Kinderfreibetrag - Mutter steht Bonus nur einmal zu
Eltern haben entweder Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Im Einzelfall prüft das Finanzamt, welche der beiden Vergünstigungen für die Steuerzahler vorteilhafter ist. Jedem Elternteil steht ein Kinderfreibetrag von 2304 Euro pro Jahr zu. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatten sich die Eltern getrennt. Die gemeinsame Tochter lebte beim Vater.
Während die Mutter Unterhalt für die Tochter zahlte, bezog der Vater Hartz-IV-Leistungen. Weil ihr Exmann die Tochter nicht finanziell unterstützte, wollte sie neben ihrem auch den Kinderfreibetrag des Vaters in Anspruch nehmen. Dies lehnte der BFH jedoch ab (III R 18/15). Schließlich habe der Vater die Tochter in seinem Haushalt erzogen und gepflegt. Damit habe er seinen Beitrag zum Unterhalt des Kindes geleistet. Folglich stehe der Mutter nur der eigene Kinderfreibetrag zu.
Recht einfach
Der Sponsor weg, der Sparzwang groß: Ein Drittligist kündigte seinem teuren Spielmacher. Die neue Taktik erfordere keinen Topspieler mehr. Das Arbeitsgericht Rosenheim gab aber dem klagenden Spieler recht (1 Ca 621/13). Dieser sei auch nach dem Taktikwechsel weiter einsetzbar. Es sei die Aufgabe des Trainers, ihm seine neue Rolle klarzumachen. Außerdem habe der Spieler einen 20-prozentigen Gehaltsverzicht akzeptiert.
Der Spieler eines Drittligisten musste vor einem Spiel noch auf die Toilette. Als die angrenzende WC-Kabine betreten wurde, zückte er sein Handy und hielt es unter die Kabinentrennwand. Der Cheftrainer auf der anderen Seite beschwerte sich lautstark, als er das Handy entdeckte und der Spieler angeblich vor Schreck ein Foto schoss. Der Verein kündigte ihm fristlos. Zu Unrecht, so das Landesarbeitsgericht Saarland (2 Sa 10/15): Es sei durchaus möglich, dass der Spieler das Foto nicht absichtlich gemacht habe. Nach eigenen Angaben hatte er nur sicherstellen wollen, dass er im Gespräch nichts an Gegenspieler ausplaudere. Auf jeden Fall sei die Kündigung fast einen Monat nach dem Vorfall erfolgt – viel zu spät.
Ein Profifußballer schaute sich per Pay-TV Spiele der Bundesliga und des DFB-Pokals an. Dafür zahlte er 658,80 Euro pro Jahr. Die Ausgaben wollte er als Werbungskosten absetzen: Er schule so seine fußballerischen Fähigkeiten und studiere taktische Finessen. Doch das Finanzgericht Münster spielte nicht mit (2 K 3027/12 E). Er habe den Pay-TV-Sender wohl kaum nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen abonniert. So könne er sich dort auch andere Sportarten ansehen.
Immobilienkauf - Geld für Mangel nur bei Arglist
Ein Mann kaufte 2008 ein Einfamilienhaus. Im Kaufvertrag hatte der Verkäufer die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen. Die Immobilie wurde im Internet mit Baujahr 1999 bis 2005 beworben. Tatsächlich wurde eine Wand der vorher auf dem Grundstück stehenden Scheune in den Neubau integriert. Die Scheune wurde vor1999 gebaut. Als der Käufer davon erfuhr, verklagte er den Verkäufer auf Schadensersatz.
Der Bundesgerichtshof sah jedoch den Verkäufer nicht in der Haftung (V ZR 23/15, nicht rechtskräftig, zurück ans Oberlandesgericht Dresden). Zwar sei das Haus mangelhaft, weil die Wand der Scheune wärmedurchlässiger und schadensanfälliger als die übrigen Wände sei. Allerdings sei dem Verkäufer im bisherigen Verfahren nicht nachgewiesen worden, dass er diesen Mangel arglistig verschwiegen habe. Beweispflichtig sei der Kläger.
Recht einfach: Immobilienkauf
Kurz nach dem Einzug stellte ein Ehepaar fest, dass im Garten Bambustriebe wucherten. Wenig später stellte sich heraus: Der Vorbesitzer hatte die Pflanzen nie entfernt, sondern kurz über der Grasnarbe gekappt. Die Wurzeln wucherten somit weiter, drückten Terrassensteine weg und drangen in die Hausisolierung ein. Das Paar forderte Schadensersatz: Der Verkäufer habe die „Durchwucherung“ arglistig verschwiegen. Stimmt, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf und sprach ihnen 7368 Euro zu. Es deute alles darauf hin, dass der Verkäufer von dem „dichten und teilweise sehr dicken Wurzelwerk“ wusste und mehrfach Triebe gekappt habe (I-21 U 82/13).
