Mit Nordrhein-Westfalen und Hamburg führen zwei weitere Bundesländer vom 1. Juli an die Mietpreisbremse ein. Danach dürfen Mieten bei neuen Verträgen nicht auf mehr als zehn Prozent über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöht werden. Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich aus dem Mietspiegel der jeweiligen Gemeinde.
In Berlin wackelt dieser Mietspiegel. So entschied das Amtsgericht Charlottenburg, dass der Berliner Mietspiegel nicht den gesetzlichen Vorgaben für einen qualifizierten Mietspiegel genügt, etwa weil es bei dessen Berechnung zu wenig Stichproben gab (235 C 133/13). Gegen den Mietspiegel geklagt hatte ein Vermieter, der mehr als das ortsübliche Niveau verlangen wollte. Die Mieter sind in die Berufung gegangen. Nun muss das Landgericht Berlin entscheiden.
Rein rechtlich wäre eine Klage nicht nötig gewesen, denn das Mietrecht schreibt nicht zwingend vor, dass der Vermieter seine Mieterhöhung am Mietspiegel ausrichten muss. „Er kann auch drei Vergleichswohnungen anführen“, sagt Adrian Wegel, Anwalt für Mietrecht aus Frankfurt. Allerdings müsse er dann begründen, warum er sich an den Vergleichswohnungen orientiert, und formell auf die Werte aus dem Mietspiegel verweisen. Die Vergleichswohnungen dürfen sowohl aus dem Bestand des Vermieters als auch dem anderer Eigentümer stammen.
Recht einfach: Volksfest
Auf der Kirmes im westfälischen Kamen verlegte ein Schausteller seinen Stromanschluss vor dem Haus einer Anwohnerin auf dem Bürgersteig. Tage später stürzte die Eigentümerin des Grundstücks über die ungesichert verlegten Leitungen. Die Dame brach sich den Schenkelhals und den rechten Arm. Sie verlangte von dem Budenbetreiber 40.000 Euro Schmerzensgeld. Das Gericht gab ihr im Grundsatz recht: Die Stromstrippen hätten „sorgfältig“ abgedeckt werden müssen. Da die Frau seit Tagen von dem Kabel vor ihrer Haustür wusste, treffe sie aber ein Mitverschulden. Konsequenz: Sie erhielt nur 20.000 Euro (Oberlandesgericht Hamm, 9 U 114/14).
In Iserlohn im Sauerland wollte die Schützengarde Rauchen im Festzelt erlauben. Die Gemeindeverwaltung stellte sich quer: Ab 2015 solle die Fete rauchfrei über die Bühne gehen. Die Schützen zogen vor Gericht. Ohne Erfolg. Die Richter stellten fest, dass das nordrhein-westfälische Nichtraucher-Schutzgesetz auch für Kultur- und Freizeiteinrichtungen gelte. Dass Teile des Zeltes geöffnet werden könnten, sei egal (Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 463/15).
Tiefer Fall. Eine Lehrerin aus Baden-Württemberg begleitete eine Schulklasse auf einem Ausflug nach München. Abschluss des Tages sollte der Besuch eines Frühlingsfestes werden. Berauscht von der tollen Stimmung im Bierzelt, stieg die Lehrerin mit zwei Schülerinnen zum Schunkeln auf eine der Sitzbänke. Ihr anschließender Sturz wurde als Dienstunfall anerkannt. Laut Gericht war der Festbesuch offizieller Bestandteil des Ausflugs (Verwaltungsgericht Stuttgart, 1 K 173/13).
Auch wenn der Vermieter die Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen begründet, gelten nach wie vor die kommunalen Kappungsgrenzen für bestehende Mietverträge. In Berlin beispielsweise dürfen die Mieten innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 15 Prozent steigen. Bundesweit liegt die Kappungsgrenze bei 20 Prozent innerhalb von drei Jahren. In angespannten Wohnungsmärkten wie Berlin dürfen die Kommunen das Limit auf 15 Prozent runtersetzen. Bei neuen Mietverträgen gilt ohnehin die Mietpreisbremse, die an den Mietspiegel geknüpft ist – unabhängig davon, wie der Vermieter seine Mieterhöhung begründet.
Sollte der Mietspiegel in Berlin von den Gerichten gekippt werden, dann werden rechtskräftige Mieterhöhungen von bestehenden Verträgen nicht automatisch hinfällig. „Der Mieter hat nach Eingang der Mieterhöhung drei Monate Zeit zu handeln“, sagt Anwalt Wegel. Lasse er diese Frist verstreichen und zahle die höhere Miete, sei die Mieterhöhung wirksam. Vor Gericht dürfte es den Mietern schwerfallen, eine solche Mieterhöhung zu kippen. Anders liege der Fall, wenn der Mietspiegel als Maßstab ausfalle und die Frist von drei Monaten noch nicht abgelaufen sei. Dann könnte der Mieter gegen die Mieterhöhung vorgehen und, falls der Vermieter auf dieser Erhöhung bestehe, ihn wegen unzulässiger Bereicherung verklagen.
