Wegen der aktuell niedrigen Zinsen wollen die Bausparkassen alte, hochverzinste Verträge loswerden, die sie nur schwer finanzieren können. Die Finanzaufsicht BaFin hatte die Bausparkassen dazu ermuntert, solche Verträge zu kündigen. „Sie dürfen laut Rechtsprechung aber nur solche Verträge kündigen, bei denen die Bausparsumme bereits erreicht ist und die Kunden das Darlehen nicht in Anspruch genommen haben“, sagt Marlen Träber, Rechtsanwältin in der Kanzlei Rössner in München. Dies habe unter anderem das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden (9 U 151/11). Rechtswidrig sei es dagegen, Verträge zu kündigen, bei denen der Bausparer das Darlehen in Anspruch nehmen könnte (zuteilungsreif), die Bausparsumme aber noch nicht zu 100 Prozent erreicht sei. Betroffene könnten sich auf das Stuttgarter Urteil berufen und verlangen, dass der Vertrag so lange weiterlaufe, bis die volle Summe angespart sei. Nicht so eindeutig seien Fälle, in denen die Bausparkassen vereinbarte Bonuszinsen vorzeitig auszahlten, damit der Kunde die Bausparsumme schneller erreiche. Zwar wollten die Bausparkassen auch mit diesem Verfahren Verträge möglichst schnell loswerden, so Träber. Vor Gericht sei ihnen bei diesem Szenario rechtswidriges Handeln aber nur schwer nachzuweisen, denn vorzeitig gezahlte Zinsen sind eine freiwillige Zusatzleistung. Den Anlegern würden keine Zinsen vorenthalten – anders als bei der Kündigung von Verträgen mit einer nicht erreichten Bausparsumme.
Recht einfach: Skiunfälle
Eine Studentin aus Rheinland-Pfalz wollte Skifahren lernen. Gleich zu Beginn des Lehrgangs ihrer Universität rammte ein Snowboarder die Anfängerin so stark, dass sie sich mehrere Knochen brach. Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich zu zahlen. Begründung: Uni-Sport sei nur am Sitz der Hochschule versichert. Das sahen die Richter anders. Solange die Kurse von der Uni angeboten und von deren Sportlehrern durchgeführt würden, seien grundsätzlich auch Kurse im Ausland vom Versicherungsschutz umfasst (Bundessozialgericht, B 2 U 13/13).
Anfang Januar 2009 stießen auf einer Piste zwei Skifahrer zusammen. Einer der beiden Kontrahenten brach sich dabei den Arm. Wer schuld war, ließ sich nicht klären. Dennoch zog das Opfer vor Gericht. Seiner Ansicht nach trage der Gegner eines Skiunfalls immer eine Mitschuld an Schäden. „Klage abgewiesen“, urteilten die Richter. Es könne kein konkreter Verstoß gegen die anerkannten Verhaltensregeln für Skifahrer nachgewiesen werden (Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, 11 U 10/12).
In den Alpen bretterte ein erfahrener Skifahrer den Berg hinunter. In etwa 30 Meter Entfernung sah er einen Achtjährigen seine Piste kreuzen. Es kam zum Zusammenstoß. Der ältere Skifahrer verletzte sich am Arm und verklagte die Eltern des Jungen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Vor Gericht erhielt er lediglich die Hälfte der geforderten Beträge. Grund: Der Geschädigte habe es unterlassen, rechtzeitig auszuweichen (Landgericht Coburg, 23 O 736/05).
Genussrechte: Zinsen sind Arbeitslohn
Wenn Unternehmen an ihre Beschäftigten Genussrechte als Mitarbeiterbeteiligung ausgeben, können die Zinsen daraus vom Finanzamt als Arbeitslohn oder als Kapitaleinkünfte behandelt werden. Wie der Fiskus besteuert, hängt auch davon ab, wie die Genussrechte konstruiert sind. Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten die Genussrechte keinen festen, sondern einen flexiblen Zinssatz (VIII R 44/12). Wie viel die Mitarbeiter an Zins bekamen, legte jedes Jahr ein Gremium aus Vertretern von Arbeitgeber und Arbeitnehmern fest. Das Finanzamt stufte die Genussrechte daher als Arbeitslohn ein. Für den klagenden Mitarbeiter war diese Variante unvorteilhaft. Weil er seinen Sparer-Freibetrag nicht ausgeschöpft hatte, wären die Zinsen als Kapitaleinkünfte steuerfrei geblieben. Er wollte daher vor Gericht durchsetzen, die Zinsen aus den Genussrechten nicht als Arbeitslohn zu besteuern. Der BFH blieb jedoch hart und folgte dem Finanzamt. Flexible Zinsen auf unternehmenseigene Genussrechte, bei deren Höhe Arbeitnehmer und Arbeitgeber mitreden dürfen, seien Arbeitslohn und eben keine Kapitaleinkünfte.
