Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Goldsteuer

Viele Steuersparmodelle für Goldkäufer funktionieren nicht mehr. Ein Gesellschaften-Konstrukt hatte nun aber vor dem Niedersächsischen Finanzgericht bestand. Außerdem: Werbungskosten, Insolvenzen.

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Goldbarren auf Geld Quelle: dpa

Goldsteuertrick - Im Einkauf liegt der Verlust

Vielen Steuersparmodellen mit Goldkäufen hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben. Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht kam ein Steuerzahler nun jedoch durch (3 K 304/14). Er hatte eine Gesellschaft gegründet, deren Gesellschafter zwei andere Gesellschaften waren. Dahinter stand jeweils der Steuerzahler. Die gegründete Gesellschaft handelte mit Gold. Als nicht buchführungspflichtige Gesellschaft durfte sie ihren Gewinn nach einer vereinfachten Methode (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ermitteln. Folge: Im ersten Jahr führten Ausgaben für Gold von rund 375.000 Euro zu entsprechend hohen Verlusten. Die konnte der Steuerzahler in seiner Einkommensteuererklärung verrechnen.

Im nächsten Jahr, bei Verkauf des Goldes, entstand dann ein Gewinn – das Modell führte insofern zu einer Steuerstundung. „Auch solche Strukturen sieht die Finanzverwaltung als unerwünscht an“, sagt Stephan Salzmann, Anwalt und Steuerberater bei LKC in Grünwald. Doch die Finanzrichter stellten sich hinter den Steuerzahler: Es bestehe hier die Absicht, Gewinn zu erzielen.

Da er kein vorgefertigtes Modell genutzt habe, handele es sich nicht um ein Steuerstundungsmodell für das die Verlustverrechnung ausgeschlossen sei. Auch Missbrauch liege nicht vor: Es gebe nicht nur steuerliche Gründe für das Modell. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (IV R 5/16).

Recht einfach: Pool

Werbungskosten - Sanitäter darf nichts absetzen

Arbeitnehmer, die ständig unterwegs sind, dürfen mitunter dauerhaft pauschale Verpflegungskosten als Werbungskosten absetzen. Kommt ein Sanitäter jedoch immer wieder zur Rettungswache zurück, zählen nur die Einsätze als Auswärtstätigkeit, nicht die komplette Arbeitszeit (Finanzgericht Hessen, 6 K 324/14).

Schnellgericht

Insolvenz-App - Freizügiger Umgang mit Daten

im Interview: Christian Solmecke, Kanzlei Wilde Beuger Solmecke

WirtschaftsWoche: Herr Solmecke, warum ist es wichtig, auf zahlungskräftige Geschäftspartner zu achten?

Christian Solmecke: Geschäftsleute müssen sich auf die Bezahlung durch Käufer verlassen. Privatkäufer wollen bei Vorkasse Ware erhalten und haben eine längere Gewährleistung. Insolvenzen sind da ein Risiko.

Wo findet man Geschäfts- und Privatinsolvenzdaten?

Unter www.insolvenzbekanntmachungen.de werden von Schuldnern Name, Geburtsdatum, Adresse veröffentlicht und später ein Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Schlusstermin und eventuell die Restschuldbefreiung.

Darf ein privater Anbieter die Daten veröffentlichen?

Ja. Die App Achtung Pleite etwa zeigt kostenpflichtig per Postleitzahlensuche alle Insolvenzen in der Region mit Schuldnernamen.

Wie lange werden Insolvenzdaten veröffentlicht?

Die Insolvenzverordnung sieht vor, dass die Daten sechs Monate nach Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens zu löschen sind. Eine uneingeschränkte Suche nach Bekanntmachungen ist im Internet nur binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung erlaubt. Danach ist nur eine Suche mit Namensdetails zulässig. Hier fallen mir bei der App Unstimmigkeiten auf. Die Suche ist recht freizügig und verletzt möglicherweise den Datenschutz der Betroffenen.

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