Wer als Arbeitnehmer bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert ist, kann die Beiträge als Sonderausgaben von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld, kann er die Beiträge minus pauschal vier Prozent absetzen.
Auch Versicherte einer privaten Krankenversicherung (PKV) können Beiträge bei der Einkommensteuer abziehen, allerdings nur bis zum Niveau der Beiträge, die in der gesetzlichen Krankenversicherung fällig wären. Übersteigen die in der Krankenversicherung gezahlten Beiträge 1900 Euro im Jahr, können Arbeitnehmer Beiträge für folgende Policen nicht mehr zusätzlich in ihrer Steuererklärung geltend machen:
- Arbeitslosenversicherung,
- Risikolebens- und Berufsunfähigkeits- versicherungen,
- Haftpflicht- und Unfallversicherungen,
- private Rentenversicherungen; mit Ausnahme staatlich geförderter Rürup-Policen.
Recht einfach: Freibad
Im Sommer haben Freibäder Hochsaison. Ab und zu kommt es dabei zu Unfällen – und anschließend zu Prozessen.
Eine 22-jährige Frau besuchte ein Schwimmbad in Paderborn. Beim Benutzen der Wasserrutsche hob sie ab und knallte anschließend unsanft gegen den Boden des Beckens. Für die dabei erlittene Fraktur der Lendenwirbelsäule verlangte sie Schmerzensgeld. Der Betreiber des Bades habe nicht vor dem Risiko abzuheben gewarnt. Die Richter sahen das anders. Auf Hinweistafeln habe gestanden, dass die Rutsche in Sitzhaltung und mit nach vorne gebeugtem Oberkörper zu befahren sei. Nach Einschätzung eines Sachverständigen sprach einiges dafür, dass die Verletzte die Rutsche in aufrechter Sitzhaltung hinuntergerauscht war (Oberlandesgericht Hamm, 9 U 13/14).
Ein Spaßbad in Bremen hatte in einem der Pools ein auf dem Wasser treibendes Klettergerät installiert. An einem heißen Julitag fiel eines der kletternden Kinder auf einen vorbeischwimmenden Siebzehnjährigen. Der Teenager verlor dabei einen Schneidezahn. Vom Bad verlangte der Jugendliche 1500 Euro Schmerzensgeld. Vor Gericht bekam er 1000 Euro. Nach Ansicht des Richters war das Klettergerät eine „Gefahrenquelle“, die hätte überwacht werden müssen. Da die Gefahr jedoch erkennbar gewesen sei, wurde dem Geschädigten ein Drittel wegen „Mitverschuldens“ abgezogen (Amtsgericht Bremen, 9 C 5/14).
In einem Münchner Freibad ging eine Mutter mit ihrem vierjährigen Sohn in eine Umkleide. Der Kleine sprang dort auf eine kleine Sitzbank. Die Bank kippte um und fiel der Mutter auf den Fuß. Schmerzensgeld erhielt sie nicht. Bänke in Umkleiden, so das Gericht, müssten nicht fest verschraubt sein (Amtsgericht München, 191 C 21259/13).
Komplizierter wird es, wenn Geld nicht nur vom Versicherten zur Krankenkasse fließt, sondern auch umgekehrt. In einem vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz verhandelten Fall wollte ein Paar 2012 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als Sonderausgaben geltend machen.
Das Finanzamt kürzte bei der Frau den Beitrag von 2663 Euro pro Jahr um 150 Euro, die die Versicherte über ein Bonusprogramm ihrer Krankenkasse als Zuschuss für privat abzurechnende Leistungen erhalten hatte. Um den Bonus zu bekommen, hatte sie an Vorsorgemaßnahmen, etwa zur Krebsfrüherkennung, teilgenommen.
Gegen den Abzug der 150 Euro klagte die Versicherte. Das Finanzgericht gab ihr recht (3 K 1387/14). So ließen sich die Krankenkassenbeiträge und der Bonus nicht verrechnen, weil sie nicht „gleichartig“ seien. Schließlich habe der Bonus nichts mit dem gesetzlichen Versicherungsschutz zu tun, auf den alle Kassenmitglieder Anspruch hätten, unabhängig davon, ob sie am Bonusprogramm teilnähmen oder nicht.
Zudem sei der Bonus eine Zuzahlung für Leistungen, die nicht zum Katalog der Krankenkassen gehörten. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, weil das Finanzgericht Rheinland-Pfalz eine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen hat.
Anders liegt der Fall wenn die Krankenkasse bereits gezahlte Beiträge erstattet oder Boni zahlt, die sich auf gesetzliche Leistungen beziehen. „Solche Beitragserstattungen und Boni sind in der Steuererklärung anzugeben und mindern den Steuerabzug“, sagt Armin Pfirmann, Geschäftsführender Gesellschafter der Kanzlei Dornbach in Saarbrücken.
Sollte auch der Bundesfinanzhof sich der Meinung der Richter aus Rheinland-Pfalz anschließen, müssten die Krankenkassen ihre Anreizprogramme mit steuerschädlicher Beitragsrückerstattung überdenken und stattdessen steuerneutrale Boni zahlen. „Das würde die Anreize für gesundheitsförderndes Verhalten erhöhen“, sagt Steuerberater Pfirmann.