Nach wenigen Tagen im neuen Haus bemerkte ein Saarländer, dass sich mehrere Schimmelflecken bildeten. Er focht den Kauf wegen arglistiger Täuschung an, doch der Verkäufer hielt dagegen: Er habe das Haus kurz zuvor sanieren lassen und sei deshalb davon ausgegangen, dass die Feuchtigkeitsschäden behoben seien. Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab dem Käufer recht: Der Verkäufer habe mit der Sanierung nur einen Mieter beauftragt – und dessen Arbeit nicht mal überprüft. Das reiche nicht, um eine Aufklärungspflicht zu vermeiden (1 U 132/12).
Ein Paar verschwieg den Käufern die Asbestplatten in der Fassade ihres Hauses: Sie seien davon ausgegangen, dass der Makler oder die vorherige Bewohnerin dies thematisiert hätten. Der Bundesgerichtshof entschied: Wer die Käufer nicht selbst informiert, muss „darlegen“, wie, wann und in welcher Form sie aufgeklärt wurden. Der vage Verweis auf andere reiche nicht. Die Käufer erhielten 38 455 Euro Schadensersatz (V ZR 181/09).
Studium - Ohne Abzug mehr hinzuverdienen
Vom 1. Oktober an gelten neue Höchstsätze für staatliche Bafög-Leistungen an Studenten. Statt bisher 597 Euro monatlich sind es ab Wintersemester 2016/17 bis zu 649 Euro. Gleichzeitig wurde der Vermögensfreibetrag für Studenten von 5200 auf 7500 Euro erhöht. So viel dürfen sie an Vermögen besitzen, ohne dass sich das Bafög verringert. Auch können Studenten durch Nebenjobs mehr verdienen, ohne dass die Einkünfte aufs Bafög angerechnet werden: Statt 290 Euro monatlich sind es 450 Euro. Bereits seit 1. August gilt, dass die Bafög-Ämter spätestens zehn Wochen nach Eingang des Antrags einen Vorschuss von 80 Prozent auf die zu erwartenden Leistungen zahlen müssen. Bisher war diese Vorauszahlung auf maximal 360 Euro monatlich begrenzt. Dies galt auch dann, wenn ziemlich sicher war, dass der Student den Höchstsatz erhalten wird.
Schnellgericht
§ Eine Eigentümergemeinschaft darf es einem Wohnungseigentümer untersagen, Tauben auf seinen Balkon zu locken, um diese zu füttern. Die Praxis sei sogar gesetzlich verboten (Amtsgericht München, 485 C 5977/15 WEG).
§ Urlauber können bei Mängeln nur dann Anspruch auf Preisminderung und Entschädigung haben, wenn sie Mängel vorher gemeldet haben – hier Lärm durch Bauarbeiten in einem Hotel auf Teneriffa. Selbst wenn Mängel dem Veranstalter bekannt sind, muss er nur für Tage nach der Meldung aufkommen (Bundesgerichtshof, X ZR 123/15).
§ Fällt der Schwiegervater bei Arbeiten in der Garage des Schwiegersohns von der Leiter und zieht sich einen Unterschenkelbruch zu, muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlen. Es liege kein Arbeitsunfall vor (Landessozialgericht Baden-Württemberg, L9 U 842/16).
§ Der Käufer von 220 000 geschmuggelten Zigaretten muss nicht für die fällige Tabaksteuer aufkommen. Solange er die Zigaretten nicht eingeführt hat, könne er mit Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, nicht aber mit der Tabaksteuer belangt werden (Finanzgericht Hessen, 7 V 786/16).
Cybergeld - Sind Zahlungen anonym oder nicht?
im Interview: Lutz Auffenberg, Rechtsanwalt bei Winheller
WirtschaftsWoche Online: Herr Auffenberg, sind meine digitalen Münzen weg, wenn mein Smartphone geklaut wird?
Herr Andreas Wolowski: Nein, die Daten sämtlicher virtuellen Zahlungen bleiben dezentral auf den Geräten aller Nutzer in einer Blockchain genannten, ständig aktualisierten Datei gespeichert. Zugriff auf persönliche Guthaben bekommen Nutzer jederzeit über ihr Passwort und einschlägige Apps oder Programme für verschiedene Smartphone- oder Computerbetriebssysteme, also unabhängig von der Hardware.
Klingt sicher. Warum passieren dann immer wieder spektakuläre Diebstähle durch Hacker?
Fluch und Segen der kryptografischen Währungen wie Bitcoins liegen darin, dass einmal geschehene Transaktionen wegen der dezentralen Speicherung unwiderruflich sind. Hacker können daher die Passwörter und Zugangsdaten von Nutzern abfangen, um Transaktionen zu ihren Gunsten anzustoßen. Geschädigte können dann aber Schadensersatz von ihrem Bitcoin-Dienstleister fordern, falls der die Kundendaten nicht sicher verwahrt haben sollte.
Ermöglichen Bitcoins wirklich anonymes Zahlen?
Im Normalbetrieb schon. Wegen der fortlaufenden Speicherung können Hacker oder Behörden aber alle Zahlungen zuordnen, sobald sie die Login-Daten eines Nutzers in Erfahrung bringen.