Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Straffrei bis zu hinterzogenen 25.000 Euro

Die Schweiz veröffentlicht Namen von Steuersündern. Wer bisher unentdeckt ist, sollte sich selbst anzeigen, um straffrei zu bleiben. Außerdem gibt es Neues zu Krankheitskosten, Unfall, steuerfreie Jugendhilfe und zu Rentenzahlung bei Scheidung.

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Weil sich ehemalige Steueroasen, wie die Schweiz und Luxemburg, zu einem Datenaustausch mit dem deutschen Fiskus verpflichtet haben, gibt es kein Schlupfloch mehr für Steuerhinterzieher. Wem die Steuerfahnder noch nicht auf die Schliche gekommen sind, der sollte sich selbst anzeigen. Im vergangenen Jahr haben etwa 38 000 Steuerzahler eine Selbstanzeige gemacht. Ohne die Hilfe von Steuerberatern und Anwälten ist das in der Regel nicht möglich, weil sich Fehler in der Selbstanzeige nicht nachträglich korrigieren lassen. Bei Fehlern droht ein Strafverfahren. Auch andere Regeln hat der Gesetzgeber zum 1. Januar dieses Jahres verschärft:

  • Zeitraum für die Selbstanzeige: Statt die der letzten fünf Jahre müssen Hinterzieher jetzt die Steuererklärungen der vergangenen zehn Jahre korrigieren. Die Steuersünden sind strafrechtlich nach fünf Jahren verjährt. Ausgenommen sind jedoch besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehung. Sie sind erst nach zehn Jahren verjährt.
  • Strafgrenze: Nur bei weniger als 25 000 hinterzogenen Euro wird kein Strafzuschlag auf die Steuerschuld fällig. Bisher lag die Grenze bei 50 000 Euro.
  • Strafzuschläge: Ab 25 000 Euro sind es zehn Prozent, ab 100 000 Euro 15 Prozent und ab einer Million Euro sind es 20 Prozent. Die Strafzuschläge sind zusätzlich zur Steuerschuld und den Verzugszinsen fällig.

So erstatten Steuersünder Selbstanzeige

Ab einer Million droht Gefängnis

„Ist die Selbstanzeige nicht wirksam oder sind die Steuerfahnder bereits aktiv, droht den Steuersündern eine Freiheitsstrafe“, sagt Christian Pfeifer, Rechtsanwalt der Frankfurter Kanzlei Reiss. Der Bundesgerichtshof hat Grenzwerte für hinterzogene Beträge festgelegt, nach denen Gerichte Freiheitsstrafen verhängen sollen: Ab 50 000 Euro ist eine Freiheitsstrafe möglich, ab 100 000 Euro ist sie zumindest mit Bewährung wahrscheinlich, ab einer Million Euro ist eine Bewährung in der Regel ausgeschlossen, die Hinterzieher müssen ins Gefängnis.

Straftat statt Fahrlässigkeit

Hat der Steuerzahler grob fahrlässig gehandelt, liegt keine Steuerhinterziehung, sondern eine Steuerverkürzung vor. Das ist etwa der Fall, wenn er bei der Einfuhr von im Ausland gekauften Waren die Zollvorschriften missachtet. Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit Bußgeld geahndet. Wer Geld ins Ausland geschafft hat, kann sich nicht darauf berufen, fahrlässig gehandelt zu haben. Der Fiskus geht von Absicht und damit von einer Straftat aus.

Recht einfach

Erben haften für Schwarzgeld

Wer Schwarzgeld erbt und weiß, dass Vermögen oder Zinsen nicht versteuert wurden, muss als Erbe eine Selbstanzeige machen. Es gelten die gleichen Regeln wie für Hinterzieher. „Die Pflicht zur Selbstanzeige gilt nur, wenn die Erben konkrete Hinweise haben, etwa Unterlagen über Auslandskonten“, sagt Anwalt Pfeifer. Tauche unversteuertes Vermögen erst Jahre später auf, ohne dass die Erben davon wussten, könnten sie nicht strafrechtlich haftbar gemacht werden.

