Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Mehr Gerechtigkeit für geprellte Anleger

Wer zuerst Vermögen der Hintermänner pfänden lässt, bekommt bislang alles – der Rest schaut in die Röhre. Das soll sich ändern. Außerdem: Steuerpflicht, Testament und Unterhalt.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Bundesjustizminister Heiko Maas will dafür sorgen, dass bei Pfändungen das abgeschöpfte Vermögen gerechter verteilt wird Quelle: dpa

Sobald Anlagebetrüger auffliegen, tickt für Geschädigte die Uhr. Denn sie müssen möglichst schnell Vermögen sichern und pfänden. Schließlich gilt das Prinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst; Juristen sprechen vom „Windhundrennen“.

Anleger, die als Erster ein Konto oder eine Immobilie pfänden, erhalten also alles – und nur, wenn der gesicherte Betrag höher ist als ihr Schaden, kommt der Zweitplatzierte auch noch zum Zug. In der Regel geht die große Mehrheit der Anleger leer aus.

Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) will dies nun ändern. In der vergangenen Woche hat er den Entwurf für ein „Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“ präsentiert. Es soll dafür sorgen, dass Privatvermögen von Anlagebetrügern in Zukunft gleichmäßig unter den Geschädigten verteilt wird – in einem klassischen Insolvenzverfahren.

Pfändungsverfahren sind hoch komplex

Staatsanwälte stellen im Rahmen ihrer Ermittlungen schon jetzt Privatvermögen vermeintlicher Anlagebetrüger vorläufig sicher, um zu verhindern, dass es in dunklen Kanälen verschwindet. Diese „Rückgewinnungshilfe“ ist eine Art Dienstleistung der Behörden für Geschädigte, die so nicht mehr selbst nach Vermögen fahnden müssen.

Recht einfach: Schwarzfahrer

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte zum Beispiel im Fall S&K nach eigenen Angaben bereits 2013 rund 55 Millionen Euro sichergestellt. Die Krux: Das Vermögen ist zwar vorläufig gesichert – um ranzukommen, müssen Opfer aber selbst aktiv werden.

Und dafür brauchen sie meist findige Anwälte, die nicht nur früh Akteneinsicht beantragen, sondern auch die Tücken des komplexen Pfändungsverfahrens kennen: Schließlich gilt es, im ersten Schritt den Anspruch auf einen Vermögenswert zu sichern („dinglicher Arrest“) und dann eine Zwangsvollstreckung einzuleiten, sobald die Schuld des Betrügers erwiesen ist. Das Verfahren sei „mit zahlreichen rechtlichen Zweifelsfragen belastet“ und „in hohem Maße fehleranfällig, heißt es im Bundesjustizministerium (BMJ). „Nicht selten scheuen Geschädigte Kosten und Aufwand für dieses komplizierte und mit unsicheren Erfolgsaussichten behaftete Verfahren.“

Schnellgericht

Jetzt soll deshalb alles einfacher und gerechter werden. Maas spricht von einer „grundlegenden Neuregelung der Opferentschädigung“ – ohne Windhundrennen. Konkret bedeutet das: Sobald das Urteil wegen Anlagebetrugs rechtskräftig ist, werden gesicherte Vermögensgegenstände „verwertet“ und der Erlös an die Geschädigten „ausgekehrt“.

Neues Verfahren greift nur für künftige Fälle

Reicht das Geld nicht, um alle Schadensersatzansprüche zu bedienen, beantragt die Staatsanwaltschaft ein Insolvenzverfahren, in dessen Rahmen jeder Anleger einen bestimmten Prozentsatz seines Geldes zurückbekommt.

Opfern aktueller Skandale bringt das noch nichts. Bei der Abschöpfung sei die Rechtslage zur „Tatzeit“ entscheidend, teilt das BMJ auf Anfrage mit. Vorerst gelten die alten Regeln also weiter, auch wenn das neue Gesetz in Kraft getreten ist. Wegen EU-Vorgaben muss das bis 4. Oktober geschehen.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%