Denkmalschutz-Immobilien: Bauherr muss Kosten detailliert nachweisen
Eigentümer von denkmalgeschützten vermieteten oder beruflich genutzten Immobilien können Kosten für Baumaßnahmen über erhöhte Abschreibungen steuerlich geltend machen: jeweils neun Prozent in den ersten acht Jahren und sieben Prozent in den folgenden vier Jahren. Nach insgesamt zwölf Jahren sind die Baukosten komplett abgeschrieben.
Wird die Immobilie selbst bewohnt, lassen sich über zehn Jahre jeweils neun Prozent abschreiben, also insgesamt nur 90 Prozent. Selbstnutzer können die erhöhte Sonderabschreibung nur für eine Immobilie in Anspruch nehmen. Ehegatten dürfen Kosten für eine weitere denkmalgeschützte Immobilie abschreiben. Bei einer konventionellen Immobilie lassen sich zwei Prozent pro Jahr über 50 Jahre abschreiben.
Die erhöhte Abschreibung bei denkmalgeschützten Immobilien ist an Bedingungen geknüpft. So lassen sich nur Kosten abschreiben, die für den dauerhaften Erhalt der schützenswerten Substanz der Immobilie und für eine „sinnvolle Nutzung“ erforderlich sind. Öffentliche Zuschüsse sind zuvor von den Kosten der Baumaßnahmen abzuziehen. Dass diese Bedingungen erfüllt sind, müssen sich die Bauherren von der Denkmalschutzbehörde bescheinigen lassen. Werden die Baumaßnahmen an einem größeren Gebäude durchgeführt und ist der Steuerzahler nur Eigentümer einer einzelnen Wohnung oder eines einzelnen Ladenlokals, braucht er eine Bescheinigung, in der die Kosten auf die einzelne Einheit runtergebrochen sind. Ein pauschaler Nachweis für das Gesamtgebäude reicht nicht, um Kosten schneller abschreiben zu können (Bundesfinanzhof, X R 29/12).
Schnellgericht
Ein Mann parkte 2012 seinen Pkw in Dortmund. Im Lauf des Tages brach ein Ast von einer am Straßenrand stehenden Linde ab und beschädigte das Auto. Daraufhin verklagte der Autobesitzer die Stadt Dortmund – und bekam recht. Die Stadt müsse dem Kläger 4700 Euro Schadensersatz zahlen, weil sie den Baum nicht hinreichend auf Stabilität untersucht habe (Oberlandesgericht Hamm, 11 U 57/13).
Starkes Übergewicht kann im Beruf eine Behinderung sein, wenn die Fettleibigkeit die Betroffenen stark benachteiligt (Europäischer Gerichtshof, C-354/13). Diese übergewichtigen Arbeitnehmer müssten vor Diskriminierung geschützt werden, etwa beim Abbau von Arbeitsplätzen, auch wenn sie diese Behinderung selbst verursacht haben.
Ein Vermessungstechniker im Außendienst erkrankte 2005 an Hautkrebs. 2012 wollte er den Krebs als Berufskrankheit anerkennen lassen – vergeblich. Sonneneinstrahlung bei der Arbeit lasse sich nicht als Ursache seines Hautkrebs belegen (Verwaltungsgericht Koblenz, 5 K 437/14.KO). Zwar habe die Bundesregierung im November dieses Jahres entschieden, in bestimmten Fällen Hautkrebs durch natürliche UV-Strahlung als Berufskrankheit anzuerkennen, entscheidend sei aber das 2005 geltende Recht.
Doppelte Haushaltsführung: Bei Wegzug abzugsfähig
Arbeitnehmer, die am Arbeitsort eine Zweitwohnung unterhalten, können den Mehraufwand steuerlich geltend machen. Dies gilt auch für zusätzliche Verpflegungskosten, soweit sie in den ersten drei Monaten nach dem Start der doppelten Haushaltsführung anfallen. 2008 heiratete ein Arbeitnehmer und zog mit seiner Ehefrau in eine andere Stadt. Seine alte Wohnung am Arbeitsort behielt er als Zweitwohnsitz. Für 2008 wollte der Pendler Mehrkosten für Verpflegung geltend machen.
Das Finanzamt jedoch weigerte sich. Er habe bereits vor der doppelten Haushaltsführung mehr als drei Monate am Arbeitsort gewohnt. Diese eigenwillige Auslegung des Gesetzes lehnte der Bundesfinanzhof ab (VI R 7/13). Entscheidend sei der Termin, an dem der Steuerzahler zwei Haushalte anmelde. Erst dann laufe die Frist von drei Monaten. Die Mehrkosten seien daher abzugsfähig.
Unfallversicherung: Rechtzeitig untersuchen
Auch wenn ein Arzt erst 15 Monate nach einem Unfall feststellt, dass ein Versicherter invalide ist, muss der Versicherer zahlen. Im behandelten Fall hatte der Versicherer selbst für die Verzögerung gesorgt, weil er weitere Unterlagen angefordert hatte (OLG Karlsruhe, 9 U 3/13). Versicherte müssten darauf vertrauen, dass der Unfallversicherer für eine rechtzeitige ärztliche Untersuchung sorge.