Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Steuer auf Immobilienfonds

Eine Frau erbte Anteile an einem offenen Immobilienfonds und musste mit den Finanzamt über die Besteuerung streiten. Außerdem: Eigenbedarfskündigung und neues zu den Werbungskosten.

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Die Mietpreisbremse könnte dafür sorgen, dass weniger neue Wohnhäuser gebaut werden Quelle: dpa

Im Juni 2012 erbte eine Frau von ihrer Freundin unter anderem Anteile an einem offenen Immobilienfonds. Im Mai 2010 hatte die Fondsgesellschaft die Rücknahme der Anteile für zwei Jahre ausgesetzt, weil der Fonds nicht mehr liquide war. Anschließend wurde der Fonds aufgelöst. Obwohl Anleger die Anteile nicht mehr zurückgeben konnten, wollte das Finanzamt bei der Erbschaftsteuer den von der Fondsgesellschaft errechneten Rücknahmewert und nicht den deutlich niedrigeren Kurswert ansetzen.

Dagegen klagte die Erbin und bekam recht (Hessisches Finanzgericht, 1 K 1161/15). Entscheidend sei der Kurs, der sich im börslichen Handel gebildet habe, weil Anleger die Fondsanteile zum Zeitpunkt der Besteuerung nicht mehr an die Fondsgesellschaft zurückgeben konnten. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, da eine Revision beim Bundesfinanzhof möglich ist.

Recht einfach

Eigenbedarf - Kündigung erst nach zehn Jahren

Ein Berliner Mietshaus wurde 2009 in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt. Die Mietverträge mit den dort wohnenden Mietern liefen weiter. Einer der Wohnungskäufer kündigte im April 2014 den Vertrag mit seinem Mieter wegen Eigenbedarfs. Der Mieter weigerte sich jedoch auszuziehen. Eine Räumungsklage des Vermieters beim Amtsgericht hatte keinen Erfolg.

Auch vor dem Landgericht Berlin gewann der Mieter (67 O 30/16). Schließlich dürften in Berlin seit 1. Oktober 2013 Mietverträge für in Eigentum umgewandelte Mietwohnungen erst zehn Jahre nach dem ersten Verkauf wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Im April 2014 sei die seit 2009 laufende Frist jedoch noch nicht abgelaufen gewesen. Dies gelte auch dann, wenn — wie in diesem Fall — die betreffende Wohnung schon zu einem Zeitpunkt verkauft worden war, als der spezielle Kündigungsschutz noch nicht galt.

Schnellgericht

Werbungskosten - Gehalt umwandeln reicht nicht

Ein Unternehmensberater nutzte einen Dienstwagen. Die Leasingraten trug er selbst: Sein Arbeitgeber zog dafür einen Teil des Gehalts ab. Für Dienstreisen bekam er 0,30 Euro pro Kilometer vom Arbeitgeber erstattet. Doch diese Erstattung wurde dem Bruttogehalt zugeschlagen und besteuert. Die tatsächlichen Kosten – darunter die Leasingraten – lagen pro gefahrenem Kilometer höher als 0,30 Euro.

Deshalb wollte der Berater diese Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Das Finanzamt lehnte das ab, weil der Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt habe. Abzugsfähig wären nur erhöhte Verpflegungskosten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah das genauso (9 K 9317/13, Revision möglich). Fahrtkosten seien Werbungskosten, wenn sie entstehen, um Einkünfte zu erzielen. Wenn der Berater freiwillig auf Gehalt verzichte, um Leasingraten zu zahlen, fehle dieser Bezug.

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