Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Grunderwerbsteuer

Worauf Hausbauer Grunderwerbsteuer zahlen. Außerdem: warum der Solidaritätszuschlag weiter gezahlt werden muss.

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Die Grunderwerbssteuer wird nicht nur auf den Kaufpreis des Grundstücks berechnet Quelle: dpa

Grunderwerbsteuer - Nur Kosten für Rohbau einrechnen

Beim Kauf eines Grundstücks fällt Grunderwerbsteuer an. Werden Grundstückskauf und der Bau einer Immobilie auf dieser Fläche abhängig voneinander geregelt, besteuert das Finanzamt die Gesamtkosten. Ob es sich rechtlich um einen Vertrag handelt, ist häufig strittig. Dies galt auch für einen Fall, den das Finanzgericht Düsseldorf verhandelt hat (7 K 1532/15 GE). Eine Frau kaufte 2007 ein Grundstück. Zusätzlich stand im Kaufvertrag, dass der Verkäufer auch den Rohbau eines Einfamilienhauses auf diesem Grundstück übernehmen sollte. Den weiteren Ausbau sollte die Käuferin in Eigenregie durchführen.

Das Finanzamt setzte bei der Grunderwerbsteuer die Kosten fürs Grundstück, den Rohbau sowie für den weiteren Ausbau an. Schließlich seien diese Arbeiten mit dem gleichen Bauleiter schon im Voraus geregelt gewesen. Dagegen klagte die Käuferin. Sie habe die Verträge mit den Handwerkern zum Ausbau des Hauses erst Monate nach dem Grundstückskauf abgeschlossen. Die Düsseldorfer Richter gaben ihr recht. Es sei nicht erwiesen, dass die Klägerin vor dem Kauf des Grundstücks Angebote beim Bauleiter für den Ausbau des Rohbaus eingeholt habe.

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Solidaritätszuschlag - Karlsruher Urteil soll es richten

Deutsche Steuerzahler müssen weiterhin den Solidaritätszuschlag zahlen. Zumindest so lange, bis das Bundesverfassungsgericht darüber entschieden hat, ob der Soli-Zuschlag verfassungswidrig ist oder nicht. Dies stellte der Bundesfinanzhof (BFH) klar (II B 91/15). Zuvor hatte das Niedersächsische Finanzgericht den Soli für verfassungswidrig erklärt. Die Steuerzahler hätten daher Anspruch darauf, dass der Zuschlag ausgesetzt wird, so die Richter aus Hannover. Dem widersprach jetzt der BFH.

Schnellgericht

Balkonsanierung - "Miete um zehn Prozent mindern"

Pierre Rosenberger, Rechtsanwalt Kanzlei Dornbach

Herr Rosenberger, in vermieteten Altbauten sind Balkone häufig sanierungsbedürftig. Das kann zum echten Risiko werden. Wann müssen die Eigentümer handeln?

Rosenberger: Wenn die Sicherheit der Mieter und anderer Personen gefährdet ist und sich die Balkone nicht mehr nutzen lassen. Festgelegte Fristen gibt es zwar nicht, aber monatelang dürfen sich Vermieter mit Reparaturarbeiten nicht Zeit lassen. Sollte es wegen baufälliger Balkone zu Unfällen kommen, wird die Versicherung den Vermieter in Haftung nehmen. Es ist für den Eigentümer auch wirtschaftlich sinnvoll, möglichst schnell zu handeln. Denn in der Zeit, in der die Balkone gesperrt sind, dürfen Mieter die Miete mindern.

Wie hoch darf der Abschlag auf die Miete sein?

Wenn sich mehrere Personen auf dem Balkon aufhalten können, dann sind zehn Prozent Minderung durchaus üblich. Dies gilt auch dann, wenn der Balkon weniger als zehn Prozent der vermieteten Fläche ausmacht. Sind die Mieter durch Bauarbeiten an den Balkonen auch innerhalb ihrer Wohnungen durch Lärm und Schmutz beeinträchtigt, können es auch bis zu 15 Prozent sein. Die Miete lässt sich dagegen nicht bei einem Balkon mindern, auf dem sich kaum mehr als ein Blumentopf abstellen lässt. In solchen Fällen ist der Balkon ein unwesentlicher Bestandteil der Wohnung und begründet daher keinen Abschlag.

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