Reiseversicherung: Versprechen gebrochen
Ein Ehepaar musste den Urlaub wegen einer Krankheit stornieren. Von der Reiseversicherung bekam es nur 80 Prozent der „Stornokosten“ von gut 1400 Euro. Dabei wollte die Versicherung laut Werbung Stornokosten „bis zur Höhe des versicherten Gesamtreisepreises“ ersetzen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte die Versicherung ab. Nun darf das Unternehmen die Werbeaussage nicht mehr verwenden, solange sie in der Praxis nicht eingehalten wird (Landgericht München, 3 HK O 3505/16, nicht rechtskräftig).
Bausparverträge: Sparer im Ungewissen
Gerichte sind weiter uneins, ob Bausparkassen alte, gut verzinste Sparverträge kündigen dürfen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg einer Bausparkasse untersagt, mit 2,5 Prozent verzinste Verträge aus den Achtzigern und Neunzigern zu kündigen. Sie sei weiter an ihre früheren Zusagen gebunden (8 U 24/16). Anders das OLG Koblenz (8 U 11/16): Bei Krediten bestehe nach zehn Jahren ein Sonderkündigungsrecht. Dieses greife auch, wenn Kunden ihr Darlehen nicht abgerufen haben. Zehn Jahre nach der „Zuteilungsreife“ könnten Kassen somit kündigen.
Recht einfach: Testament
Im Zuge eines Erbstreits stellte sich heraus, dass ein Bekannter dem kranken Erblasser beim Verfassen des Testaments geholfen hatte. Vor Gericht zeigten sich „Übereinstimmungen“ mit der Handschrift des Helfers. Obwohl die Richter den Inhalt nicht bezweifelten, erklärten sie das Dokument für ungültig. Testamente müssten „eigenhändig“ geschrieben werden. Zulässig sei nur, die Hand zu „halten“ oder den Arm zu stützen. Der Helfer habe nicht ausschließen können, stärkeren Einfluss genommen zu haben (Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 231/12).
Eine Frau fiel aus allen Wolken: Eine Pflegerin ihrer verstorbenen Mutter präsentierte ein Schreiben, in dem die alte Dame angeblich ihr, der Pflegerin, ihr Vermögen vermachte. Das Oberlandesgericht Schleswig erklärte das Schriftstück jedoch für ungültig. Wegen der krakeligen Schrift bleibe der Inhalt „trotz langjähriger Erfahrung mit der Entzifferung schwer lesbarer letztwilliger Verfügungen“ unklar. Eine Sachverständige habe zwar nach „ich, Ruth H.“ das Wort „vermache“ identifiziert – aber nicht klären können, ob das nächste Wort tatsächlich „alles“ heißen sollte (3 Wx 19/15).
Der letzte Wille eines Bayern erschien eindeutig: Seine zweite Frau solle alles erhalten. Doch unter seiner Unterschrift ergänzte er eine „Voraussetzung“: Sie müsse ein Dokument gleichen Inhalts zu seinen Gunsten verfassen. Weil sie das unterließ, fochten die drei Kinder des Mannes aus erster Ehe das Testament an. Ohne Erfolg: Der Zusatz sei ungültig, weil der Erblasser ihn nicht gesondert unterschrieben habe (Oberlandesgericht München, 31 Wx 298/11).
Immobilienkauf: Wasser im Keller
Wenn bei starkem Regen Wasser in den Keller läuft, müssen Verkäufer darüber aufklären (Oberlandesgericht Hamm, 22 U 161/15). Der Käufer eines Hauses für 390 000 Euro bekam daher Schadensersatz. Auch bei älteren Gebäuden – der Keller war 1938 angelegt worden – müssten Käufer nicht damit rechnen, dass regelmäßig Wasser eindringt. Da der Verkäufer Revision eingelegt hat, muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden (V ZR 186/16).