Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Prozesskosten kaum steuerlich absetzbar

Viele Kosten für Zivilprozesse können Steuerzahler nicht absetzen. Außerdem: Warum Bausparkunden mit Altverträgen sich Hoffnungen darauf machen können, ihre Verträge behalten zu dürfen.

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Der Angeklagte Oliver T. sitzt am 04.04.2016 im Landgericht in Hildesheim (Niedersachsen). Der 30-Jährige muss sich erneut wegen Mordes vor dem Landgericht verantworten. Der Mann soll Ende 2013 im Streit um Drogengeschäfte einen 25-Jährigen in seiner Wohnung in Hehlen bei Bodenwerder erstochen haben. Im Juni 2014 wurde er wegen Drogenhandels verurteilt, aber vom Mordvorwurf freigesprochen, weil die Richter eine Notwehrsituation nicht ausschließen konnten. Dagegen hatte der Vater des Opfers als Nebenkläger erfolgreich Revision eingelegt. Foto: Julian Stratenschulte/dpa +++(c) dpa - Bildfunk+++ Quelle: dpa

Prozesskosten: Fiskus lässt Kläger oft abblitzen

Die Kosten privater Zivilprozesse können Steuerzahler nur noch selten absetzen. Ausgaben ohne beruflichen Bezug werden nur als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn ein Prozess existenziell wichtig ist. Ein Eigenanteil, je nach Einkommen und Familienstand, bleibt selbst dann privat zu tragen. Ein Familienvater verklagte wegen angeblicher Behandlungsfehler einen Arzt, der seine an Krebs verstorbene Ehefrau behandelt hatte. Er forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz. Insgesamt 12.137 Euro Prozesskosten wollte er steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte ab (VI R 7/14). Die Schmerzensgeldansprüche beträfen keinen existenziellen Bereich. Die auf Schadensersatzansprüche entfallenden anteiligen Kosten lägen mit 1452 Euro im Rahmen des privaten Eigenanteils. Ob zumindest dieser Teil abzugsfähig ist, ließ der BFH offen.

Recht einfach: Schnäppchen

Bausparverträge: Kunden schöpfen Hoffnung

Bausparzinsen aus Altverträgen von bis zu fünf Prozent sind heute attraktiv für Sparer – für die Bausparkassen hingegen teuer. Sie haben deshalb seit Anfang 2015 über 200.000 Altverträge gekündigt. Bislang haben Oberlandesgerichte das meist akzeptiert: Waren Verträge seit über zehn Jahren zuteilungsreif – Kredite also abrufbar –, hätten die Anbieter ein gesetzliches Kündigungsrecht. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied nun anders.

Schnellgericht

Es gab einer Kundin recht, die sich gegen die Kündigung der Wüstenrot AG wehrte (9 U 171/15). Sie hatte vor über 20 Jahren ihre Einzahlungen gestoppt, aber kein Darlehen abgerufen. Nachdem Wüstenrot dies bislang toleriert hätte, könne man den Vertrag jetzt nicht kündigen, so die Richter. Die Revision am Bundesgerichtshof ist noch möglich – eine höchstinstanzliche Entscheidung wäre auch für andere betroffene Sparer richtungsweisend.

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