Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Kostenerstattung bei Urlaubsflopp

Ist das Hotel verdreckt, zu laut oder in die Jahre gekommen, können Urlauber ihr Geld zurückfordern. Viele schießen aber übers Ziel hinaus. Was es sonst noch Neues in der Rechtsprechung gibt.

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Wenn es Abweichungen von versprochenen Leistungen gibt, können Urlauber den Preis mindern. Quelle: dpa

Im Katalog klang das Hotel in Cala Ratjada auf Mallorca gut: voll klimatisiert, komfortabel eingerichtet, gehobene Mittelklasse. Direkt am Sandstrand, in grüner Umgebung – beides natürlich „schön“. Ein Paar buchte zwei Wochen samt Flug für 2772 Euro. Doch vor Ort gefiel ihnen das Hotel weniger: Extrem hellhörig sei es gewesen, sodass andere Urlauber und Reinigungskräfte gestört hätten. Ihr Schlaf sei durch eine zu hohe Zimmertemperatur und eine durchgelegene Matratze endgültig zur Qual geworden, zum Frühstück seien alte Backwaren serviert worden. Um 40 Prozent wollte das Urlauberpaar den Reisepreis wegen der Mängel mindern, noch mal so viel machten sie als Entschädigung für vertane Urlaubszeit geltend. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach ihnen aber nur 15 Prozent Preisnachlass und keine zusätzliche Entschädigung zu (I-21 U 149/14).

Recht einfach

Grundsätzlich können Urlauber den Preis mindern, wenn es Abweichungen von versprochenen Leistungen gibt und der Veranstalter diese zu vertreten hat. Zunächst müssen sie Mängel vor Ort anzeigen, damit diese behoben werden können. Eine schriftliche Bestätigung der Reklamation ist hilfreich. Alle Urlaubstage mit Mängeln zählen dann. Entschädigung für vertane Urlaubszeit Handelt es sich um erhebliche Mängel, haben sie außerdem noch Anspruch auf Entschädigung für vertane Urlaubszeit. Früher gingen Richter davon aus, dass dies erst ab 50 Prozent Preisminderung infrage komme. Mittlerweile ist die Entschädigung auch bei etwas geringerer Minderung möglich. Orientierte sich die Höhe der Entschädigung früher am Einkommen des Urlaubers, wird mittlerweile der Reisepreis herangezogen: Stehen einem Urlauber 70 Prozent Minderung auf 1000 Euro Reisepreis zu, könnte er also noch 700 Euro Entschädigung fordern. Doch längst nicht jede Forderung geht durch. Manch ein Urlauber scheint das Reiserecht als Chance auf einen günstigen Urlaub zu sehen. Einem Ibiza-Urlauber etwa missfiel, dass am Pool alle Getränke in Plastikbechern serviert wurden.

Schnellgericht

Das aber aber war keinen Preisnachlass wert (Amtsgericht Duisburg, 53 C 4617/09). Auch ein angeblich eintöniger Speiseplan – ohne Kartoffeln – auf einer Nilkreuzfahrt war kein Minderungsgrund (Amtsgericht Hamburg, 8B C 419/09). Verunglücken Reisegäste im Urlaub und lasten Unfälle Hotelbetreiber oder Veranstalter an, ist auch das oft nicht erfolgreich. Knickt bei einem ein Jahr alten Plastikstuhl mit EU-Prüfsiegel ein Bein ab, sodass ein Urlauber gegen eine Balkonmauer stürzt, muss der Hotelbetreiber dafür nicht einstehen (Oberlandesgericht Koblenz, 2 U 1104/10). Genauso wenig ist er verantwortlich, wenn bei einer Strandliege das Kopfteil wegklappt und einem Gast die Fingerkuppe abtrennt (Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U67 14). Der Sturz einer Kreuzfahrturlauberin aus einer Hängematte, mit Rippenprellung und Schlüsselbeinbruch blieb auch Privatsache – er falle unters allgemeine Lebensrisiko, Hängematten seien eben instabil (Amtsgericht Rostock, 47 C359 13).

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