Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Investmentfonds

Dividenden und Verkaufsgewinne, die Investmentfonds erzielen, sollen mit 15 Prozent besteuert werden. Freibeträge mindern die Steuerlast.

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Fonds, Finanzamt Quelle: dpa

Noch sind Dividenden, Mieterträge und Verkaufsgewinne, die innerhalb eines inländischen Investmentfonds anfallen, steuerfrei. Erst wenn diese Erträge den Fondsanlegern zufließen (etwa wenn der Anleger den Fonds verkauft), werden Steuern fällig. Künftig sollen laut Gesetzentwurf diese Erträge beim Fonds mit 15 Prozent besteuert werden. Die Reform war nötig, weil laut Europäischer Union ausländische Fonds steuerlich nicht benachteiligt werden dürfen. Bisher fallen nur bei ihnen 15 Prozent Steuer an. Anleger zahlen derzeit auf ausgeschüttete Erträge oder Verkaufsgewinne 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag. Fondsanleger sollen aber nicht doppelt Steuern zahlen. Deshalb bleiben bei Aktienfonds: 30 Prozent, bei Mischfonds: 15 Prozent und bei offenen Immobilienfonds 60 Prozent der Ausschüttungen und Verkaufsgewinne steuerfrei, bei Immobilienfonds mit Schwerpunkt Ausland sogar 80 Prozent. In der Praxis sähe die Besteuerung bei einem Aktienfonds wie folgt aus: Der Fonds erzielt Einnahmen aus Dividenden von 100 Euro. Von diesen 100 Euro zieht der Fiskus 15 Euro ab. Die restlichen 85 Euro schüttet der Fonds an den Anleger aus. Von den 85 Euro sind 70 Prozent (30 Prozent steuerfrei) zu versteuern, also 59,50 Euro. Auf diesen Betrag zahlt der Anleger inklusive Soli-Zuschlag 26,375 Prozent Abgeltungsteuer, also 15,69 Euro.

Recht einfach

Die Dividenden werden so mit insgesamt rund 30 Prozent besteuert. Bei Rentenfonds gibt es keine steuerfreie Quote, weil Zinserträge weiter nur beim Anleger besteuert werden. Vorabsteuer auf fiktive Erträge Thesaurierende Fonds schütten nicht aus, sie sammeln Erträge an. Bei ihnen sollen fiktive Erträge vorab besteuert werden. Dabei tut der Fiskus so, als ob der Fonds einen risikolosen Zins erzielt, für den das Finanzamt Vorabsteuer einzieht. Den Zinssatz legt das Finanzministerium jährlich fest. Derzeit sind es 0,99 Prozent. 30 Prozent dürfen Fonds jedoch als Kosten abziehen. Blieben demnach noch 0,69 Prozent. Weitere 30 Prozent bleiben bei Aktienfonds steuerfrei. Demnach wäre die Vorabsteuer 0,49 Prozent des Fondsvermögens. Verkaufen Anleger Anteile an thesaurierenden Aktienfonds, wird die vorab kassierte Steuer auf den Gewinn angerechnet. Dabei unterstellt der Fiskus, dass nicht 0,49, sondern 0,69 Prozent des Fondswertes abgezogen wurden. „Damit wird kompensiert, dass die Anleger die Vorabsteuer nicht auf ihre Steuerschuld, sondern nur auf den zu versteuernden Gewinn anrechnen können“, sagt Alexander Fürwentsches, Steuerberater bei Baker Tilly Roelfs. Mache der Fonds Verlust, falle in dem Jahr keine Vorabbesteuerung an. Anleger, die Fondsanteile vor Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 gekauft haben, können diese bis Ende 2017 komplett steuerfrei verkaufen. Auf alle von 2018 an entstandenen Kursgewinne kann Steuer anfallen, allerdings erst beim Überschreiten eines Freibetrags von 100 000 Euro, sodass für Privatanleger Gewinne auf Altanteile meist steuerfrei bleiben.

Immobilie - Zinsen auf Restschuld absetzen

Mitunter reicht der Verkaufserlös einer vermieteten Immobilie nicht aus, um die Hypothek auf das Haus komplett abzulösen. Die Zinsen auf die Restschuld lassen sich als Werbungskosten vom Einkommen abziehen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Immobilienverkäufer den Verkaufserlös nur dazu verwendet, das Darlehen zu tilgen. Alles, was der Verkäufer nicht zur Tilgung nutzt, mindert die Werbungskosten. Es gibt jedoch Ausnahmen. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar 2007 ein Mietshaus mit Verlust verkauft (IX R 40/14). Sie hatten die Immobilie zum Teil über eine Kapitallebensversicherung finanziert. Diese Police wäre 2027 fällig geworden. Hätte das Paar diese Police vorzeitig gekündigt, um die Restschuld zu tilgen, wäre ihnen nur ein geringer Rückkaufswert zugeflossen. Eine Kündigung sei den Immobilienverkäufern daher nicht zuzumuten gewesen, so der BFH. Sie könnten die vollen Zinsen auf die Restschuld als Werbungskosten abziehen.

Berufstätigkeit - Police bleibt bestehen

Verschweigt ein Versicherter bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung Vorerkrankungen, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Häufig ist dieses Rücktrittsrecht auf die ersten fünf Jahre beschränkt. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Versicherer nur aus dem Vertrag, wenn er für eine innerhalb dieser fünf Jahre entstandene Berufsunfähigkeit zahlen soll. Eine Versicherte hatte im Mai 2005 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen.

Schnellgericht

Kurz darauf begab sie sich wegen Depressionen in Behandlung. Knapp sechs Jahre später beantragte sie Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen und trat vom Vertrag zurück. Schließlich habe die Versicherte verschwiegen, dass sie bereits vor 2005 an Depressionen gelitten habe. Gegen die Auflösung der Police klagte die Versicherte. Das Oberlandesgericht
Niedersachsen entschied, dass der Rücktritt nicht rechtens war (3 U 62/14). So sei die Fünf-Jahres-Frist abgelaufen gewesen.

Der Versicherer könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Berufsunfähigkeit hier noch innerhalb der Fünf-Jahres-Frist entstanden sei. Schließlich habe ein anderes Gericht entschieden, dass die Frau überhaupt keinen Anspruch habe, weil eine Berufsunfähigkeit nicht ausreichend belegt sei.

Finanzamt - Auskunft ist verbindlich

Steuerzahler können sich gegen Gebühr beim Finanzamt verbindlich darüber informieren, welche steuerlichen Folgen ein geplantes Geschäft oder ein Jobwechsel hätte. An diese Information ist das Finanzamt auch dann gebunden, wenn es beim späteren Steuerbescheid rechtlich anders entscheidet, weil die Auskunft fehlerhaft war (Bundesfinanzhof, I R 45/14).

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