Noch sind Dividenden, Mieterträge und Verkaufsgewinne, die innerhalb eines inländischen Investmentfonds anfallen, steuerfrei. Erst wenn diese Erträge den Fondsanlegern zufließen (etwa wenn der Anleger den Fonds verkauft), werden Steuern fällig. Künftig sollen laut Gesetzentwurf diese Erträge beim Fonds mit 15 Prozent besteuert werden. Die Reform war nötig, weil laut Europäischer Union ausländische Fonds steuerlich nicht benachteiligt werden dürfen. Bisher fallen nur bei ihnen 15 Prozent Steuer an. Anleger zahlen derzeit auf ausgeschüttete Erträge oder Verkaufsgewinne 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag. Fondsanleger sollen aber nicht doppelt Steuern zahlen. Deshalb bleiben bei Aktienfonds: 30 Prozent, bei Mischfonds: 15 Prozent und bei offenen Immobilienfonds 60 Prozent der Ausschüttungen und Verkaufsgewinne steuerfrei, bei Immobilienfonds mit Schwerpunkt Ausland sogar 80 Prozent. In der Praxis sähe die Besteuerung bei einem Aktienfonds wie folgt aus: Der Fonds erzielt Einnahmen aus Dividenden von 100 Euro. Von diesen 100 Euro zieht der Fiskus 15 Euro ab. Die restlichen 85 Euro schüttet der Fonds an den Anleger aus. Von den 85 Euro sind 70 Prozent (30 Prozent steuerfrei) zu versteuern, also 59,50 Euro. Auf diesen Betrag zahlt der Anleger inklusive Soli-Zuschlag 26,375 Prozent Abgeltungsteuer, also 15,69 Euro.
Recht einfach
Seit 2009 dürfen Minderjährige nicht mehr in Sonnenstudios. Eine 15-Jährige hielt die Vorschrift für Unsinn. Sie, ihre Eltern und ein Studiobetreiber klagten bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Die Karlsruher Richter aber erklärten das gesetzliche Verbot für verfassungsgemäß. Gerade bei Kindern und Jugendlichen hätten Hautverbrennungen oftmals katastrophale Folgen im Erwachsenenalter (Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2007/10
Ein Mannheimer besuchte ein Bräunungsstudio. Beim Betreten des Solariums teilte er mit, dass er noch nie in einem Sonnenstudio gewesen sei. Die Dame am Empfang suchte ihm daraufhin eine Liege und eine entsprechende Bräunungszeit aus. Die Frau schätzte den Hauttyp des Kunden falsch ein. Der Mannheimer erlitt Verbrennungen. Statt der geforderten 1500 Euro Schmerzensgeld erhielt er vor Gericht aber nur die Hälfte. Der Kunde habe weder die Warnschilder noch die Bräunungstabellen gelesen. Ihn treffe daher ein Mitverschulden (Amtsgericht Mannheim, 3 C 172/05).
Der Betreiber mehrerer Sonnenstudios in Bayern wollte Geld sparen. Einige seiner Betriebe sollten zukünftig ohne Personal als reine Münzbetriebe laufen. Die zuständige Verwaltungsbehörde legte sich quer: Ihre Beamten beriefen sich auf eine Bundesverordnung, wonach in Solarien wenigstens eine „Fachkraft“ für den Umgang mit UV-Strahlen anwesend sein müsse. Der Unternehmer klagte in mehreren Instanzen – ohne Erfolg. Die Gerichte hielten die Verordnung für sachlich gerechtfertigt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22 BV 13.2531).
Die Dividenden werden so mit insgesamt rund 30 Prozent besteuert. Bei Rentenfonds gibt es keine steuerfreie Quote, weil Zinserträge weiter nur beim Anleger besteuert werden. Vorabsteuer auf fiktive Erträge Thesaurierende Fonds schütten nicht aus, sie sammeln Erträge an. Bei ihnen sollen fiktive Erträge vorab besteuert werden. Dabei tut der Fiskus so, als ob der Fonds einen risikolosen Zins erzielt, für den das Finanzamt Vorabsteuer einzieht. Den Zinssatz legt das Finanzministerium jährlich fest. Derzeit sind es 0,99 Prozent. 30 Prozent dürfen Fonds jedoch als Kosten abziehen. Blieben demnach noch 0,69 Prozent. Weitere 30 Prozent bleiben bei Aktienfonds steuerfrei. Demnach wäre die Vorabsteuer 0,49 Prozent des Fondsvermögens. Verkaufen Anleger Anteile an thesaurierenden Aktienfonds, wird die vorab kassierte Steuer auf den Gewinn angerechnet. Dabei unterstellt der Fiskus, dass nicht 0,49, sondern 0,69 Prozent des Fondswertes abgezogen wurden. „Damit wird kompensiert, dass die Anleger die Vorabsteuer nicht auf ihre Steuerschuld, sondern nur auf den zu versteuernden Gewinn anrechnen können“, sagt Alexander Fürwentsches, Steuerberater bei Baker Tilly Roelfs. Mache der Fonds Verlust, falle in dem Jahr keine Vorabbesteuerung an. Anleger, die Fondsanteile vor Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 gekauft haben, können diese bis Ende 2017 komplett steuerfrei verkaufen. Auf alle von 2018 an entstandenen Kursgewinne kann Steuer anfallen, allerdings erst beim Überschreiten eines Freibetrags von 100 000 Euro, sodass für Privatanleger Gewinne auf Altanteile meist steuerfrei bleiben.