Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Kapitalerträge richtig versteuern

Die Abgeltungsteuer soll Anlegern bei der Versteuerung von Kapitalerträgen Arbeit ersparen. Oft lohnt eine Steuererklärung trotzdem. Außerdem: Immobilienkaufverträge, verjährte Erbschaften und verlorene Gebisse.

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Seit 2009 gibt es die Abgeltungsteuer. Sie sollte nicht nur Steuerhinterzieher ausbremsen, sondern Anlegern auch Arbeit bei der Steuererklärung ersparen. Sie funktioniert so: Banken berechnen laufend, was von den Gewinnen, Verlusten und Gebühren eines Depots als Gewinn bleibt. Davon ziehen sie, inklusive Soli und eventuell Kirchensteuer, zwischen 26 und 28 Prozent ab. Die Summe überweist die Bank ans Finanzamt. Damit ist die Sache erledigt. Eigentlich – denn wie so oft gibt es Ausnahmen. Wer die kennt, hat zwar etwas Aufwand, kann aber viel sparen.

  • Freibetrag: Jeder, der mit seinem Kapital ein Einkommen erzielt, muss darauf Steuern zahlen. Allerdings erst ab einer Grenze. Darunter greift der Sparer-Pauschbetrag. Alleinstehende dürfen Kapitalerträge bis 801 Euro pro Jahr steuerfrei kassieren, bei Ehepaaren ist es doppelt so viel. Den Freibetrag berücksichtigen Banken aber nur, wenn Kunden ihn beantragt haben. Neben persönlichen Daten benötigen sie für diesen Freistellungsauftrag deren Steuer-ID. Anleger mit Depots bei verschiedenen Banken müssen das Prozedere mehrfach durchlaufen, wenn sie den Freibetrag auf mehrere Depots aufteilen. Wer den Freistellungsauftrag vergessen oder die Summe nicht richtig aufgeteilt hat, kann sich zu viel gezahlte Steuer per Steuererklärung zurückholen (Anlage KAP). Mit der Anlage kann man die Steuer zurückfordern. Bei komplett besteuerten 801 Euro Ertrag wären das bis zu 225 Euro.
  • Geringere Sätze: Die Abgeltungsteuer sieht pauschal 25 Prozent Steuer vor. Das passt nicht immer. Manche Anleger sind gänzlich befreit, andere zahlen weniger. Gar nichts zahlen müssen Anleger, die nicht einkommensteuerpflichtig sind. Wer 2015 ein Einkommen unter 8472 Euro hatte, fällt in diese Kategorie. Oft sind das Rentner oder Studenten. Aber auch von den Eltern für ihre Kinder geführte Depots können davon profitieren. Um tatsächlich befreit zu werden, müssen Anleger beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.

Schnellgericht

Der geringere Satz gilt für Sparer, deren persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Sie zahlen nur diesen Satz. Dafür müssen sie in der KAP-Anlage das Feld „Günstigerprüfung“ ankreuzen.

  • Verluste anrechnen: Anleger, die im Jahresverlauf Gewinne und Verluste einfahren, müssen nur den tatsächlich verzeichneten Gewinn versteuern. Ihre Bank verrechnet dafür laufend Verluste und Gewinne verschiedener Anlagen. Aktienverluste dürfen allerdings nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Andere Erträge werden separat verrechnet. Meistens reicht diese Routine. Wer jedoch mehrere Depots bei verschiedenen Banken führt, sollte nachrechnen. Hat ein Depot Verlust geschrieben, übernimmt die Bank diesen ins nächste Jahr und rechnet ihn dann an. Es kann sich lohnen, die Verluste stattdessen auf ein anderes Depot mit Gewinn zu übertragen, um dort direkt die Steuerlast zu schmälern (Heft 36/2015). Für die Übertragung müssen Anleger bis 15. Dezember bei ihrer Bank eine Verlustbescheinigung beantragen und sie mit der Steuererklärung einreichen.
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