Goldsteuertrick - Im Einkauf liegt der Verlust
Vielen Steuersparmodellen mit Goldkäufen hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben. Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht kam ein Steuerzahler nun jedoch durch (3 K 304/14). Er hatte eine Gesellschaft gegründet, deren Gesellschafter zwei andere Gesellschaften waren. Dahinter stand jeweils der Steuerzahler. Die gegründete Gesellschaft handelte mit Gold. Als nicht buchführungspflichtige Gesellschaft durfte sie ihren Gewinn nach einer vereinfachten Methode (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ermitteln. Folge: Im ersten Jahr führten Ausgaben für Gold von rund 375.000 Euro zu entsprechend hohen Verlusten. Die konnte der Steuerzahler in seiner Einkommensteuererklärung verrechnen.
Im nächsten Jahr, bei Verkauf des Goldes, entstand dann ein Gewinn – das Modell führte insofern zu einer Steuerstundung. „Auch solche Strukturen sieht die Finanzverwaltung als unerwünscht an“, sagt Stephan Salzmann, Anwalt und Steuerberater bei LKC in Grünwald. Doch die Finanzrichter stellten sich hinter den Steuerzahler: Es bestehe hier die Absicht, Gewinn zu erzielen.
Da er kein vorgefertigtes Modell genutzt habe, handele es sich nicht um ein Steuerstundungsmodell für das die Verlustverrechnung ausgeschlossen sei. Auch Missbrauch liege nicht vor: Es gebe nicht nur steuerliche Gründe für das Modell. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (IV R 5/16).
Recht einfach: Pool
Eine Pflegemutter sollte 2011 zwei kleine Kinder beaufsichtigen. Die beiden spielten im Garten in einem flachen Kinderplanschbecken. Während die Pflegemutter kurz abgelenkt war, ist eines der Kinder in den tieferen Pool des Gartens geklettert. Als die Frau merkte, dass die Kinder das Planschbecken verlassen hatten, trieb eines von ihnen bereits leblos im Wasser. Zwar konnte das Kind wiederbelebt werden, behielt aber bleibende Behinderungen. Die leiblichen Eltern des Unfallopfers verklagten die Frau auf Schmerzensgeld. Zu Recht, fand das Oberlandesgericht Köln (I-8 U 67/14, 8 U 67/14). Schließlich habe die Pflegemutter ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Ein Hausbesitzer stellte im Februar 2012 einen Frostschaden an seinem Whirlpool fest. Die Kosten für die Reparatur sollte seine Gebäudeversicherung übernehmen. Der Versicherer rückte jedoch kein Geld raus. Schließlich sei der Pool kein Teil des Hauses. Das Landgericht Saarbrücken stellte sich auf die Seite des Versicherers (14 O 239/13). Dass der Pool an die Wasser- und Abwasserleitung des Hauses angeschlossen sei, mache ihn nicht zum Teil des Gebäudes.
Eine Hausbesitzerin fotografierte voller Stolz die Baustelle ihres Pools. Beim Herumklettern im Garten stürzte die Frau und brach sich das Wadenbein. Daraufhin verklagte sie das Bauunternehmen. Sie sei auf einer feuchten Stelle ausgerutscht, die die Handwerker beim Reinigen von Werkzeug hinterlassen hätten. Dieses Argument zog nicht vor Gericht. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass der Bauunternehmer seine Pflichten zur Sicherung der Baustelle nicht verletzt habe (5 U 37/13).
Werbungskosten - Sanitäter darf nichts absetzen
Arbeitnehmer, die ständig unterwegs sind, dürfen mitunter dauerhaft pauschale Verpflegungskosten als Werbungskosten absetzen. Kommt ein Sanitäter jedoch immer wieder zur Rettungswache zurück, zählen nur die Einsätze als Auswärtstätigkeit, nicht die komplette Arbeitszeit (Finanzgericht Hessen, 6 K 324/14).
Schnellgericht
Bankkunden dürfen bei fehlerhafter Belehrung über ihr Widerrufsrecht Konsumentenkredite auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen (Bundesgerichtshof, XI ZR 564/15 und XI ZR 501/15). Nur für Immobilienkredite ist dieses Recht bei fehlerhafter Belehrung mittlerweile beschränkt worden: Zwischen Herbst 2002 und 10. Juni 2010 abgeschlossene Kredite können gar nicht mehr widerrufen werden. Seit 21. März 2016 abgeschlossene Kredite nur noch ein Jahr und 14 Tage lang.
Fluggäste haben ohne entsprechende Zusicherung keinen Anspruch auf kostenfreie Beförderung ihres Gepäcks (Amtsgericht München, 159 C 12576/15).
Schließen Makler mit Kunden per E-Mail einen Vertrag, müssen diese keine Provision zahlen, wenn in den Unterlagen ein Hinweis auf ihr zweiwöchiges Widerrufsrecht fehlte (Bundesgerichtshof, I ZR 30/15 und I ZR 68/15).
Bei Streit um Marken-, Patent- oder Urheberrechte muss der Finanzdienstleister PayPal die Identität von Kontoinhabern auch bei Klagen in Deutschland offenbaren (Landgericht Hamburg, 308 O 126/16, nicht rechtskräftig).
Insolvenz-App - Freizügiger Umgang mit Daten
im Interview: Christian Solmecke, Kanzlei Wilde Beuger Solmecke
WirtschaftsWoche: Herr Solmecke, warum ist es wichtig, auf zahlungskräftige Geschäftspartner zu achten?
Christian Solmecke: Geschäftsleute müssen sich auf die Bezahlung durch Käufer verlassen. Privatkäufer wollen bei Vorkasse Ware erhalten und haben eine längere Gewährleistung. Insolvenzen sind da ein Risiko.
Wo findet man Geschäfts- und Privatinsolvenzdaten?
Unter www.insolvenzbekanntmachungen.de werden von Schuldnern Name, Geburtsdatum, Adresse veröffentlicht und später ein Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Schlusstermin und eventuell die Restschuldbefreiung.
Darf ein privater Anbieter die Daten veröffentlichen?
Ja. Die App Achtung Pleite etwa zeigt kostenpflichtig per Postleitzahlensuche alle Insolvenzen in der Region mit Schuldnernamen.
Wie lange werden Insolvenzdaten veröffentlicht?
Die Insolvenzverordnung sieht vor, dass die Daten sechs Monate nach Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens zu löschen sind. Eine uneingeschränkte Suche nach Bekanntmachungen ist im Internet nur binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung erlaubt. Danach ist nur eine Suche mit Namensdetails zulässig. Hier fallen mir bei der App Unstimmigkeiten auf. Die Suche ist recht freizügig und verletzt möglicherweise den Datenschutz der Betroffenen.