Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Reiseversicherung

Macht eine Reiseversicherung falsche Werbeversprechen, können Urlauber mit einer höheren Erstattung rechnen. Außerdem: Bausparverträge, Wasser im Keller nach Immobilienkauf, was Sie zur Rauchmelderpflicht wissen müssen.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Strandkörbe Quelle: dpa

Reiseversicherung: Versprechen gebrochen

Ein Ehepaar musste den Urlaub wegen einer Krankheit stornieren. Von der Reiseversicherung bekam es nur 80 Prozent der „Stornokosten“ von gut 1400 Euro. Dabei wollte die Versicherung laut Werbung Stornokosten „bis zur Höhe des versicherten Gesamtreisepreises“ ersetzen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte die Versicherung ab. Nun darf das Unternehmen die Werbeaussage nicht mehr verwenden, solange sie in der Praxis nicht eingehalten wird (Landgericht München, 3 HK O 3505/16, nicht rechtskräftig).

Bausparverträge: Sparer im Ungewissen

Gerichte sind weiter uneins, ob Bausparkassen alte, gut verzinste Sparverträge kündigen dürfen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg einer Bausparkasse untersagt, mit 2,5 Prozent verzinste Verträge aus den Achtzigern und Neunzigern zu kündigen. Sie sei weiter an ihre früheren Zusagen gebunden (8 U 24/16). Anders das OLG Koblenz (8 U 11/16): Bei Krediten bestehe nach zehn Jahren ein Sonderkündigungsrecht. Dieses greife auch, wenn Kunden ihr Darlehen nicht abgerufen haben. Zehn Jahre nach der „Zuteilungsreife“ könnten Kassen somit kündigen.

Recht einfach: Testament

Immobilienkauf: Wasser im Keller

Wenn bei starkem Regen Wasser in den Keller läuft, müssen Verkäufer darüber aufklären (Oberlandesgericht Hamm, 22 U 161/15). Der Käufer eines Hauses für 390 000 Euro bekam daher Schadensersatz. Auch bei älteren Gebäuden – der Keller war 1938 angelegt worden – müssten Käufer nicht damit rechnen, dass regelmäßig Wasser eindringt. Da der Verkäufer Revision eingelegt hat, muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden (V ZR 186/16).

Expertenrat Rauchmelder: "Nur mithilfe vom Fachmann"

WirtschaftsWoche: Herr Dürig, in fast allen Bundesländern sind Rauchmelder jetzt oder bald Pflicht. Wer muss diese einbauen lassen?

Dürig: Auch wenn nicht alle Bundesländer das festschreiben, sollte der Vermieter Fachunternehmen mit Einbau und Wartung beauftragen.

Können Vermieter die Kosten auf Mieter umlegen?

Der Einbau ist eine Modernisierung, deren Kosten umlegbar sind – die Jahresmiete darf um elf Prozent der Kosten steigen. Bei Neuverträgen können Vermieter die Wartung unter den Betriebskosten nennen. Bei laufendem Vertrag kann sie unter „sonstige Betriebskosten“ fallen.

Schnellgericht

Haben Mieter beim Einbau ein Mitspracherecht?

Das Gesetz sieht kein Mitspracherecht vor. Hält das Gerät die technischen Vorgaben der einschlägigen DIN (EN 14604) ein, ist der Vermieter in der Auswahl frei.

Wer haftet, wenn Rauchmelder nicht funktionieren?

War der Einbau fehlerhaft oder gab es einen technischen Mangel, haftet der Vermieter, der für Anschaffung und Installation verantwortlich ist. Lag es an der Wartung, haftet zunächst der dafür Verantwortliche. Meist wäre das der Mieter, sofern nicht der Vermieter ausdrücklich die Wartung übernommen hat. Den Vermieter trifft jedoch immer eine Sekundärhaftung. Daher sollte er auch für die Wartung Fachleute beauftragen.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%