Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Schnäppchenjäger werden zu Gejagten

Käufer von Immobilien in Spanien erleben derzeit eine böse Überraschung: Der spanische Fiskus verlangt hohe Steuernachzahlungen. Außerdem Neues zu Fehlern in der Steuererklärung, Betriebsfeiern und Krankenversicherungen.

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Immobilienmarkt Spanien, Mallorca Quelle: dpa

Auf Mallorca kommt der Immobilienmarkt wieder in Schwung. Nach Jahren der Krise steigen die Kaufzahlen, ziehen die Preise an, und zwar deutlich: Laut spanischem Statistikamt verteuerten sich Immobilien auf den Balearen zwischen April und Juni um 7,3 Prozent zum Vorjahresquartal. Fast jeder zweite Käufer ist Ausländer, davon die Mehrheit Deutsche. Zahlreiche Schnäppchenjäger der vergangenen Jahre erleben derzeit allerdings eine böse Überraschung. Wer die Krisenjahre mit Preisabschlägen von teils 30 bis 40 Prozent für den Immobilienkauf auf Mallorca genutzt hat, erhält nun Post vom Finanzamt, das einen Nachschlag bei der ohnehin hohen Grunderwerbsteuer (8 bis 10 Prozent) fordert. Eine Schätzung habe ergeben, dass die Immobilie doch viel mehr wert gewesen sei als im notariellen Kaufvertrag ersichtlich – und auf diesen Schätzpreis sei Grunderwerbsteuer zuzüglich Zinsen ab Kaufzeitpunkt nachzuentrichten.

Das trifft viele: „Etwa 75 Prozent aller Käufe, die während der kaufschwachen Jahre und unter Preisnachlässen erfolgten, werden nach meiner Erfahrung nachversteuert“, sagt der in Palma de Mallorca tätige Rechtsanwalt Matthias Jahnel.

Schnellgericht

Die Nachforderungen können durchaus zehn Prozent des Kaufpreises betragen. Rechtsgrundlage ist ein Gesetz, das ursprünglich für echte Steuerbetrüger gedacht war. Über Jahrzehnte war in Spanien „Unterverbriefung“ üblich: Im notariellen Kaufvertrag (der in Kopie ans Finanzamt geht) wurde eine Art Freundschaftspreis eingetragen. Die Differenz dazu wurde per Scheck überreicht, während der Notar gerade zufällig aus dem Fenster schaute.

Nun aber entdecken die klammen Kommunen das Gesetz als Gelegenheit, nachträglich bei Immobilienkäufern abzukassieren – auch wenn diese ganz anständig den tatsächlichen Kaufpreis versteuert haben. Das passiert derzeit in vielen Kommunen, und bei den Berechnungsgrundlagen wird teilweise so getan, als habe es einen Preissturz nie gegeben. Besonders engagiert sind aber offenbar die Finanzbeamten der Balearen, deren Regierung auf einem riesigen Haushaltsloch sitzt.

Was lässt sich dagegen machen? Gegen die Schätzung („propuesta de valoración“) kann man im Anhörungsverfahren Gegenargumente („alegaciones“) vorbringen, muss sich aber beeilen: Die Frist beträgt nur zehn Tage. „Der Immobilieneigentümer kann dabei zum Beispiel anführen, dass die Immobilie individuell hätte bewertet werden müssen oder dass er hohe Aufwendungen hatte für die Sanierung“, sagt Rechtsanwalt Dominic Porta von P&A-Anwälte in Palma de Mallorca. Betroffene finden einen kostenlosen Musterbrief im Internet unter dem Link:

Wenn solch ein Schreiben den Finanzbeamten nicht überzeugt, wird ein Bescheid erlassen, gegen den wie in Deutschland innerhalb eines Monats Widerspruch oder Klage möglich ist. Ohne Sachverständigen-Gutachten sind die Erfolgsaussichten allerdings gering.

Einkommensteuer - Finanzamt darf nicht jeden Fehler korrigieren

Normalerweise kann ein Steuerbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr geändert werden, wenn kein Einspruch eingelegt worden ist. Ausnahme: Offenbare Unrichtigkeiten darf das Finanzamt innerhalb einer vierjährigen Frist noch korrigieren. Doch diese Regel gilt nicht für jeden unbemerkten Fehler. Im konkreten Fall hatte ein Anleger 2005 mit Stillhaltergeschäften – bei denen mit Optionen zum Beispiel auf sinkende Kurse einer Aktie gesetzt werden kann – rund 41.000 Euro gewonnen. Damals war unklar, wie solche Erträge, die mittlerweile zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, steuerlich gewertet werden müssen. Der Steuerberater setzte die Erträge als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften an, sodass diese mit früheren Verlusten verrechnet werden konnten. Der Steuererklärung waren Aufstellungen mit den Details beigefügt. Das Finanzamt übernahm den Fehler – wollte ihn später aber korrigieren. Das war nicht zulässig, entschied der Bundesfinanzhof (IX R 37/14). Das Finanzamt hätte den Fehler erkennen können. Dass dies nicht geschah, könne nicht dem Steuerpflichtigen angelastet werden.

Recht einfach: Beerdigung

Lohnsteuer - Teure Party, geldwerter Vorteil

Ein Unternehmen veranstaltete 2006 eine Betriebsfeier, zu der die Ehegatten der Mitarbeiter sowie Politiker und Wirtschaftsvertreter eingeladen waren. Die Finanzverwaltung erkannte einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil für die Mitarbeiter. Der Betrieb argumentierte hingegen, die Feier habe repräsentativen Zwecken gedient. Die Mitarbeiter hätten daraus keinen Vorteil gezogen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellte sich aber hinter das Finanzamt (6 K 115/13, nicht rechtskräftig). Die Kosten der Feier hätten die Freigrenze von 110 Euro je Person überschritten. Von einem rein eigenbetrieblichen Interesse könne keine Rede sein. Es liege ein geldwerter Vorteil der Mitarbeiter vor, den das Unternehmen versteuern müsse.

Krankenversicherung - Hinweise kenntlich machen

Eine Frau hatte im Antrag für ihre Krankenversicherung keine relevanten Vorerkrankungen angegeben. Später stellte sich heraus, dass die Frau vor Vertragsschluss an der Schulter behandelt worden war. Der Versicherer wollte vom Vertrag zurücktreten. Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe ließ weder Rücktritt noch Kündigung zu. Die Versicherte sei nicht deutlich auf die Folgen einer falschen Beantwortung der Gesundheitsfragen hingewiesen worden. So stünde der entsprechende Hinweis in den Unterlagen nicht in direkter Nähe zu den Gesundheitsfragen. Von einem arglistigen Verhalten sei zudem nicht auszugehen.

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