Verjährt trotz Mahnbescheid
Ein Anleger kaufte 1992 eine Eigentumswohnung. Das Darlehen, mit dem er die Immobilie finanzierte, schloss er bei der Commerzbank ab. Nach dem Kauf der Wohnung stellte sich heraus, dass diese weniger wert war als der Kaufpreis. 2005 erfuhr der Immobilienkäufer, dass die Commerzbank möglicherweise wegen mangelhafter Aufklärung über Risiken des Immobilienkaufs haften müsse. Der Anwalt des Anlegers beantragte 2008 einen Mahnbescheid gegen die Bank auf Rückzahlung des Kaufpreises als Schadenersatz.
Mit dem Mahnbescheid wollte der Anleger verhindern, dass seine Ansprüche gegen die Commerzbank verjähren. Jetzt entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Mahnbescheid nur wirksam sei, wenn er eine Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund einer Gegenleistung ausschließe (XI ZR 536/14). Im Fall des Immobilieneigentümers wäre die Gegenleistung die Rückgabe der Immobilie gewesen, so die Richter.
Es sei unerheblich, dass im Mahnbescheid aus formellen Gründen stehe, Schadenersatz sei nicht an eine Gegenleistung geknüpft, diese Information sei eindeutig falsch. Mit dem Mahnbescheid könne der Anleger nicht verhindern, dass seine Ansprüche gegen die Bank verjährten.
Schnellgericht
Für Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen sind keine Gebühren des Urheberrechteverwerters GEMA fällig, entschied der Bundesgerichtshof (I ZR 14/14). In diesem Fall ließ der Zahnarzt in seinem Wartezimmer ein Radio laufen. Dafür hatte er 2003 einen Lizenzvertrag mit der GEMA geschlossen. Diesen Vertrag hatte der Zahnarzt 2012 gekündigt, weil der Europäische Gerichtshof entschied, dass für Hintergrundmusik in Arztpraxen keine Lizenzgebühren berechnet werden dürften (C-135/10).
Ist ein Gebäude von Hausschwamm befallen, muss der Versicherer dem Eigentümer auch Kosten für die Beseitigung von Schäden erstatten, die erst kurz nach Auslaufen des Versicherungsvertrags festgestellt wurden (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 16 U 3/15). Dies gelte, wenn der Befall an sich noch innerhalb der Vertragslaufzeit gemeldet wurde.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf die Hausordnung nicht so ändern, dass die Haustür nachts abgeschlossen sein muss. Die Fluchtmöglichkeit im Notfall dürfe nicht eingeschränkt werden (Landgericht Frankfurt, 13 S 127/12). Einige Eigentümer hatten gegen die Änderung der Hausordnung geklagt.
Steuerzahler können innerhalb eines Monats beim Finanzamt Einspruch gegen ihren Bescheid einlegen. Die Frist läuft, drei Tage nachdem das Finanzamt den Bescheid per Post verschickt hat. Hat das Finanzamt den Steuerzahler gar nicht oder unzureichend über diese Frist aufgeklärt, haben Steuerzahler ein Jahr Zeit für einen Einspruch. Dies gilt auch dann, wenn durch einen Tippfehler im Steuerbescheid eine falsche Frist angegeben wird (III R 14/14). Ob der Fehler des Finanzamts ursächlich dafür war, dass der Einspruch des Steuerzahlers erst nach Ablauf eines Monats einging, sei dabei unerheblich, so die Richter.
Bausparen
Bausparkassen dürfen, solange das Darlehen läuft, von ihren Kunden eine pauschale Kontogebühr verlangen (Oberlandesgericht Karlsruhe, 17 U 5/14). Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der Bausparer 9,48 Euro pro Jahr an Kontogebühren zahlen müssten, sei zulässig.
Anders als von der klagenden Verbraucherzentrale behauptet, sei die Klausel transparent und benachteilige auch nicht die Darlehensnehmer. Schließlich sei die Gebühr dadurch gerechtfertigt, dass die Bausparkasse sämtliche Darlehen überwachen müsse, um aus dem Pool aller Sparer neue Kredite vergeben zu können.
Steuererklärung
Längere Frist für Einspruch Steuerzahler können innerhalb eines Monats beim Finanzamt Einspruch gegen ihren Bescheid einlegen. Die Frist läuft, drei Tage nachdem das Finanzamt den Bescheid per Post verschickt hat. Hat das Finanzamt den Steuerzahler gar nicht oder unzureichend über diese Frist aufgeklärt, haben Steuerzahler ein Jahr Zeit für einen Einspruch.
Dies gilt auch dann, wenn durch einen Tippfehler im Steuerbescheid eine falsche Frist angegeben wird (III R 14/14). Ob der Fehler des Finanzamts ursächlich dafür war, dass der Einspruch des Steuerzahlers erst nach Ablauf eines Monats einging, sei dabei unerheblich, so die Richter.