Krankheitskosten: Abzug mit amtlichem Gutachten

Kosten für die Behandlung einer Krankheit lassen sich als außergewöhnliche Belastung von der Steuerschuld abziehen. Allerdings müssen die Steuerzahler einen einkommensabhängigen Eigenanteil selbst tragen. Bei bestimmten Maßnahmen, beispielsweise Psychotherapie, ist für den Steuerbonus ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nötig. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde ein Kind wegen einer Aufmerksamkeitsstörung in einer speziellen Einrichtung schulpsychologisch betreut. Einen Teil der Kosten musste der Vater zahlen. Dieses Geld wollte er von seiner Steuerschuld abziehen. Das Finanzamt lehnte ab, weil ein ärztliches Gutachten fehlte. Ein Nachweis vom Arzt der öffentlichen Jugendhilfe, die einen Teil der Behandlung finanzierte, reiche nicht aus, so der BFH (VI R 85/13).

Schnellgericht

Unfall: Opfer haftet nicht allein für Schaden

Ein Zahnarzt verließ 2009 auf seinen Skiern einen Skilift und querte die Zufahrt zu einer Jugendherberge. Auf der Zufahrt stand eine Gruppe von Schülern. Als der Zahnarzt an der Gruppe vorbei wollte, bewegte sich einer der Schüler einige Schritte nach hinten, sodass die beiden Personen zusammenstießen. Der Arzt stürzte dabei so schwer, dass er sich den Oberschenkelhals brach. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gezahlt hatte, forderte der Arzt weiteres Geld. Das Landgericht Berlin lehnte ab, schließlich habe sich der Kläger zwischen der Gruppe und einem Bus „durchzwängen“ wollen. Er hätte mit Bewegungen in der Gruppe rechnen und sie weiträumig umfahren müssen. Ihn treffe daher die Schuld am Unfall, nicht den Schüler. Der Bundesgerichtshof sah das anders (VI ZR 206/14). Dem Opfer könne nicht die gesamte Schuld am Unfall aufgebürdet werden. Es sei nicht erwiesen, dass der Zahnarzt eine kritische Situation hätte erkennen und ihr ausweichen müssen. Auch die Vermutung, die Skier hätten das Verletzungsrisiko erhöht, gehe nicht zulasten des Klägers. Das Landgericht Berlin müsse erneut prüfen, welche Schuld beide Parteien am Unfall hätten.

Pflegekind: Steuerfreie Jugendhilfe für Familien

Pflegefamilien, die Kinder und Jugendliche aufnehmen, um sie zu betreuen, können öffentliche Mittel aus der Jugendhilfe steuerfrei beziehen. Dies gilt aber nur, wenn sie die Betreuung nicht gewerbsmäßig betreiben. Ein Gewerbe wird erst vermutet, wenn die Familie mehr als sechs Pflegekinder betreut. Zahlungen der Jugendhilfe bleiben auch dann steuerfrei, wenn die Mittel nicht direkt an die Betreuer fließen, sondern privatrechtliche Institutionen zwischengeschaltet sind (Bundesfinanzhof, VIII R 29/11).

Scheidung: Rentenzahlung gestoppt

WirtschaftsWoche: Herr Kraft, was passiert nach einer Scheidung mit den Rentenansprüchen?
Hartwig Kraft: Ein Familiengericht teilt die erworbenen Ansprüche zwischen den Ex-Partnern auf. Das gilt nicht nur für gesetzliche, sondern auch für betriebliche und private Renten, jeweils für die von der Eheschließung bis zum Scheidungsantrag erworbenen Ansprüche.

Warum ist die Teilung bei der Betriebsrente so komplex?
Der während der Ehe erworbene Rentenanspruch kann leider nicht einfach geteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn Lebensversicherungen im Spiel sind, die nach versicherungsmathematischen Methoden neu rechnen. Sie berücksichtigen dann etwa eine unterschiedliche Lebenserwartung der Ex-Partner sowie das aktuell niedrige Zinsniveau.

Was droht, wenn Betroffene schon im Ruhestand sind?
Die Renten der Ex-Partner können auch in der Summe sinken. Häufig vergehen Jahre zwischen dem Scheidungsantrag und der Scheidung. Wurde in der Zeit vom Arbeitgeber an einen Partner eine zu hohe Rente ausgezahlt, müsste sie zurückgefordert werden. Manche Arbeitgeber stoppen deshalb die Rentenzahlung, sobald sie vom Scheidungsantrag erfahren, weil sie nicht wissen, wie das Familiengericht urteilen und aufteilen wird. Eleganter wäre, die Rente unter Vorbehalt weiter zu zahlen.

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