Vermieter, die auf Nummer sicher gehen wollen, könnten die Mieterhöhung sowohl mit dem Mietspiegel als auch mit Vergleichswohnungen begründen, so Wegel. Falls der Mietspiegel gekippt werde, ließe sich die Mieterhöhung mit den Werten der Vergleichswohnungen begründen.
Beteiligungen: Vergleich ändert die Steuer nicht
Ein Unternehmer verkaufte 2003 GmbH-Anteile für 250.000 Euro an zwei Käufer. Den Veräußerungsgewinn musste der Verkäufer versteuern. Nachdem die Käufer den wahren Wert der Beteiligung ermittelt hatten, verklagten sie den Verkäufer, weil der sie mit gefälschten Bilanzen getäuscht habe. Nach einem Vergleich nahm der Unternehmer seine Anteile gegen Zahlung von 125.000 Euro wieder zurück. Wegen des Vergleichs wollte der Unternehmer seine Steuererklärung für das Jahr 2003 ändern lassen. Das Finanzamt jedoch weigerte sich. Zu Recht, wie das Finanzgericht Münster entschied (13 K 2939/12 E). Bei diesem Vergleich handele es sich rechtlich nicht um ein rückwirkendes Ereignis, dass eine Änderung der Steuererklärung rechtfertige. Schließlich sei der Kaufvertrag nicht vollständig rückabgewickelt worden, der Käufer habe nur einen Teil seines Geldes erhalten. Allerdings seien die gezahlten 125.000 Euro gewinnmindernd beim Unternehmer zu berücksichtigen.
Schnellgericht
Das Berufungsgericht des Staates New York hat Ansprüche von Anlegern gegen die Deutsche Bank zurückgewiesen. Dabei ging es um Hypothekenanleihen, die die Bank im Vorfeld der Finanzkrise verkauft hatte. Die Anleger fühlten sich über das mit den Anleihen verbundene Risiko getäuscht. Ansprüche der Anleger gegen die Deutsche Bank seien jedoch sechs Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags verjährt, so das Berufungsgericht. Ihre Klage sei zu spät gekommen.
Beauftragt ein Bauherr einen Handwerker, ohne Umsatzsteuer zu zahlen, kann er bei Mängeln nicht sein Geld zurückverlangen. Bei Schwarzarbeit habe der Auftraggeber keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz (Bundesgerichtshof, VII ZR 216/14).
Das Lego-Männchen des dänischen Spielzeugherstellers ist als eigenständige Marke geschützt. Das EU-Gericht, die erste Instanz auf europäischer Ebene, hat eine Klage des britischen Konkurrenten Best-Lock zurückgewiesen (T-395/14 und T-396/14). Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, da sie Best-Lock in der nächsthöheren Instanz, beim Europäischen Gerichtshof, anfechten kann.
Illegale Downloads: Eltern haften für ihre Kinder
Die damals 14-jährige Tochter einer Inhaberin eines Internet-Anschlusses hatte 2007 illegal Musiktitel aus dem Internet heruntergeladen. In einer Vernehmung hatte sie dies zugegeben. Zudem konnte der Internet-Provider entsprechende Verbindungen zu einer illegalen Plattform nachweisen. Dass die Mutter ihrer Tochter allgemeine Hinweise zum Wohlverhalten gegeben hatte, reiche nicht, um sie aus der Haftung zu nehmen, so der Bundesgerichtshof (I ZR 7/14). Sie müsse dem Inhaber der Musikrechte daher Schadensersatz zahlen und die Abmahnkosten erstatten.
In einem weiteren Verfahren behauptete der abgemahnte Internet-Nutzer, dass er zu dem Zeitpunkt, als die Musiktitel heruntergeladen wurden, mit seiner Familie im Urlaub gewesen sei (I ZR 75/14). Die Daten des Internet- Providers belegten jedoch eindeutig, dass sein Computer eingeschaltet war und er Verbindung zur illegalen Plattform hatte. Er musste ebenso zahlen wie die Mutter im ersten Fall.
Rechtsanwalt: Veruntreutes Geld ist kein Einkommen
Ein Rechtsanwalt hatte im Auftrag seiner Mandanten Gelder von Dritten beschafft. Anstatt diese Zahlungen an seine Klienten weiterzuleiten, hatte er das Geld veruntreut und für seine eigenen Betriebsausgaben und private Zwecke verwendet. Als die Veruntreuung herauskam, wollte das Finanzamt dieses Geld als Betriebseinnahmen des Anwalts versteuern. Dagegen klagte der Anwalt. Der Bundesfinanzhof entschied, dass durch Untreue erworbenes Geld grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen führe (VIII R 19/12).