800 Euro im Jahr fällig. Rund drei Viertel dieser Summe setzte der Senior in seiner Steuererklärung als „haushaltsnahe Dienstleistung“ an. Sein Argument: Dieser Anteil entfalle auf das Notrufsystem, und dabei handele es sich um eine begünstigte haushaltsnahe Leistung, denn im Notfall komme jemand in seinen Haushalt. Der Bundesfinanzhof gab dem Mann recht (VI R 18/14). Obwohl sich die Notrufzentrale außerhalb des Haushalts befinde, werde die entscheidende Leistung in der Wohnung erbracht.

Arbeitsrecht: Schmuck im Schreibtisch

Ein Mann brachte Schmuck und Uhren im Wert von 20 000 Euro mit ins Büro, um sie nach der Arbeit – so seine Aussage – ins Bankschließfach zu bringen. Doch im täglichen Stress vergaß er sein Vorhaben und stellte einige Tage später fest, dass sein Rollcontainer aufgebrochen und der Schmuck geklaut worden war.

Schuld sei – neben dem Dieb – der Arbeitgeber, der keine Anweisungen zur „sicheren Aufbewahrung des Generalschlüssels“ gegeben habe. Nur deshalb habe eine Kollegin einen Spindschlüssel „leichtfertig in ihrer Kitteltasche“ aufbewahrt, sodass der Täter nur ihren Spind aufbrechen musste, um anschließend die Tür zu seinem Büro aufzuschließen. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies das Ansinnen auf Schadensersatz ab: Für Privatsachen ohne Bezug zum Job hafte der Arbeitgeber nicht (18 Sa 1409/15).

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